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Fortführung einer Arztpraxis durch den Insolvenzverwalter: Wirksamkeit von Vorausverfügungen über ärztliche Vergütungsansprüche
Vorausverfügungen des Schuldners über Ansprüche, die sich gegen eine ärztliche Abrechnungsstelle richten, sind für die Zeit nach Verfahrenseröffnung auch nach Einführung des § 35 Abs. 2 InsO unwirksam, sofern der Verwalter die Arztpraxis fortführt (Bestätigung von BGH, 11. Mai 2006, IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363) .
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.132,95 € festgesetzt.
[X.] (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt.
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob die Unwirksamkeit von Verfügungen, durch die der Schuldner Forderungen auf Vergütung von ärztlichen Leistungen abgetreten oder verpfändet hat, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen ([X.], 363), auch nach Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 und 3 [X.] weiter gilt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zweck des § 35 Abs. 2 [X.] ist es, dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu eröffnen, eine für die Masse verlustbringende [X.] an den Schuldner freizugeben (BT-Drucks. 16/3227 S. 17). Ist die Tätigkeit ertragreich, soll er sie mit der Masse fortführen können. Den Schutz von Zessionaren, denen über eine Vorausabtretung Forderungen des Schuldners aus der [X.] nach Verfahrenseröffnung abgetreten sind, bezweckt die Regelung nicht. Den von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hergestellten Zusammenhang zwischen der Regelung des § 35 Abs. 2 [X.] und der der §§ 91, 114 Abs. 1 [X.] gibt es nicht. Die gegenteilige Sicht hätte zur Folge, dass sich der Verwalter ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit des Schuldners für eine Freigabe entscheiden müsste, weil er anderenfalls die Fortführung finanzieren müsste, ohne - jedenfalls für die Dauer von zwei Jahren - die Gegenleistung zur Masse ziehen zu können.
2. Die Entscheidung [X.], 363 ist in Rechtsprechung und Schrifttum auf breite Zustimmung gestoßen (vgl. OLG Düsseldorf ZVI 2008, 429; [X.] Z[X.] 2009, 198, 200; [X.] InvO 2006, 413, 416; [X.] 2007, 398, 399; [X.] 2007, 45, 51; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 114 Rn. 3; HmbKomm-[X.]/Ahrendt, 3. Aufl. § 114 Rn. 3; [X.] Kübler/Prütting/Bork, § 114 Rn. 19 f). Soweit es an dem Urteil vereinzelte Kritik gegeben hat (MünchKomm-[X.]/Löwisch/[X.], 2. Aufl. § 114 Rn. 4), sieht der Senat keinen Anlass, sich mit der Rechtsfrage erneut zu befassen. Der Grundgedanke der Entscheidung, dass die Erträge einer auf Kosten der Masse durchgeführten [X.] nicht einem einzelnen Zessionar zufließen dürfen, gilt ungeachtet des Hinweises auf mögliche Schwierigkeiten der Angehörigen freier Berufe, [X.] zu erlangen. Die Anerkennung des Absonderungsrechts nach Verfahrenseröffnung würde nur dazu führen, dass die Fortführung der Praxis sofort beendet werden müsste (vgl. [X.] aaO S. 416).
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Meta
18.02.2010
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend KG Berlin, 26. Februar 2009, Az: 22 U 107/08, Urteil
§ 35 Abs 2 InsO, § 91 Abs 1 InsO, § 114 Abs 1 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2010, Az. IX ZR 61/09 (REWIS RS 2010, 9229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9229
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 61/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 247/03 (Bundesgerichtshof)
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