Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. V ZR 386/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2951

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[X.]/02vom22. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Mai 2003 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der [X.] ([X.]) wird zurückgewiesen.Gründe:Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann nicht [X.] gehört werden, daß sie keinen Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungs-beschwerde erteilt habe. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des [X.] gerügt werden (§ 5 GKG).Tropf[X.] KleinLemkeSchmidt-Räntsch

Meta

V ZR 386/02

22.05.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. V ZR 386/02 (REWIS RS 2003, 2951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2951

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