Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2014, Az. 2 BvR 1899/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 2664

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Zwangsmedikation im Maßregelvollzug (hier: gem § 7 MVollzG HE) - Statthaftigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem § 83 Nr 4 MVollzG HE, §§ 138 Abs 3, 109 Abs 1 StVollzG


Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungverbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die medizinische Zwangsbehandlung eines im [X.] Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des [X.] Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt ([X.] HE) vom 3. Dezember 1981 ([X.] 1981, [X.], zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. September 2012, GVBl S. 290).

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsbehandlung um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (§ 90 Abs. 2 [X.]). Die sich nach § 7 [X.] HE richtende medizinische Zwangsbehandlung während der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine Maßnahme, gegen die der Beschwerdeführer gemäß § 83 Nr. 4 H[X.] in Verbindung mit § 138 Abs. 3, § 109 Abs. 1 [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem nach § 110 [X.] örtlich und nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 [X.] sachlich zuständigen Landgericht stellen kann (vgl. [X.] 128, 282 <288 ff.>; 129, 269 <271>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 - juris, Rn. 6 ff.).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1899/14

24.09.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 7 MVollzG HE, § 83 Nr 4 MVollzG HE, § 109 Abs 1 StVollzG, § 138 Abs 3 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2014, Az. 2 BvR 1899/14 (REWIS RS 2014, 2664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2664

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 633/11 (Bundesverfassungsgericht)

§ 8 Abs 2 S 2 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (juris: …


2 BvR 882/09 (Bundesverfassungsgericht)

§ 6 Abs 1 S 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (juris: …


2 BvR 1180/15 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Verlängerung einer Zwangsbehandlung mit Neuroleptika für eine Dauer von zwei Jahren ist unverhältnismäßig und …


2 BvR 228/12 (Bundesverfassungsgericht)

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzliche Regelung der medizinischen Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzugs …


2 BvR 633/11 (Bundesverfassungsgericht)

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten mit Neuroleptika - Abwägung …


Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1180/15

Zitiert

2 BvR 2784/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.