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PDF anzeigen [X.] vom 10. August 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Schuldfähigkeit und Unterbrin-gung beanstandet wird, ist zulässig erhoben. 1 a) Der abgelehnte Beweisantrag ist in handschriftlicher Form mitgeteilt. Die Handschrift ist (noch) lesbar. 2 b) Der wesentliche Inhalt des Gutachtens ergibt sich aus den [X.], von denen der Senat auf Grund der Sachrüge Kenntnis zu nehmen hatte. 3 [X.] ist jedoch unbegründet. Der Beschluss, mit dem die [X.] den Antrag zurückgewiesen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. Inso-weit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.], die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 9. August 2006 nicht entkräftet werden. 4 Auch im Übrigen hat die auf Grund der [X.] gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten 5 - 3 - ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die durch die Erwiderung der Revision ebenfalls nicht widerlegten Ausführungen des [X.]. [X.]Wahl
[X.] Hebenstreit Elf
Meta
10.08.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. 1 StR 368/06 (REWIS RS 2006, 2240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2240
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