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PDF anzeigen[X.] 472/08 vom 15. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel - entsprechend dem verkünde-ten Tenor ([X.]. 1072 f.) - wie folgt ergänzt wird: "Der Verwal-tungsbehörde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens". Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]
Meta
15.01.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. 4 StR 472/08 (REWIS RS 2009, 5665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5665
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