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PDF anzeigen[X.] StR 549/01vom8. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 8. Juni 2001 in den [X.] der Körperverletzung und gefährlichen Körperver-letzung ([X.] der [X.]ünde) betreffenden [X.] und im [X.] aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer Vergehen gegendas Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Körperverletzung und wegen gefähr-licher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGBangeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen [X.]. Ferner erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidungdes angefochtenen Urteils.- 3 -Die Revision hat nur zu den in den Fllen wegen Krperverletzung undgefrlicher Krperverletzung ([X.] der [X.]) verten [X.] zum [X.] Erfolg. Im rigen ist sie - wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 2001 zutreffend [X.] hat - [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Das [X.] hat in den drei bezeichneten Fllen strafscrfend nichtnur gewertet, [X.] der Angeklagte - wogegen er sich [X.] nicht [X.] vorbestraft ist, sondern ihm jeweils auch angelastet, er sei "Bewrungsver-sager" ([X.], 35, 36). [X.] dies tatschlich der Fall ist, kann den [X.]n-den aber nicht entnommen werden. Darin ist bei den Angaben zur Person [X.] nur eine insoweit maûgebliche frre Verurteilung mitgeteilt, undzwar ein auf ein Jahr Freiheitsstrafe mit Bewrung lautendes Urteil des [X.] vom 7. Mai 1997, rechtskrftig seit dem 15. Mai 1997 ([X.] Urteil verlt sich aber nicht dazu, wann die Bewrungszeit geendet hat.Darauf kam es jedoch schon deshalb an, weil entgegen der Auffassung [X.] als "Bewrungsversagen" nur ein Verhalten innerhalbder Bewrungszeit entsprechend der Regelung des § 56 f StGB in [X.]. Die Mitteilung der Bewrungszeit war - anders als im Fall II 1 a der[X.](vgl. [X.]) - auch nicht ausnahmsweise mit Blick auf § 56 aStGB entbehrlich, weil Tatzeit der Krperverletzungshandlungen erst [X.] war.Der aufgezeigte [X.] zwingt zur Aufhebung der Einzel-strafen im Fall [X.] der [X.]. Denn der Senat kann nicht mit n-der Sicherheit [X.], [X.] das [X.] ohne die beanstandete [X.] diesen Fllen auf noch mildere Strafen erkannt tte. Die [X.] 4 -bung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. [X.] sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berrt; sie [X.] deshalb bestehen bleiben. Dies [X.] erzende Feststellungen [X.] der Bewrungszeit nicht aus.Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-dung des angefochtenen Urteils ist gegenstandslos. Über die Kosten des [X.] hat der neue Tatrichter insgesamt neu zu entscheiden.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
08.01.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 4 StR 549/01 (REWIS RS 2002, 5181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5181
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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