Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 5 StR 456/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 449

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5 [X.][X.] vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. November 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Januar 2008 werden mit der Maßga-be (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädi-gung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Entsprechend der Auffassung des [X.] ist im Revisionsverfahren eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK versto-ßende Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr einge-treten. Auf seinen Antrag erklärt der Senat jeweils zwei [X.] der verhängten Strafen für vollstreckt. [X.] [X.] Schneider [X.]

Meta

5 StR 456/09

24.11.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 5 StR 456/09 (REWIS RS 2009, 449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 449

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