Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 4 StR 245/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 426

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[X.] vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] er-sichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetrete-nen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt anzu-ordnen (vgl. BGHSt - [X.] - 52, 124). Nach Ablauf der [X.] am 18. Juli 2008 ist seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrens-erledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) 2 - 3 - verletzt worden, weil die Akten erst am 16. Juni 2009 beim [X.] eingegangen sind. Mit der Übersendung der Akten wurde gewartet, bis das dieselbe Tat betreffende Verfahren bezüglich weiterer sieben der ursprünglich zehn früheren Mitangeklagten abgeschlossen war. Zwar mag ein kurzes Abwar-ten sachgerecht sein, um denselben Sachverhalt betreffende Urteile dem [X.] vorzulegen. Hier war aber bei Ablauf der Revisionsbegründungs-frist im vorliegenden Verfahren noch keines der sieben weiteren Urteile ergan-gen und es war auch nicht abzusehen, dass dies zeitnah geschehen würde. Durch diese Sachbehandlung ist eine unangemessene Verfahrensverzö-gerung von etwa neun Monaten eingetreten. Um dies auszugleichen, stellt der Senat fest, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt [X.]. Einer höheren Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belas-tung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist. 3 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer

Meta

4 StR 245/09

24.11.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 4 StR 245/09 (REWIS RS 2009, 426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 426

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