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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:190520B6STR70.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 70/20
vom
19. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Mai 2020 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er nicht wegen erpresserischen [X.] (§
239a StGB) verurteilt worden ist.
2. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das [X.] den Umstand, dass die Erfüllung des im Zeitpunkt des Urteils erst zur Hälfte erfüllten Adhäsionsver-gleichs unter Umständen durch einen Haftantritt des Angeklagten beeinträchtigt Abwägung eingestellt, wie sicher die Begleichung
der Schmerzensgeldforde-rung ist. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. etwa [X.], Urteile
vom 27.
August 2002
1 StR 204/02, [X.], 29, 30; vom 12. Januar 2012
4 [X.], [X.], 439, 440).
Sander
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau
Meta
19.05.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2020, Az. 6 StR 70/20 (REWIS RS 2020, 11589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11589
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 506/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 65/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 67/22 (Bundesgerichtshof)
Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis wegen Vortätigkeit in einem anderem Verfahren
2 StR 219/12 (Bundesgerichtshof)
6 StR 8/20 (Bundesgerichtshof)