Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. 5 StR 96/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7623

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.] [X.] vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten [X.] als vollstreckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges und unerlaub-ten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 2. Im Übrigen war das Urteil lediglich um die Kompensation eines Konventionsverstoßes zu ergänzen (§ 349 Abs. 4 StPO). 3 Auf zulässige Revision hat der [X.] wegen eine Verfah-rensverzögerung nach Erlass eines angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen ([X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; [X.] - 3 - wistra 2008, 304; [X.], Beschluss vom 11. März 2008 [X.] 3 StR 36/08). Den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift zum Um-fang der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schließt sich der Senat an. Entgegen der Annahme des [X.] war hier eine ausdrückliche Feststellung der Verfahrensverzögerung zur [X.] indes ungenügend; ein bezifferter Teil der verhängten Strafe war für voll-streckt zu erklären ([X.]St 52, 124, 135 ff.). Dies hat der Senat in der gebo-tenen Höhe von zwei Monaten selbst vorgenommen, um weitere [X.] zu vermeiden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der unnötigen Verzögerung des Verfahrens im Zwischenverfahren. 5 Hingegen hat die Strafkammer zu Recht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Geschädigten abgesehen; die Voraussetzungen hierfür lagen ersichtlich nicht vor (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). [X.] waren gewerbsmäßig begangene Betrugshandlungen zum Nachteil von mehr als 800 Geschädigten. Der auch mit einem Grundurteil verbundene zeitliche und organisatorische Aufwand zugunsten dieser Vielzahl an [X.], deren Zahlungsansprüche zudem nicht identisch waren, hätte womöglich die zur Sachaufklärung erforderliche Anzahl zu vernehmender geschädigter Zeugen (vgl. § 404 Abs. 3 StPO; [X.], 471, 472) er-heblich überschritten und wäre damit vorrangigeren Zielen des [X.] sowie dem Gebot zügiger Verfahrensführung bei [X.] (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 406 Rdn. 12). Schon der [X.] so-weit ersichtlich [X.] durch die Staatsanwaltschaft erteilte Hinweis nach § 406h Satz 1 Nr. 2 StPO hätte deshalb bei dieser Fallkonstellation (auch vorher- - 4 - sehbar) gemäß § 406h Satz 2 StPO entfallen müssen (vgl. BT-Drucks. 16/12098 S. 39). [X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 96/10

15.04.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. 5 StR 96/10 (REWIS RS 2010, 7623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7623

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 96/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges: Absehen von der Entscheidung über eine Vielzahl von Adhäsionsanträgen in einer …


5 StR 443/10 (Bundesgerichtshof)


5 StR 495/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 617/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 36/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 96/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.