Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2018, Az. 2 B 12/18

2. Senat | REWIS RS 2018, 9059

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Gegenstand

Erfolglose Aufklärungsrüge gegen Sachverständigengutachten zum Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Gesundheitsbeeinträchtigung; Aufklärungspflicht; Sachverständigengutachten; Streitwert


Gründe

1

Die allein auf das Vorliegen eines [X.] gestützte [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet.

2

1. Die 1953 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. April 2012 als Lehrerin im Dienst des [X.]. Der [X.]eklagte erkannte mehrere bei der Klägerin eingetretene Schäden als Folgen eines in der Schule erlittenen [X.] vom August 2007 (Sturz von einer Leiter) an: Schädelhirntrauma, multiple Körperprellungen insbesondere im [X.]ereich der Lendenwirbelsäule und des Schädels sowie eine Querfraktur des [X.] etwa in Höhe des zweiten Sakralwirbelkörpers. Die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin beruht auf einer psychosomatischen Schmerzstörung und der depressiven Symptomatik der Klägerin. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von [X.] lehnte der [X.]eklagte mit der [X.]egründung ab, zwischen dem Dienstunfall und dem aktuellen [X.]eschwerdebild bestehe kein kausaler Zusammenhang. Ein im erfolglosen Vorverfahren eingeholtes medizinisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das von der Klägerin geklagte generalisierte Schmerzsyndrom nicht durch die dienstunfallbedingten [X.] verursacht sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung von [X.] ab dem 1. April 2012 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens [X.]eweis erhoben und die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Der für die Gewährung von [X.] erforderliche spezifische Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen, die zur Dienstunfähigkeit und infolgedessen zur Zurruhesetzung der [X.]eamtin geführt hätten, bestehe nicht. Es lasse sich nicht feststellen, dass die unmittelbaren Folgen des [X.] zu den Gesundheitsstörungen wesentlich beigetragen hätten, aufgrund derer die Klägerin zum [X.]punkt ihrer Zurruhesetzung dienstunfähig gewesen sei. Aufgrund der bestandskräftigen [X.]escheide über die Folgen des [X.] stehe fest, dass die Klägerin ein Schädelhirntrauma 1. Grades erlitten habe. Ein Schädelhirntrauma eines höheren Grades lasse sich jedoch nicht feststellen. Nach dem gerichtlich bestellten Gutachter leide die Klägerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Der Verlauf der Krankheit und der klar zuzuordnende psychodynamische Konflikt sprächen einwandfrei für eine eher psychogene [X.]etonung des psychosomatischen [X.]eschwerdekomplexes. Die bei der Exploration der Klägerin zu Tage getretene Art der Verarbeitung der Umstände des Todes ihres [X.] habe gezeigt, dass die Klägerin eine medizinisch nicht begründbare Angst vor einer Lähmung gehabt habe. Das Gericht sei auch nicht davon überzeugt, dass die psychosomatische Schmerzstörung und die depressive Symptomatik der Klägerin, die zur Dienstunfähigkeit geführt hätten, im Rechtssinne auf dem Dienstunfall beruhten. Der Dienstunfall sei zwar Anlass der Entwicklung, er habe aber bei natürlicher [X.]etrachtung zu diesen Erkrankungen nicht wesentlich beigetragen. Es bestehe nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit, dass biografische Faktoren, insbesondere der unbewältigte Konflikt hinsichtlich des Suizids des [X.] und die sonstige Präposition der Klägerin, überragend auf den Eintritt der Erkrankungen hingewirkt hätten. Dementsprechend habe der Verursachungsbeitrag des Leitersturzes nur eine untergeordnete [X.]edeutung.

4

2. Die [X.]eschwerde hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angegriffene Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

a) Die [X.]eschwerde beanstandet zunächst, dass das Oberverwaltungsgericht die in der [X.]erufungsverhandlung anwesende Klägerin nicht persönlich angehört hat. Das [X.]erufungsgericht hätte die Klägerin dazu hören müssen, ob ihre Angaben, die sie den [X.]n im Rahmen der dortigen Exploration über die Dauer einer Amnesie im [X.] an den Unfall vom August 2007 gegeben hat, ihrer Erinnerung entsprechen.

6

Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Februar 2015 - 1 [X.] 2.15 - juris Rn. 2). Eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der [X.] zu erfolgen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 [X.]N 1.01 - [X.]VerwGE 116, 188 <196>). Dies enthebt die Tatsachengerichte aber nicht von der Verpflichtung, den Sachverhalt - gegebenenfalls auch unter Mitwirkung der [X.]eteiligten - weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. August 1983 - 8 [X.] 76.80 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 147 S. 10). Ungeachtet des Umstands, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der [X.]erufungsverhandlung ihre eigene Anhörung nicht beantragt hat, kann eine Verletzung der dem Oberverwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht festgestellt werden.

7

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Gunsten der Klägerin von dem Umstand ausgegangen, der mit der unterbliebenen Anhörung der Klägerin belegt werden kann, d.h. dass die Angaben der Klägerin über ihren Gesundheitszustand im unmittelbaren [X.] an den Dienstunfall im Verlaufe ihrer Untersuchung aus Anlass der Erstellung des Privatgutachtens vom 8. Juni 2017 - Erleiden einer prograden Amnesie mit der Folge eines höhergradigen Schädelhirntraumas - der subjektiven Erinnerung der Klägerin entspricht. Der Gutachter - und ihm insoweit folgend das [X.]erufungsgericht - bezweifelt jedoch nicht die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Aussage der Klägerin gegenüber den [X.]n im Juni 2017 und ihren subjektiven Erinnerungen an die Geschehnisse im [X.] an den Sturz von der Leiter im August 2007. Vielmehr hat der Gutachter dargelegt, dass die Angaben der Klägerin zu den Folgen des Leitersturzes - Erleiden eines höhergradigen Schädelhirntraumas - nicht zutreffen. So hat sich die Klägerin vor der Exploration durch die [X.] im Juni 2017 zu keinem [X.]punkt auf nennenswerte Erinnerungslücken nach dem Sturz vom August 2007 berufen. Zudem hat die Klägerin auch gegenüber anderen Gutachtern detaillierte Angaben zu den Abläufen nach dem Unfall getätigt. Ferner ist die Klägerin nach dem Sturz von der Leiter alleine von der Schule nach Hause mit dem Auto gefahren. Auch hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass sich ein Mensch nach zehn Jahren [X.]ablauf nicht mehr verlässlich daran erinnern könne, ob er eine längere Amnesie gehabt habe; ferner könnten sich beim [X.]etroffenen unmittelbare Erinnerung und die Erinnerung an schriftlich [X.] miteinander vermischen.

8

b) Zur Klärung der entscheidungserheblichen Frage, ob die unmittelbaren Folgen des vom [X.] anerkannten [X.] vom 23. August 2007 zu den Gesundheitsstörungen wesentlich beigetragen haben, aufgrund derer die Klägerin zum 1. April 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, hat das Oberverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das vom Gutachter in der [X.]erufungsverhandlung zudem mündlich erläutert worden ist.

9

Hinsichtlich eines zusätzlich einzuholenden Sachverständigengutachtens ist den [X.] nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 und 412 ZPO Ermessen eröffnet. Die unterlassene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die [X.]ildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits eine sachverständige Äußerung zu einem [X.]eweisthema vor, muss es ein weiteres Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht ([X.]VerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <45>; [X.]eschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 [X.] 3.09 - [X.]uchholz 235.1 § 58 [X.]DG Nr. 5 Rn. 7 und vom 26. September 2014 - 2 [X.] 14.14 - [X.]uchholz 235.1 § 57 [X.]DG Nr. 5 Rn. 18 f. m.w.N.). Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein [X.]eteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält ([X.]VerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 9 [X.] 3.85 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 S. 122, vom 6. Oktober 1987 - 9 [X.] 12.87 - [X.]uchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2 und vom 22. Oktober 2015 - 7 [X.] 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 47; [X.]eschlüsse vom 27. März 2013 - 10 [X.] 34.12 - [X.]uchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4, vom 21. Juli 2016 - 2 [X.] 40.16 - [X.]uchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 46 Rn. 15 und vom 29. August 2017 - 2 [X.] 76.16 - juris Rn. 17).

Die [X.]eschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht nach diesen Grundsätzen gehalten war, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Zunächst wird dem Oberverwaltungsgericht in der [X.]eschwerdebegründung zu Unrecht unterstellt, es sei mit dem von ihm eingeholten Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass diese Erkrankungen - psychische Erkrankungen und insbesondere das Schmerzsyndrom - "nicht als ursächlich für die Zurruhesetzung angesehen werden könnten". Dabei wird übersehen, dass das [X.]erufungsgericht auf der [X.]asis des medizinischen Sachverständigengutachtens nur zu der Einschätzung gelangt ist, dass die unmittelbaren Folgen des [X.] vom August 2007 zu den tatsächlichen Gesundheitsstörungen - psychosomatische Schmerzstörung und depressive Störung mit rezidivierenden Phasen -, aufgrund derer die Klägerin in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht wesentlich beigetragen haben.

Die [X.]eschwerde beanstandet ferner, die gutachterliche Stellungnahme des [X.] vom 31. Juli 2013 sei sowohl beim gerichtlich bestellten Gutachter als auch beim [X.]erufungsgericht selbst unberücksichtigt geblieben. Diese Vorhaltung trifft nicht zu, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige die Vorgeschichte nach Aktenlage dargestellt und dabei auch die gutachterliche Stellungnahme des [X.] vom 31. Juli 2013 einbezogen hat. Auch hat das [X.]erufungsgericht selbst festgestellt, dass der Gutachter sämtliche bis dahin erstellten ärztlichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat. Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten vom Juni 2017 hat keinen Anlass zu einem weiteren Sachverständigengutachten gegeben, weil gerade nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin beim eigentlichen Dienstunfall im August 2007 ein höhergradiges Schädelhirntrauma erlitten hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat sich auch mit den im Privatgutachten festgestellten kognitiven Defiziten der Klägerin befasst. Auf die Ausführungen des Gutachters, gegen die Annahme eines durch den Dienstunfall erlittenen Schädelhirntraumas 2. Grades spreche, dass derartige Defizite auch bei einem solchen Trauma meistens im Laufe der [X.] abklingen, geht die [X.]eschwerdebegründung nicht weiter ein.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die von den Vorinstanzen abweichende Festsetzung des Streitwerts beruht auf der Anwendung von § 42 Abs. 1 GKG, die Empfehlungen des Streitwertkatalogs vorgeht. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen die Aufhebung der ablehnenden [X.]escheide der [X.]ehörde und die Verpflichtung des beklagten [X.] beantragt, ihr ab dem 1. April 2012 [X.] zu gewähren. Nach der bei den Verwaltungsgerichten üblichen Praxis ist dies der gebotene Antrag, wenn die Klägerin letztendlich eine Leistung des beklagten Dienstherrn anstrebt, die dieser im vorangegangenen Verwaltungsverfahren abgelehnt hat. Damit geht es hier um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist für den Streitwert danach der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen.

Im konkreten Fall ist zu beachten, dass die Klägerin bereits Versorgungsbezüge erhält. Mit ihrer Klage erstrebt sie der Sache nach aber lediglich das für sie höhere [X.]. Maßgeblich ist danach der Unterschiedsbetrag zwischen Ruhegehalt und [X.]. [X.]ezogen auf den - wegen des Eingangs beim [X.]undesverwaltungsgericht - maßgeblichen Monat Februar 2018 beläuft sich der Unterschiedsbetrag auf 1 044,85 €. Damit errechnet sich nach der Vorgabe des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG - dreifacher Jahresbetrag - ein Streitwert von 37 614,60 €.

Meta

2 B 12/18

16.05.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. November 2017, Az: 3 A 1358/15, Urteil

§ 42 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 86 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2018, Az. 2 B 12/18 (REWIS RS 2018, 9059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9059

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M 5 K 19.174

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