Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 2 StR 486/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5863

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[X.] vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2006 im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. [X.] wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts rügt. 1 Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-rung kann keinen Bestand haben. Der [X.] hat in seiner [X.] vom 20. Oktober 2006 insoweit ausgeführt: 3 "Das angefochtene Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen, die eine Überprüfung der formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen. § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die Straftaten aus den Jahren 1989 und 1992 können in diese Überprüfung nicht einbezogen werden, weil für diese die Strafhöhe nicht mitgeteilt wird. Hinsichtlich der Verurteilung aus dem [X.] (Ziff. 9 des [X.]) wird zwar die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten mitge-teilt, nicht jedoch die der jeweiligen Einzelstrafen, so dass nicht überprüft wer-den kann, ob in der Gesamtstrafe wenigstens eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (BGHSt 24, 345; 30, 231; 34, 322). Bezüglich der Ver-urteilungen aus den Jahren 1977, 1981 und 1986 sowie der weiteren Taten vor 1995 fehlt es in Hinsicht auf eine mögliche 'Rückfallverjährung' nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB an der notwendigen Angabe der [X.] ([X.]/[X.] StGB 53. Auflage § 66 Rdn. 14 m.w.N.) sowie der genauen Mitteilung der jeweiligen [X.] ([X.], 85). Da der von der Verwahrung im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB freie Zeitraum von höchstens fünf Jahren zwi-schen den einzelnen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten, mithin den zur Begründung der formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungs-verwahrung herangezogenen Vortaten liegen muss (BGHR StGB § 66 Abs. 3 Satz 3 Fristberechnung 1; [X.]/[X.] aaO), ist dem Revisionsgericht an-hand der Urteilsfeststellungen eine entsprechende Nachprüfung nicht möglich. Vielmehr ist es danach nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Tat aus der Verurteilung des Jahres 1986 und der dem Urteil des [X.]s Leipzig vom 4 - 4 - 23. September 1996 zugrunde liegenden Tat vom 18. Dezember 1995 unter Abzug der Zeiten der Inhaftierung mehr als fünf Jahre lagen. Zwar wären vorliegend die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB gegeben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensvorschrift. Das [X.] hat sich ausweislich der Urteilsgründe aufgrund der zwingen-den Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB zur Anordnung der Sicherungsverwahrung für verpflichtet gehalten, so dass das Revisionsgericht die unterlassene Ermes-sensentscheidung nicht ersetzen kann ([X.], 12; [X.]/[X.] aaO Rdn. 28a m.w.N.)." 5 Dem schließt sich der Senat an. Der neue Tatrichter wird bei seiner er-neuten Prüfung des § 66 StGB Gelegenheit haben, auch die materiellen Vor-aussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB näher darzulegen. Da die als [X.] in Betracht kommenden Vortaten aus der Verurteilung des [X.] bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat schon fast zehn Jahre zurücklagen, bedarf die Feststellung eines Hangs eingehenderer Begründung. Soweit dabei auf noch weiter zurückliegende Taten zurückgegrif-fen werden soll, sind auch die Sachverhalte näher darzulegen. 6 [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 486/06

10.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 2 StR 486/06 (REWIS RS 2007, 5863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5863

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