Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. I ZA 7/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7283

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 7/15
vom
30. Juli 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juli 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiord-nung von
Rechtsanwalt Dr. N.

wird abgelehnt.

Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Beschluss vom 12.
Februar 2015 -
12 W 40/14) ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§
544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der [X.] durch das Beschwerdegericht ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008

IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des [X.] ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Be-schwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im an-1
2
-
3
-
gefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2014 -
5
O 122/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.02.2015 -
12 W 40/14 -

Meta

I ZA 7/15

30.07.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. I ZA 7/15 (REWIS RS 2015, 7283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7283

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