Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. 1 StR 503/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1196

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[X.] vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 5. Juli 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Der zur Tatzeit fast 19 Jahre alte Angeklagte wurde wegen Mordes zu Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, die auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützt ist, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Revision rügt, es sei "keine ordnungsgemäße Terminsladung ge-genüber der Jugendgerichtshilfe" erfolgt. Sollte damit gemeint sein, dass die Jugendgerichtshilfe nicht zur Hauptverhandlung geladen worden sei, wäre der Vortrag unwahr (vgl. [X.] 624, [X.]). Sollte gemeint sein, die Jugendgerichtshilfe sei zwar geladen worden, aber nicht ordnungsgemäß, wäre der Vortrag mangels weiterer Darlegungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) aus sich heraus nicht verständlich. Die Bewertung eines Vorgangs als nicht ordnungsgemäß kann Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung dieses Vorgangs sein, die konkrete Angabe von Tatsachen, die diese Bewertung tragen sollen, aber nicht ersetzen (vgl. [X.], 1220, 1222). 2 - 3 - 2. Ist die Jugendgerichtshilfe geladen, ergibt sich allein daraus, dass in der Hauptverhandlung niemand von der Jugendgerichtshilfe anwesend war, kein Rechtsfehler ([X.], 379 m. w. N.). Die auch im Übrigen unzu-treffende Auffassung der Revision, Hinweise gemäß § 265 StPO müssten auch gegenüber der Jugendgerichtshilfe erteilt werden, geht auch deshalb ins Leere. 3 3. Soweit die Revision rügt, der [X.] sei in der [X.] verlesen worden, trägt sie nicht vor, dass dies im allseitigen [X.] geschah ([X.]. 678). Damit fehlt auch insoweit gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotener Vortrag. Der Hinweis auf das allseitige [X.] zeigt nämlich die Rechtsgrundlage auf, auf die die Verlesung gestützt wurde. Dies ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Verlesung wesentlich. Das Ergebnis dieser Prüfung könnte unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob die Verlesung etwa auf § 256 StPO gestützt war (vgl. hierzu [X.] in [X.]. § 256 Rdn. 5; [X.], Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren 1993 S. 118 m. w. N.), oder wie offenbar hier, auf § 251 Abs.1 Nr.1 StPO (vgl. zum inhaltlich identischen § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO a. F. [X.] aaO S. 118, 119). Näher nachzugehen braucht der Senat alledem im Hinblick auf den unzureichenden Revisionsvortrag aber nicht. Da die Revision auch den Inhalt des Jugendhilfe-berichts nicht mitteilt, könnte der Senat im Übrigen selbst dann, wenn feststün-de, dass die Verlesung fehlerhaft war - was nicht der Fall ist -, ohnehin nicht prüfen, ob sie sich zum Nachteil des Angeklagten auf das Urteil ausgewirkt [X.] kann. 4 4. Die Revision macht geltend, es sei keine Gelegenheit zur Stellung-nahme nach der Verlesung des [X.]s erteilt worden. 5 - 4 - Hinsichtlich des Angeklagten ist dies ausweislich des (von der Revision auch insoweit nicht vorgetragenen) [X.] falsch ([X.]. 678). 6 Dem Verteidiger ist die Befugnis, sich nach einer Beweiserhebung zu äußern - ebenso wie dem Staatsanwalt - nur auf Verlangen einzuräumen, § 257 Abs. 2 StPO. Dementsprechend muss derjenige, der eine Verletzung dieses Rechts rügen will, vortragen, dass er sich zu Wort gemeldet habe, um eine sol-che Erklärung abzugeben, ihm dies aber verwehrt worden sei (vgl. [X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl. § 257 Rdn. 26). Schon daran fehlt es. Ebenso wenig ist vorgetragen, dass der als Voraussetzung für eine derartige Verfah-rensrüge in der Regel erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO) ein-geholt wurde (vgl. [X.] in [X.]. § 257 Rdn. 10, 12; [X.] in [X.]. § 257 Rdn. 5), und warum, vor allem im Hinblick auf die [X.] (§ 258 Abs. 1 StPO), die behauptete Verletzung von § 257 Abs. 2 StPO auf das Urteil irgend einen Einfluss gehabt haben könnte (vgl. [X.] aaO Rdn. 12; Goll-witzer aaO Rdn. 27, 28 m. w. N.). 7 5. Die Revision macht geltend, es wäre möglich gewesen, einen während der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO erteilten Hinweis schon in einem früheren Stadium der Hauptverhandlung zu erteilen. Es trifft zu, dass ein Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen ist, sobald sich erstmals die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung ergibt, also so früh wie möglich (vgl. [X.], StPO 49. Aufl. § 265 Rdn. 32; [X.] in [X.]. § 265 Rdn. 18 m. w. N.). Ob dies hier der Fall war, mag dahinstehen. Eine Verfah-rensrüge, der Hinweis sei verspätet erfolgt, kann jedoch in aller Regel keinen Erfolg haben, wenn - wie auch hier - kein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt worden war (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 182/82; [X.] aaO). Hierauf hat auch der Vertreter der Nebenklage im 8 Rahmen seines Schriftsatzes vom 14. September 2006 zur Erwiderung auf das - 5 - vom 14. September 2006 zur Erwiderung auf das [X.] zutref-fend hingewiesen. Gründe des Einzelfalls, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. 6. Auch die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie dies auch der [X.] im Einzelnen zutreffend vorgetragen hat. 9 7. Der Senat bemerkt, dass es zweckmäßig gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Möglichkeit einer Revisionsgegenerklärung Gebrauch gemacht hätte (vgl. [X.] StV 2006, 286, 287 m. w. N.). Insbesondere Hinweise auf die Ladung der Jugendgerichtshilfe (vgl. oben 1.), das allseitige Einverständnis mit der Verlesung des Jugendhilfe-berichts (vgl. oben 3.) und die Beachtung von § 257 Abs.1 StPO in der [X.] (vgl. oben 4.) hätten die Überprüfung des entsprechenden Revisi-onsvorbringens nicht unerheblich erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 [X.]). Auch Hinweise des Vorsitzenden auf die genannten Punkte hätten hilfreich sein [X.] (vgl. [X.], 379, 380 m. w. N.). 10 [X.]Wahl

[X.] Kolz Elf

Meta

1 StR 503/06

24.10.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. 1 StR 503/06 (REWIS RS 2006, 1196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1196

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