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PDF anzeigen[X.] ZR 332/01vom5. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] 5. Februar 2004beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats desHanseatischen [X.] vom [X.] wird nicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 303.375,95 (593.351,78 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).1. Die Beklagte hat aufgrund ihres gesetzlichen Pfandrechts (§§ 754,755 HGB) ein Absonderungsrecht im [X.]; denn § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] bezieht sich nicht auf vertraglich oder ge-setzlich eingeräumte dingliche Rechte des Gläubigers. Die Gesamtvollstrek-kungsordnung stellt die Absonderungsberechtigten nicht schlechter als die- 3 -Konkursordnung (vgl. [X.], 319, 324; Beschl. v. 21. Juli 2001 - [X.]98).2. Auch in bezug auf die Höhe läßt das Berufungsurteil [X.] erkennen.[X.]
Meta
05.02.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2004, Az. IX ZR 332/01 (REWIS RS 2004, 4704)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4704
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