Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. 3 StR 79/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3028

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Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2022 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin

a) geändert, dass der Freispruch im Übrigen entfällt;

b) klargestellt, dass statt des [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist.

Mit dem Wegfall der Freisprechung im Übrigen entfällt insoweit die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Staatskasse.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges in 31 Fällen und versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es sie freigesprochen und zudem „Wertersatzverfall in das Vermögen der Angeklagten“ in Höhe von 18.068,50 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg und führt lediglich zu einer Korrektur der Urteilsformel.

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit das [X.] ausgeführt hat, dass [X.] jeweils zwei Fälle des Betruges entgegen der Anklageschrift nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zueinander stünden, ist für den darauf bezogenen Teilfreispruch indes kein Raum. Beim Wegfall von nach dem [X.] zueinander in [X.] stehenden Taten ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich - wie hier - die in der Anklage als materiell-rechtlich selbständige Taten beurteilten Vorgänge als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen letztendlich verurteilt worden ist; denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, [X.]St 44, 196, 202; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, [X.], 6, 7). Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 StR 34/20, juris Rn. 1). Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (s. [X.], Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 3 [X.], [X.]R StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14; vom 17. April 2014 - 3 [X.], juris).

3

Das [X.] hat seine Einziehungsentscheidung zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt. Insoweit ist jedoch gemäß der aktuellen Gesetzesfassung klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und nicht - in Anlehnung an den Wortlaut der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB - der Wertersatzverfall angeordnet ist (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 26. August 2020 - 6 [X.], juris).

Berg     

  

Paul     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 79/23

02.05.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Trier, 14. November 2022, Az: 8142 Js 8365/22 - 5 KLs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. 3 StR 79/23 (REWIS RS 2023, 3028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3028

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Wird zitiert von

3 StR 238/23

Zitiert

3 StR 220/12

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