Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 38/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 163

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[X.][X.]/07 vom 10. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.255,63 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsgegner, Geschäftsführer einer Warenhandels GmbH, wurde durch Urteile [X.] Gerichte zur Zahlung von Geldbeträgen an die [X.] verurteilt. Auf deren Antrag hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des [X.] diese Urteile mit [X.]uss vom 1. September 2006 für voll-streckbar erklärt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung der Ent-scheidung des [X.] und Zurückweisung des Antrags auf Voll-streckbarerklärung erreichen. 1 - 3 - I[X.] Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu-tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 [X.] Anwendung. 3 2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ein. Zwar kann die Vollstreckbarerklärung eines aus-ländischen Urteils versagt werden, wenn die obsiegende [X.] das Urteil im Ausland aufgrund eines [X.] erschlichen hat. Voraussetzung ist aber, dass sich der Antragsgegner in dem ausländischen Verfahren nicht einge-lassen hat und eine Prüfung des Sachverhalts, auf dem der vermeintliche Pro-zessbetrug beruhen soll, nicht erfolgt ist ([X.], 286, 306 f; [X.], [X.]. v. 6. Mai 2004 - [X.] ZB 43/03, [X.], 1391, 1393 f). Vorliegend hat sich der Antragsgegner in dem Verfahren vor dem Gericht in [X.] eingelassen. Der von ihm zum Beleg für das Vorliegen eines [X.] vorgetragene Sachverhalt ist in der Entscheidung des Gerichts behandelt worden. Ein Fall, in dem die [X.] keine Gelegenheit hatte, einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich eine Titelerschleichung ergibt, liegt nicht vor. Hierauf hat schon das 4 - 4 - Beschwerdegericht in seiner Entscheidung hingewiesen. Die von der Rechtsbe-schwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 5 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom 31.01.2007 - 5 W 71/06 -

Meta

IX ZB 38/07

10.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 38/07 (REWIS RS 2009, 163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 163

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