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Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Zwangsmedikation im Maßregelvollzug (hier: gem § 7 MVollzG HE) - Statthaftigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem § 83 Nr 4 MVollzG HE, §§ 138 Abs 3, 109 Abs 1 StVollzG
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungverbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die medizinische Zwangsbehandlung eines im [X.] Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des [X.] Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt ([X.] HE) vom 3. Dezember 1981 ([X.] 1981, [X.], zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. September 2012, GVBl S. 290).
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsbehandlung um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (§ 90 Abs. 2 [X.]). Die sich nach § 7 [X.] HE richtende medizinische Zwangsbehandlung während der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine Maßnahme, gegen die der Beschwerdeführer gemäß § 83 Nr. 4 H[X.] in Verbindung mit § 138 Abs. 3, § 109 Abs. 1 [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem nach § 110 [X.] örtlich und nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 [X.] sachlich zuständigen Landgericht stellen kann (vgl. [X.] 128, 282 <288 ff.>; 129, 269 <271>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 - juris, Rn. 6 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.09.2014
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 7 MVollzG HE, § 83 Nr 4 MVollzG HE, § 109 Abs 1 StVollzG, § 138 Abs 3 StVollzG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2014, Az. 2 BvR 1899/14 (REWIS RS 2014, 2664)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2664
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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