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Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2130/21 -, juris, Rn. 1; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.).
Danach hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe hier keinen Erfolg. Der Antragsteller verkennt bereits, dass das Verfahren vor dem [X.] kostenfrei ist, vergleiche § 34 Abs. 1 [X.]G. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers aus den Darlegungen nicht ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
23.01.2023
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Prozesskostenhilfebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 12. Oktober 2022, Az: L 29 AS 955/21 NZB, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.01.2023, Az. 1 BvR 2111/22 (REWIS RS 2023, 581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 581
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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