Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.01.2023, Az. 1 BvR 2111/22

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 581

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2130/21 -, juris, Rn. 1; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.).

2

Danach hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe hier keinen Erfolg. Der Antragsteller verkennt bereits, dass das Verfahren vor dem [X.] kostenfrei ist, vergleiche § 34 Abs. 1 [X.]G. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers aus den Darlegungen nicht ersichtlich ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2111/22

23.01.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 12. Oktober 2022, Az: L 29 AS 955/21 NZB, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.01.2023, Az. 1 BvR 2111/22 (REWIS RS 2023, 581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 581

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2148/22 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde


1 BvR 1639/19 (Bundesverfassungsgericht)

Versagung von PKH bzw Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Erforderlichkeit - …


1 BvR 2434/21 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung


1 BvR 1530/19 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung sowie mangels hinreichender Erfolgsaussichten


2 BvR 2078/20 (Bundesverfassungsgericht)

Versagung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Erforderlichkeit - zudem fehlende Erfolgsaussichten der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 2130/21

1 BvR 2434/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.