Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2020, Az. 6 StR 70/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11589

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:190520B6STR70.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 70/20
vom
19. Mai 2020
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Mai 2020 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er nicht wegen erpresserischen [X.] (§
239a StGB) verurteilt worden ist.

2. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das [X.] den Umstand, dass die Erfüllung des im Zeitpunkt des Urteils erst zur Hälfte erfüllten Adhäsionsver-gleichs unter Umständen durch einen Haftantritt des Angeklagten beeinträchtigt Abwägung eingestellt, wie sicher die Begleichung
der Schmerzensgeldforde-rung ist. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. etwa [X.], Urteile
vom 27.
August 2002

1 StR 204/02, [X.], 29, 30; vom 12. Januar 2012

4 [X.], [X.], 439, 440).

Sander
König
Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Meta

6 StR 70/20

19.05.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2020, Az. 6 StR 70/20 (REWIS RS 2020, 11589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11589

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