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PDF anzeigen [X.] vom 29. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Erwiderung von Rechtsanwalt K. aus [X.]
auf die Antragsschrift des [X.] ins-besondere mit den Äußerungen - diese "spontan kantinenähnlich erscheinende Befassung mit der Revision" sei "greifbar unzureichend" und - gerate "in den Bereich surrealer oder jedenfalls vorurteilsbeladener Wahrneh-mung", sie lasse besorgen, "dass die Revisionsgegnerin dem Angeklagten im Vergleich mit der Mitangeklagten auf Grund seiner realen körperlichen Merk-male mit Werturteilen versehene Vorverurteilungen und einen unterschiedli-chen Status an Glaubhaftigkeit zuteil werden lässt" - 3 - den Rahmen sachlicher Auseinandersetzung mit der - im Übrigen in jeder Hin-sicht zutreffenden - Stellungnahme des [X.] deutlich über-schreitet; solche Bemerkungen sind inakzeptabel. [X.] [X.]von [X.] [X.]
Meta
29.08.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2006, Az. 3 StR 302/06 (REWIS RS 2006, 2055)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2055
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