Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. 3 StR 136/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10270

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517B3STR136.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 [X.]/17
vom
30. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1. und 2.: schweren Bandendiebstahls
u.a.

zu 3.: schweren Bandendiebstahls

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30.
Mai
2017
gemäß §
349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
November 2016 werden als
unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten V.

und der näher ausge-führten Sachbeschwerde des Angeklagten L.

bemerkt der Senat ergän-zend:
1. Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung, um den [X.] zu bestimmen, rechtsfehlerfrei auf den Brutto-verkaufspreis der in den Geschäftsräumen des Einzelhandels entwendeten Kleidungsartikel abgestellt; es war nicht gehalten, den [X.] zu ermitteln:
Der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat stellt ein taugliches Strafzumessungskriterium dar. Die Grenze der Gering-wertigkeit nach §
243 Abs.
2 und §
248a StGB, in der nach der gesetzlichen Wertung ein erheblich verminderter Erfolgsunwert zum Ausdruck kommt [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5.
Aufl., Rn.
581), -
3
-
richtet sich ebenfalls nach diesem Wert (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Oktober 1980 -
4
StR 534/80, NStZ 1981, 62, 63; ferner RG, Urteil vom 12.
November 1917 -
1
D 437/17, [X.] [1918], 545, 546; [X.], Beschluss vom 16.
März 1987 -
5
Ss 44/87 -
48/87
I, NJW 1987, 1958).
Ist die Sache beim [X.] zum Verkauf bestimmt, so [X.] sich der objektive Verkehrswert nach ihrem konkreten Verkaufspreis als dem tatsächlichen Marktpreis (vgl. [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
243 Rn.
43; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
243 Rn.
67; LK/[X.], StGB, 12.
Aufl., §
243 Rn.
58). Auch die im Einzelhandel ausgewiesene Umsatzsteuer ist dabei Be-standteil dieses Preises (s. [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2012 -
282 [X.] -
2820 Js 13802/12, juris Rn.
35). Auf Wiederbeschaffungs-
oder Herstellungs-kosten kommt es für die Verkehrswertbemessung hingegen nicht an (vgl. LK/[X.], aaO). Das gilt umso mehr, als anderenfalls der Verkehrswert von schuldindifferenten Zufälligkeiten abhinge, beispielsweise davon,
ob in [X.] Ware, die ein Kunde bereits an sich genommen hat, vor oder nach dem Bezahlvorgang gestohlen wird.
-
4
-
2. Ebenso ohne Rechtsfehler hat das [X.] davon abgesehen, bei der Tat II.
5 etwaige saisonbedingte Preisreduzierungen zur Verkaufsförderung in Abzug zu bringen. Der dem zugrundeliegende Gedanke, dass der reguläre Verkaufspreis die Wertvorstellung der Marktteilnehmer prägt, ist sachlich nicht zu beanstanden.
[X.]

Spaniol

Berg Hoch

Meta

3 StR 136/17

30.05.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. 3 StR 136/17 (REWIS RS 2017, 10270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10270

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3 StR 136/17

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