Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2017, Az. IX ZR 209/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5558

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110917B[X.]ZR209.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ZR
209/17
vom

11.
September
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg

am
11.
September 2017
beschlossen:

[X.] des [X.]n gegen die Beschlüsse des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Für die Entscheidung über die "Nichtigkeitsbeschwerde"
ist der [X.]. [X.] zuständig. Über [X.] gegen die Entscheidung eines Se-nats entscheidet nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das Jahr 2017 dessen Vertretersenat ([X.]. 3. b). Der [X.]. Zivilsenat ist der Vertretersenat des [X.]. [X.]s (vgl. [X.]. 2. a) aa). Der [X.] entscheidet hierüber durch Beschluss, weil dies der Entscheidung im Ausgangsverfahren entspricht (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2006 -
II ZB 10/05, [X.], 1365 Rn. 6;
vom 20. Dezember 2011 -
XI [X.], [X.] Rn. 6).

2. [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der für ihre Statthaftigkeit notwendigen schlüssigen Darlegung eines Wieder-aufnahmegrundes fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2016 -
XI [X.] 1
2
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3
-
4/16, [X.] Rn. 7 mwN). Gemäß § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage nur wegen der dort abschließend aufgeführten Nichtigkeitsgründe statt.

a) In der Behauptung, eine ordnungsgemäße Abgabe des Verfahrens durch den X. an den [X.].
Zivilsenat sei unterblieben, liegt keine schlüssige Dar-legung einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Das Gegenteil ergibt sich aus dem öffentlich einsehbaren Geschäftsverteilungsplan des [X.] 2017. Die Eintragung des Verfahrens war [X.] beim X. Zivilsenat vorgenommen worden, weil dieser [X.] gemäß [X.] Nr. 12 für alle Entscheidungen zuständig ist, die erforderlich werden, bevor sich der für die Bearbeitung der Sache zuständige [X.] feststellen lässt. Im Hinblick auf die sich aus den [X.] ergebende Zuständigkeit ist das [X.] dann gemäß A. I. [X.]. Nr. 5 a) an den [X.]. Zivilsenat abgegeben worden.

b) Hinsichtlich der Rüge der Zuständigkeit des [X.]. Zivilsenats fehlt es an einer Darlegung, warum der [X.] gehindert gewesen sein sollte, die Nich-tigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend zu machen (§ 579 Abs. 2 ZPO). Dies dürfte ausscheiden, weil der [X.] in seiner Anhörungsrüge gerade eine Entscheidung jenes [X.]s begehrt hatte.

c) Im Hinblick auf die weiter geltend gemachten [X.] ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkenn-bar. Der [X.] macht im Wesentlichen jene Einwendungen geltend, welche er bereits in seiner Anhörungsrüge vorgebracht hatte.

3. Lediglich ergänzend weist der [X.] darauf hin, dass die Urschriften der Beschlüsse vom 10. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 mit den Namensun-terschriften [X.] in dem beim [X.] ver-3
4
5
6
-
4
-
bliebenen [X.]sheft enthalten sind (vgl. § 541 Abs. 2 i.V.m. § 565 Satz 1 ZPO, [X.], Beschluss vom 23. Februar 2017 -
III ZR 323/13, [X.] Rn. 6).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2016 -
222 C 26/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2017 -
10 [X.]/16 -

Meta

IX ZR 209/17

11.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2017, Az. IX ZR 209/17 (REWIS RS 2017, 5558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5558

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