Aktenzeichen 3 StR 136/17

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:300517B3STR136.17.0
RCN:
RCNMFGP3V7EZH9XR6F

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.05.2017

Bestimmung des Erfolgsunwertes bei Diebstahlstaten: Objektiver Verkehrswert der gestohlenen Sache als taugliches Strafzumessungskriterium; Geringwertigkeitsgrenze

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