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PDF anzeigen [X.] vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
hier: Antrag nach § 356 a StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen den Be-schluss des Senats vom 23. Juni 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2006 sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu de-nen der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Wie der [X.] in seiner Zuschrift an den Senat vom 23. August 2006 zutreffend ausgeführt hat, war auf das [X.] in der Antragsschrift der [X.] vom 20. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO in hinreichendem Umfang [X.]. Die Gegenerklärung des Verurteilten vom 5. Mai 2006 enthielt lediglich eine Wiederholung der mit der Revision vorgetragenen Rechtsansichten. 1 Auch aus dem [X.] gemäß § 356 a StPO vom 27. Juli 2006 ergeben sich neue Umstände oder Tatsachen nicht; vielmehr wird [X.] vorgetragen, die mit der Revision geltend gemachten [X.] seien begrün-det und die Antragsschrift des [X.]s sei hierauf teilweise "in keiner Weise eingegangen"; teilweise lasse sie "eine ernsthafte Auseinander-setzung mit dem [X.] vermissen." Beides trifft nicht zu, so dass 2 - 3 - die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gemäß § 356 a Satz 1 StPO of-fensichtlich nicht gegeben sind. [X.] Otten Rothfuß Fischer Appl
Meta
07.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2006, Az. 2 StR 135/06 (REWIS RS 2006, 1938)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1938
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