Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 33/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3526

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[X.][X.]/07 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 290 Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden. [X.], [X.]uss vom 14. Mai 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 18. Januar 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Die weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners wurde am 11. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. Im Schlusstermin am 26. Oktober 2005 stellte die weitere Beteiligte 1 - 3 - zu 1 den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 [X.] verstoßen habe. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch [X.]uss vom 30. [X.] den [X.] zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das [X.] den [X.]uss des Amtsgerichts aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 3 Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe übersehen, dass ein zulässiger [X.] nicht vorgelegen hat. 4 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] muss ein auf § 290 Abs. 1 [X.] gestützter [X.] im Schlusstermin gestellt werden ([X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] ZB 388/02, [X.], 389, 390). Die Insol-venzordnung hat das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet. Nach § 290 Abs. 2 [X.] ist der Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige Ermitt-lungen führen muss. Daher hat es in die sachliche Prüfung des Antrags nur ein-5 - 4 - zutreten, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Voraussetzungen eines der in § 290 Abs. 1 [X.] aufgeführten Versagungstatbestände wahrscheinlich gegeben sind (vgl. [X.] 156, 139, 142). Hieraus folgt, dass die gemäß § 290 Abs. 2 [X.] erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds schon im Schlusstermin erfolgen muss und nicht in späteren Verfahrensabschnitten nachgeschoben werden kann ([X.] 156, 139, 142 f; [X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 227/04, [X.] 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 53/08, Z[X.] 2008, 1272 Rn. 9; v. 5. Februar 2009 - [X.] ZB 185/08, Z[X.] 2009, 481, 482 Rn. 6). 2. Diesen Anforderungen genügt der vom Beschwerdegericht für [X.] erachtete [X.] der weiteren Beteiligten zu 1 nicht. [X.] der Sitzungsniederschrift des [X.] vom 26. Oktober 2005 hat die weitere Beteiligte zu 1 hinsichtlich ihres Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass Verstöße ge-gen § 290 Nr. 5 und Nr. 6 [X.] vorliegen. Weiteres wurde nicht vorgebracht, vielmehr erklärt, eine Glaubhaftmachung im Schlusstermin sei nicht möglich. Mangels näherer Konkretisierung der geltend gemachten Versagungsgründe liegt auch kein Fall vor, in dem eine Glaubhaftmachung nach der höchstrichter-lichen Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich ist (hierzu [X.] 156, 139, 143; [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 178/02, [X.] 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 80/08, Z[X.] 2009, 298 Rn. 4; v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 7). 6 - 5 - 3. Der [X.]uss des [X.] kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Ver-sagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und dem Schuld-ner die Restschuldbefreiung angekündigt. 7 Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 13 T 46/06 -

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IX ZB 33/07

14.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 33/07 (REWIS RS 2009, 3526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3526

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