Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2014, Az. 3 StR 452/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8189

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Gegenstand

Strafzumessung bei versuchter schwerer Brandstiftung: Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei der Strafrahmenbestimmung; Berücksichtigung von Strafrahmenmilderungsgründen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Strafzumessung durch das [X.] bemerkt der Senat ergänzend:

Das [X.] hat ausgeführt, soweit der [X.] nach § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles hätte rechtfertigen können, hätte er gemäß § 50 StGB bei der weiteren Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Damit hat es verkannt, dass das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt. Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten, darunter auch derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92, [X.]R StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5). Mit Blick auf die weiteren [X.] sowie die Höhe der Strafen, auf die das [X.] erkannt hat, ist jedoch auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

Becker                       Hubert                         Schäfer

               Gericke                       Spaniol

Meta

3 StR 452/13

04.02.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hildesheim, 28. August 2013, Az: 26 KLs 21 Js 31356/12

§ 21 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 50 StGB, § 306a Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2014, Az. 3 StR 452/13 (REWIS RS 2014, 8189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8189

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 79/23

3 StR 308/23

1 StR 355/19

3 StR 452/13

2 StR 512/19

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