Bundespatentgericht, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 Ni 22/13 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2015, 5458

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 550 482

([X.] 503 12 624)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündlichen Verhandlungen vom. April 2015 und 15. September 2015 durch den Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.], [X.]. Univ. Dr. Müller, [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 550 482 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens ist das auch mit Wirkung für [X.] erteilte [X.] Patent 1 550 482 ([X.]), das am 29. Dezember 2003 angemeldet worden ist und ein „Inertisierungsverfahren zum Löschen eines Brandes“ betrifft. Das in der [X.] am 14. April 2010 veröffentlichte [X.] umfasst 10 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 lautet:

3

1. Inertisierungsverfahren zum Löschen eines Brandes in einem umschlossenen Zielraum, bei welchem der Sauerstoffgehalt in dem umschlossenen Raum innerhalb einer vorgegebenen Zeit (x) auf ein bestimmtes [X.] abgesenkt wird,

4

dadurch gekennzeichnet, dass

5

durch geregeltes Einleiten eines Sauerstoff verdrängenden Gases in den Zielraum das [X.] in einem bestimmten Regelbereich gehalten wird, wobei der obere Schwellwert des Regelbereichs kleiner oder maximal gleich dem Rückzündungsverhinderungsniveau (R) ist.

6

Wegen der übrigen abhängigen, direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 wird auf die [X.]schrift Bezug genommen.

7

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des [X.]s sei nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] iVm Art. 52 bis 57 EPÜ nicht patentfähig. Außerdem gehe der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der [X.]n Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

8

Die Klägerin hat folgende Dokumenten und Schriften vorgelegt:

9

K1  Aktueller Registerauszug [X.] 12 624

K2  EP 1 550 482 B1 ([X.]schrift)

K3  [X.] Anspruch 1

[X.]  [X.] mit [X.] Übersetzung

[X.]  [X.] mit [X.] Übersetzung

[X.]  EP 1 062 005 B1

[X.] 9-276428 A mit [X.] Übersetzung

[X.]  EP 1 550 482 A1

K9  Schadensprisma 3/2002

[X.]  [X.] 14520-1 von 2000

K11  [X.] 14520-1 von 2006

2-Feuerlöschanlagen)

K13  VdS 3527

K14  VdS 2380: 2002-06 (01) (Feuerlöschanlagen mit nicht verflüssigten

  Inertgasen)

[X.]  [X.] offenkundige Vorbenutzung ([X.]a bis [X.]j)

[X.]  [X.] 2002/0070035 A1

K19  Auszug Dubbel, „Taschenbuch für Maschinenbau“. 19. Aufl., 1997

[X.]  Ausdruck Goggle-Translator.

Sie macht geltend, Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) gehe über den Inhalt der [X.]n Patentanmeldung ([X.]) hinaus, da ein

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I sei nicht gewährbar, da dessen Gegenstand über den Inhalt der [X.]n Patentanmeldung ([X.]) hinausgehe. Außerdem sei Anspruch 1 des [X.] nicht neu und auch nicht erfinderisch. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II sei nicht ausführbar bzw. nicht brauchbar im Hinblick auf den äußerst geringfügigen Sicherheitsbereich für eine erfolgreiche Brandbekämpfung; der Anspruch beruhe zudem nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf [X.], [X.] und [X.] Die Dokumente des [X.]s [X.] belegten, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.]I bereits vor dem Anmeldetag des [X.]s am 29. Dezember 2003 Stand der Technik und damit nicht neu gewesen sei. Zudem lege [X.] den Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.]s nahe, denn die Wahl des [X.] von 0,4% sei eine rein handwerkliche Maßnahme. Die Offenkundigkeit der [X.] sei ausreichend dargelegt. Es seien entsprechende Systeme an verschiedene Kunden verkauft worden. Außerdem sei im Schriftsatz vom 21. April 2015 Beweis durch zwei Zeugen angeboten worden, dass die Übergabe der Dokumente [X.] bis [X.] an die Firma [X.] erfolgt sei, was für eine öffentliche Zugänglichmachung ausreiche.

Die jeweiligen Gegenstände der weiteren Hilfsanträge III bis IX seien ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf Hilfsantrag II nicht geeignet, eine Patentfähigkeit zu begründen. Sämtliche weiteren Merkmale seien aus den [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] bekannt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 1 550 482 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das [X.] mit den in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2015 zu Protokoll genommenen Anträgen I bis IX verteidigt werde.

Die Nichtigkeitsklage sei nicht begründet. Der von der Klägerin erhobene Einwand der unzulässigen Erweiterung greife nicht, da in den Abs. [0017] und [0018] der Anmeldeunterlagen detailliert dargelegt sei, wie bei dem erfindungsgemäßen Inertisierungsverfahren ein

Die Offenkundigkeit des von der Klägerin vorgelegten [X.]s [X.] bestreitet die Beklagte, da diese Unterlagen nur einigen Kunden zugesandt worden seien.

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet ([X.]. 108 ff. d. A.). Ergänzend hat der Senat mit Hinweis vom 4. Mai 2015 zum Verständnis der Lehre des [X.]s sowie zu den [X.] bis IX der Beklagten Stellung genommen ([X.]. 343 ff. d. A.). Auf beide Hinweise wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2015 und 15.September 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet, soweit mit ihr der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ geltend gemacht wird, da sowohl das nach Hauptantrag verteidigte [X.] erteilter Fassung als auch die Fassungen nach den [X.] bis [X.] sich als nicht patentfähig erweisen, so dass das [X.] insgesamt für nichtig zu erklären ist.

II.

1. Das [X.] betrifft ein Inertisierungsverfahren zum Löschen eines [X.] in einem umschlossenen Raum (Zielraum), bei welchem der Sauerstoffgehalt in dem umschlossenen Raum innerhalb einer vorgebbaren [X.] auf ein bestimmtes [X.] abgesenkt wird ([X.]schrift, Abs. [0001]).

Inertisierungsverfahren zum Löschen eines [X.] sind im Stand der Technik aus den Druckschriften [X.] 103 286 A, [X.] 2002/040940 [X.], [X.] 6 082 464 A und [X.] 2002/070035 [X.] bekannt (Abs. [0002]-[0005]).

Es ist bekannt, in geschlossenen Räumen einen Brand dadurch zu bekämpfen, dass die Sauerstoffkonzentration in dem betroffenen Bereich auf einen Wert von im Mittel etwa 12 Vol.-% abgesenkt wird. Bei dieser Sauerstoffkonzentration können sich die meisten brennbaren Materialen nicht mehr entzünden. Zum Löschen wird durch Einleiten von beispielsweise reinem Stickstoff als Inertgas die [X.] in dem betreffenden Raum weiter erhöht und damit der Sauerstoffanteil verringert. Eine Löschwirkung setzt ein, wenn der Sauerstoffanteil unter etwa 15 Vol.-% absinkt. Abhängig von den in dem betreffenden Raum vorhandenen brennbaren Materialien kann ein weiteres Absenken des Sauerstoffanteils auf beispielsweise die genannten 12 Vol.-% erforderlich sein (Abs. [0006]).

Bei dieser "Inertgaslöschtechnik" werden die Sauerstoff verdrängenden Gase bzw. Inertgase entweder in Stahlflaschen komprimiert gelagert oder bei Bedarf mittels eines Generators erzeugt. Im Brandfall wird dann das Gas über Rohrleitungssysteme und entsprechende Austrittsdüsen in den betreffenden Zielraum geleitet (Abs. [0007]).

Der zeitliche Verlauf einer Brandbekämpfung mittels eines Inertisierungsverfahrens unterteilt sich im Wesentlichen in zwei Phasen, die [X.] und die Rückzündungsphase. Die [X.] ist die Phase, während welcher der Zielraum mit einem Sauerstoff verdrängenden Gas geflutet wird, um in dem Zielraum eine löschfähige Konzentration des eingeleiteten [X.] zu erreichen. Bei dieser Konzentration ist ein Brand mit Sicherheit auszuschließen. Sie liegt unterhalb des sogenannten [X.] und entspricht zum Beispiel bei [X.], elektrischen Schalt- und Verteilerräumen, umschlossenen Einrichtungen sowie bei [X.] mit Wirtschaftsgütern einer Sauerstoffkonzentration von etwa 11,2 Vol.-% (Abs. [0008]).

In der [X.] soll innerhalb von 60 Sekunden ab Flutungsbeginn die Sauerstoffkonzentration ein sogenanntes [X.] erreichen. Das [X.] ist eine Sauerstoffkonzentration, bei der ein (erneutes) Entzünden der im Zielraum vorhandenen Materialien gerade ausgeschlossen wird. Die Sauerstoffkonzentration des [X.] liegt beispielsweise für die vorgenannten Räume und Bereiche bei einer Sauerstoffkonzentration von etwa 13,8 Vol.-% (Abs. [0009]).

An die [X.] schließt sich die sogenannte Rückzündungsphase an. Die Rückzündungsphase ist eine [X.]periode, in welcher der Sauerstoffgehalt nicht über das [X.], d. h. beispielsweise über die genannten 13,8 Vol.-%, steigen darf. Hierbei soll die Rückzündungsphase über zehn Minuten andauern (Abs. [0011]).

[X.]. 1 des [X.]s zeigt den Flutungsverlauf einer mit einem herkömmlichen Inertisierungsverfahren betriebenen [X.]. Das [X.] liegt bei einer Sauerstoffkonzentration von 13,8 Vol.-%. Die löschfähige Konzentration, die sich aus dem Brandherdmaterial, einem raumspezifischem Parameter und einer Sicherheit zusammensetzt, liegt gemäß der [X.]. 1 bei 11,2 Vol.-% und damit noch um 1,2 Vol.-% über einer für Personen und Tiere gefährlichen Sauerstoffkonzentration von 10 Vol.-% (Abs. [0012]).

Abbildung

In dem in [X.]ur 1 gezeigten Beispiel ist die eingesetzte [X.] so ausgelegt, dass innerhalb von 60 Sekunden nach Branderkennung das [X.] (13,8 Vol.-%) durch Fluten des [X.] mit Inertgas erreicht wird. Nach Erreichen des [X.] wird die Sauerstoffkonzentration weiter bis auf die löschfähige Konzentration bzw. das [X.] von 11,2 Vol.-% abgesenkt. Zu diesem [X.]punkt ist der Brand in dem Zielraum vollständig gelöscht, und da das Fluten des [X.] mit Inertgas nach Erreichen der löschfähigen Konzentration eingestellt wird, steigt in der anschließenden Rückzündungsphase die Sauerstoffkonzentration im Zielraum (wegen Undichtigkeiten des [X.]) kontinuierlich an (Abs. [0013]).

Da die Dichtigkeit des Raumes die Steigung bzw. den Verlauf der Anstiegskurve der Sauerstoffkonzentration im Zielraum während der Rückzündungsphase vorgibt, kann der [X.]punkt des Überschreitens des [X.] (13,8 Vol.-%) nur über die Einstellung der löschfähigen Konzentration bzw. über das Festlegen des [X.]s erfolgen. Im vorliegenden Fall wird bei einer löschfähigen Konzentration von 11,2 Vol.-% erreicht, dass das [X.] erst 600 Sekunden nach Ende der [X.] überschritten wird (Abs. [0014]).

Die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren weisen verschiedene Nachteile auf. Nachteilig ist bspw., dass die während der [X.] durchgeführte Absenkung der Sauerstoffkonzentration auf das [X.] grundsätzlich deutlich unter dem [X.] erfolgen muss, um zu erreichen, dass das [X.] nicht frühzeitig nach Ende der [X.] überschritten wird. Bei den aus dem Stand der Technik bekannten Inertisierungsverfahren ist daher eine deutlich größere Menge an Löschmittel erforderlich, als es letztendlich zur Brandbekämpfung notwendig wäre. Weiter nachteilig ist bspw., dass bei zu geringer Dichtheit des Zielraums keine Möglichkeit besteht, nach Ende der [X.] ein frühzeitiges Überschreiten des Rückzündungsniveaus der Sauerstoffkonzentration im Zielraum zu verhindern (Abs. [0015] u. [0016]).

2. Mit dem patentgemäßen Verfahren soll nach den Angaben in der [X.]schrift (Abs. [0017]) die Aufgabe gelöst werden, ein Inertisierungsverfahren zum Löschen eines [X.] anzugeben, mittels welchem eine möglichst genaue Auslegung der während des Inertisierungsverfahrens verwendeten Inertgasfeuerlöschanlage, und insbesondere eine möglichst genaue Dimensionierung des bereitzustellenden [X.], bei gleichzeitiger Einhaltung der zur Brandlöschung erforderlichen Brandbekämpfungsphase und Rückzündungsphase möglich ist.

3. Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Brandschutz (http://www.master-and-more.de/master-brandschutz.html) oder Maschinenbau bzw. Verfahrenstechnik mit Schwerpunkt Brandschutz ([X.]) an, der über berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Brandschutztechnik verfügt.

4. Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe lehrt der erteilte und nach Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen (Gliederung hinzugefügt):

[X.] Inertisierungsverfahren zum Löschen eines [X.] in einem umschlossenen Zielraum,

M2 bei welchem der Sauerstoffgehalt in dem umschlossenen Raum innerhalb einer vorgegebenen [X.] (x) auf ein bestimmtes [X.] abgesenkt wird, dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass durch geregeltes Einleiten eines Sauerstoff [X.] in den Zielraum

[X.] das [X.] in einem bestimmten Regelbereich gehalten wird,

[X.] wobei der obere Schwellwert des Regelbereichs kleiner oder maximal gleich dem [X.] (R) ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet (Gliederung hinzugefügt und Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnet):

[X.] Inertisierungsverfahren zum Löschen eines [X.] in einem umschlossenen Zielraum,

M2 bei welchem der Sauerstoffgehalt in dem umschlossenen Raum innerhalb einer vorgegebenen [X.] (x) auf ein bestimmtes [X.] abgesenkt wird,

und bei welchem durch geregeltes Einleiten eines Sauerstoff verdrängenden Gases in den Zielraum

[X.] das [X.] in einem bestimmten Regelbereich gehalten wird,

[X.] wobei der obere Schwellwert des Regelbereichs kleiner oder maximal gleich dem [X.] (R) ist,

M6 und wobei das Sauerstoff verdrängende Gas aus einem Reservoir bereitgestellt wird, um den Sauerstoffgehalt auf das bestimmte [X.] abzusenken,

[X.] und das Sauerstoff verdrängende Gas aus einer Produktionsanlage bereitgestellt wird, um das [X.] in dem Regelbereich zu halten.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet (Gliederung hinzugefügt und Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnet):

[X.] Inertisierungsverfahren zum Löschen eines [X.] in einem umschlossenen Zielraum,

M2 bei welchem der Sauerstoffgehalt in dem umschlossenen Raum innerhalb einer vorgegebenen [X.] (x) auf ein bestimmtes [X.] abgesenkt wird,

und bei welchem durch geregeltes Einleiten eines Sauerstoff verdrängenden Gases in den Zielraum

[X.] das [X.] in einem bestimmten Regelbereich gehalten wird,

[X.]' wobei der obere Schwellwert des Regelbereichs kleiner oder maximal gleich dem Rückzündungsverhinderungsniveau (R) ist,

[X.] wobei zum Absenken des [X.] innerhalb der vorgegebenen [X.] (x) der Zielraum mit Inertgas geflutet wird,

[X.] wobei nach dem Erreichen des [X.]s die Inertgaseinleitung gedrosselt wird,

[X.] und wobei - nachdem die Sauerstoffkonzentration einen unteren Schwellwert des Regelbereichs erreicht hat - die Inertgaseinleitung vollständig eingestellt wird,

[X.] wobei der untere Schwellwert maximal 0,4 Vol.-% unterhalb des oberen [X.] liegt.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III weist gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 noch das folgende weitere, zwischen den Merkmalen [X.] und [X.] eingefügte Merkmal [X.]1 auf:

[X.]1 und wobei sich die in dem Zielraum eingestellte Sauerstoffkonzentration grundsätzlich deutlich über der für Personen gefährlichen Konzentration befindet,

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] lautet (Gliederung hinzugefügt und Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnet):

[X.]‘ Inertisierungsverfahren zum Löschen eines [X.] in einem umschlossenen Raum,

M2 bei welchem der Sauerstoffgehalt in dem umschlossenen Raum innerhalb einer vorgegebenen [X.] (x) auf ein bestimmtes [X.] abgesenkt wird,

und bei welchem durch geregeltes Einleiten eines Sauerstoff verdrängenden Gases in den Zielraum

[X.] das [X.] in einem bestimmten Regelbereich gehalten wird,

[X.]' wobei der obere Schwellwert des Regelbereichs kleiner oder maximal gleich dem Rückzündungsverhinderungsniveau (R) ist,

[X.] und wobei die Berechnung der Löschmittelmenge für das Absenken des [X.] auf das [X.] und für das Halten des [X.] in dem Regelbereich unter Berücksichtigung der der Luftwechselrate des [X.], insbesondere des n 50 -Wertes des Zielraums, und/oder der Druckdifferenz zwischen Zielraum und Umgebung erfolgt,

[X.] wobei der untere Schwellwert maximal 0,4 Vol.-% unterhalb des oberen [X.] liegt.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V lautet (Gliederung hinzugefügt und Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnet):

[X.] Inertisierungsverfahren zum Löschen eines [X.] in einem umschlossenen Zielraum,

M2 bei welchem der Sauerstoffgehalt in dem umschlossenen Raum innerhalb einer vorgegebenen [X.] (x) auf ein bestimmtes [X.] abgesenkt wird,

und bei welchem durch geregeltes Einleiten eines Sauerstoff verdrängenden Gases in den Zielraum

[X.] das [X.] in einem bestimmten Regelbereich gehalten wird,

[X.]' wobei der obere Schwellwert des Regelbereichs kleiner oder maximal gleich dem Rückzündungsverhinderungsniveau (R) ist,

[X.]‘ wobei zum Absenken des [X.] auf das bestimmte [X.] innerhalb der vorgegebenen [X.] (x) der Zielraum mit aus einem Reservoir bereitgestelltem Inertgas geflutet wird,

[X.]‘ wobei zum Halten des [X.]s in dem Regelbereich das Sauerstoff verdrängende Gas aus einer Produktionsanlage bereitgestellt wird,

[X.] und wobei die Berechnung der Löschmittelmenge für das Absenken des [X.] auf das [X.] und für das Halten des [X.] in dem Regelbereich unter Berücksichtigung der der Luftwechselrate des [X.], insbesondere des n 50 -Wertes des Zielraums, und/oder der Druckdifferenz zwischen Zielraum und Umgebung erfolgt,

[X.] wobei der untere Schwellwert maximal 0,4 Vol.-% unterhalb des oberen [X.] liegt.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI ist gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 das Merkmal [X.] gestrichen und nach dem Merkmal [X.]‘ noch folgendes Merkmal eingefügt:

[X.]a welches unter Berücksichtigung des Luft/Gasdruckes in dem umschlossenen Zielraum geregelt zugeführt wird,

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] ist gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 nach dem Merkmal [X.]‘ noch folgendes Merkmal eingefügt:

[X.]a welches unter Berücksichtigung des Luft/Gasdruckes in dem umschlossenen Zielraum geregelt zugeführt wird,

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]I sind gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 nach dem Merkmal [X.]‘ noch die Merkmale [X.] und [X.] eingefügt, sowie das letzte Merkmal [X.] in [X.]‘ abgeändert:

[X.] wobei nach dem Erreichen des [X.]s die Inertgaseinleitung gedrosselt wird,

[X.] und - nachdem die Sauerstoffkonzentration einen unteren Schwellwert des Regelbereichs erreicht hat - die Inertgaseinleitung vollständig eingestellt wird,

[X.]‘ wobei der untere Schwellwert maximal 0,4 Vol.-% unterhalb des oberen [X.] liegt.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] sind gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 nach dem Merkmal [X.]a noch die Merkmale [X.] und [X.] eingefügt:

[X.] wobei nach dem Erreichen des [X.]s die Inertgaseinleitung gedrosselt wird,

[X.] und - nachdem die Sauerstoffkonzentration einen unteren Schwellwert des Regelbereichs erreicht hat - die Inertgaseinleitung vollständig eingestellt wird,

[X.]

Maßgebliche Grundlage dafür, was durch das [X.] [X.] unter Schutz gestellt ist, ist gem. Art. 69 Abs. 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der jeweiligen [X.]. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (st. Rspr., vgl. z. B. [X.] 2007, 959 - Pumpeinrichtung), wobei im Rahmen der Auslegung der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen, wobei Beschreibung und Zeichnungen des [X.]s heranzuziehen sind, die die technische Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen ([X.], 1124 - Polymerschaum).

1. Als Vorteil des erfindungsgemäßen Verfahrens ist in der Patentschrift angegeben, dass die zur Brandlöschung vorgesehene Rückzündungsphase über eine Regelung des [X.]s eingestellt werde. Dadurch könne erreicht werden, dass ein während der Brandbekämpfungsphase eingestelltes [X.] nicht mehr die [X.]periode der Rückzündungsphase vorgebe. Somit werde für den gesamten Flutungsverlauf während des erfindungsgemäßen Inertisierungsverfahrens deutlich weniger Löschmittel benötigt. Insbesondere entfalle die Lagerung großer Mengen Inertgas in Speicherbehältern. Durch das erfindungsgemäße Verfahren, und insbesondere durch die Regelung des [X.]s auf das Rückzündungsverhinderungsniveau, liege während der Rückzündungsphase keine Übersteuerung der Inertgaskonzentration im Zielraum vor. Somit könnten auch eventuell im Zielraum vorgesehene [X.] kleiner dimensioniert werden (Abs. [0019]).

In der nachfolgend dargestellten [X.]ur 2 der [X.]schrift ist ein erstes Ausführungsbeispiel der Erfindung dargestellt, bei dem die obere Grenze des [X.] des [X.]s mit dem [X.] von 13,8 Vol.-% Sauerstoffgehalt identisch ist. Die Amplitude des [X.] im Regelbereich entspricht hierbei einer Höhe von 0,2 Vol.-%.

Abbildung

2. Einige Merkmale des patentgemäßen Verfahrens bedürfen der Erörterung.

2.1. [X.] („Inertisierungsverfahren zum Löschen eines [X.]“): Bei der Inertisierung zum Brand- und Explosionsschutz (Beispiel Industrie: Chemikalienlager oder Produktionsanlagen) wird der Luftsauerstoff durch Zugabe von Inertgas (beispielsweise Argon, Stickstoff, Kohlendioxid) verdrängt, damit eine explosionsfähige bzw. brandfördernde Atmosphäre vermieden wird. Beim Brandschutz wird dies auch als aktive Brandvermeidung durch [X.] bezeichnet (http://de.wikipedia.org/wiki/Inertisierung).

Die Erfüllung der auf den Zweck „zum Löschen eines [X.]“ gerichteten Zweckangabe im Merkmal [X.] hängt u. a. davon ab, inwieweit das im nachfolgenden Merkmal M2 genannte „bestimmte [X.]“ zur Löschung eines [X.] ausreicht.

2.2. M2 („auf ein bestimmtes [X.] abgesenkt wird“): diese Angabe ist sehr vage. Mit „bestimmt“ kann jedes geeignet festgelegte [X.] gemeint sein, das zu einer Inertisierung des umschlossenen Raumes führt. Im Patent sind dafür, je nach Ausführungsbeispiel, verschiedene Werte genannt. Bei dem in [X.]ur 2 gezeigten Beispiel ist der Regelbereich so gewählt, dass der maximale Wert des [X.]s einer Sauerstoffkonzentration von 13,8 Vol.-% entspricht (Abs. [0039]). Diese maximale Konzentration von 13,8 Vol.-% ist mit dem sog. Rückzündungsverhinderungsniveau identisch. Beim Beispiel der [X.]ur 3 ist das [X.] niedriger gewählt, nämlich weniger als 13,8 Vol.-% Sauerstoffgehalt (Abs. [0044]), aber noch oberhalb der für Personen gefährlichen Konzentration von 10 Vol.-%.

2.3. [X.] („geregeltes Einleiten eines Sauerstoff verdrängenden Gases“): unter geregeltem Einleiten eines Sauerstoff verdrängenden Gases ist gemäß [X.] eine Regelung der Zufuhr des Sauerstoff verdrängenden Gases (z. B. durch Ein- und Ausschalten) in den Zielraum, bspw. unter Berücksichtigung des Luft/[X.] im Zielraum, oder in Abhängigkeit des aktuellen [X.] bzw. der aktuellen Löschmittelkonzentration im Zielraum, zu verstehen (vgl. Abs. [0027], [0028]). [X.] auch [X.]), wobei nach Patentanspruch 1 die Regelung sich darin erschöpft, dass der obere Schwellwert nicht überschritten wird.

2.4. [X.] („das [X.] in einem bestimmten Regelbereich gehalten wird“): der Regelbereich ist der Wertebereich, den die zu regelnde Größe (bspw. die Sauerstoffkonzentration, die dem bestimmten [X.] entspricht) unter Einfluss der Regelung annehmen kann. Im [X.] ist bspw. für den Sauerstoffgehalt ein Regelbereich von +/- 0,2 Vol.-% genannt (vgl. Abs. [0022]). Die Größe des Bereichs der Restsauerstoffkonzentration zwischen der Ein- und der Ausschaltschwelle der Inertgasfeuerlöschanlage beträgt bei diesem Beispiel 0,4 Vol.-% (vgl. Abs. [0023]).

2.5. [X.] („der obere Schwellwert des Regelbereichs kleiner oder maximal gleich dem Rückzündungsverhinderungsniveau ist“): gemäß [X.] bezeichnet der Begriff "oberer Schwellwert" die Restsauerstoffkonzentration, bei der die Inertgasfeuerlöschanlage wieder eingeschaltet bzw. bei der erneut Inertgas in den Zielraum eingegeben wird, um das bestimmte [X.] als Sollwert zu halten oder erneut zu erreichen.

2.5.1. Der Begriff „Rückzündungsverhinderungsniveau“, wird im [X.] als die Sauerstoffkonzentration definiert, bei der ein (erneutes) Entzünden der im Zielraum vorhandenen Materialien gerade ausgeschlossen sein soll. Dieses Rückzündungsverhinderungsniveau hängt gemäß [X.] von der Brandlast ab und kann beispielsweise bei [X.] etc. bei einer Sauerstoffkonzentration von etwa 13,8 Vol-% liegen (Abs. [0009]).

2.5.2. Das [X.] nimmt an mehreren Stellen Bezug auf die [X.] (vgl. Abs. [0008], [0009], [0011], [0012], [0029]). Maßgebend sind im Hinblick auf den [X.] die folgenden zum Anmeldezeitpunkt des Patents gültigen

und von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 21. April 2015 eingereichten [X.]:

[X.] [X.] 2093: 1997-10 (CO2-Feuerlöschanlagen); und

[X.] [X.] 2380: 2002-06 (01) (Feuerlöschanlagen mit nicht verflüssigten Inertgasen).

Zur Definition der im [X.] genannten Begriffe sind deshalb nicht zwingend die dort inhaltlich genannten Grenzwerte (bspw. 13,8 Vol-% Sauerstoffkonzentration als [X.]) zur Definition heranzuziehen, sondern ihre funktionelle Bedeutung und Zuordnung im Lichte der o. g. [X.].

2.5.3. Gemäß [X.] unterteilt sich der zeitliche Verlauf einer mittels eines Inertisierungsverfahrens bewirkten Brandbekämpfung in zwei Phasen: die Brandbekämpfungsphase und die Rückzündungsphase (vgl. [X.]ur 1). Dabei ist die Brandbekämpfungsphase die Phase, während welcher der Zielraum mit einem Sauerstoff verdrängenden Gas geflutet wird, um in dem Zielraum eine löschfähige

löschfähige Konzentration gemäß dem [X.] als Konzentration definiert, bei der ein Brand mit Sicherheit auszuschließen ist. Diese löschfähige Konzentration soll unterhalb des sogenannten Rückzündungsverhinderungsniveaus liegen und zum Beispiel bei [X.], elektrischen Schalt- und Verteilerräumen, umschlossenen Einrichtungen sowie bei [X.] mit Wirtschaftsgütern einer Sauerstoffkonzentration von etwa 11,2 Vol.-% entsprechen (Abs. [0008]).

2.5.4. Nach [X.] 2380 ([X.]) muss beim Fluten eines Raumes im Brandfall die sog. [X.] innerhalb von 30 s nach Ende der [X.] erreicht sein (vgl. S. 19, 2.9 [X.]en). Diese [X.] entspricht der Mindestkonzentration des Löschmittels unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren, die in einem geschützten Bereich erreicht werden muss (vgl. S. 6, 1.3 Begriffe). Die erforderlichen Sicherheitsfaktoren sind auf S. 15-16 der [X.] (2.3 [X.]) beschrieben. Danach wird die [X.] aus der sog. Löschkonzentration durch Multiplikation mit einem Auslegungsfaktor DF bestimmt. Dieser kann 1,30 bzw. 1,30 x Skalierungsfaktor sein (vgl. a. a. O.). Die sog. Löschkonzentration ist auf S. 7 der [X.] (1.3 Begriffe) als Mindestkonzentration des Löschmittels definiert, die zum Löschen des [X.] eines bestimmten [X.] unter festgelegten Versuchsbedingungen notwendig ist, ohne Berücksichtigung von Auslegungs-/Sicherheitsfaktoren.

[X.]. In der [X.] wird diese Konzentration für CO2 mit „max. CO2 Konzentration“ bezeichnet (S. 13, Darstellung 1/02 (b: maximale Konzentration)).

2.5.5. Die im nachfolgenden Abs. [0009] im [X.] angegebene Bedingung, wonach für die Brandbekämpfungsphase nach [X.] vorgesehen sei, dass innerhalb von 60 Sekunden ab Flutungsbeginn die Sauerstoffkonzentration ein sogenanntes Rückzündungsverhinderungsniveau erreichen muss, findet sich in der [X.] und auch in der [X.], die konform mit der [X.] ist, nicht. Dort wird lediglich die [X.] als [X.]spanne zwischen der Freigabe des Löschmittels und dem Erreichen von 95% der [X.] im gesamten Flutungsbereich (vgl. [X.], 1.3 Begriffe) bzw. als [X.]spanne, in der die CO2-Einsatzmenge ausströmt, definiert (vgl. [X.], 1.3 Begriffe; S. 13, Darstellung 1/02 ([X.])). Für normale Brände ist in der [X.] eine [X.] von 60 s angegeben (S. 19, 2.9 [X.]en). Die nach diesen 60 s erreichte Löschmittelkonzentration (95% der [X.]) entspricht jedoch, wie nachfolgend gezeigt wird, nicht dem im [X.] angegebenen Rückzündungsverhinderungsniveau. Das Rückzündungsverhinderungsniveau nach [X.]-Richtlinie 2380 ([X.]) liegt höher und beträgt 85% der [X.] (vgl. [X.]; S. 7, 1.3 Begriffe „Haltezeit“; S. 19, 2.10 Haltezeit; S. 16, Tabelle 2.2). Gemäß der [X.] 2093 ([X.]) entspricht das  Rückzündungsverhinderungsniveau dem Begriff „löschwirksame Konzentration (vgl. [X.], 1.3 Begriffe; S. 13, Darstellung 1/02 (a: löschwirksame Konzentration)).

Das [X.] wird im [X.] als die Sauerstoffkonzentration definiert, bei der ein (erneutes) Entzünden der im Zielraum vorhandenen Materialien gerade ausgeschlossen wird (Abs. [0009]). Während der an die [X.] sich anschließenden sog. Rückzündungsphase darf gemäß [X.] der Sauerstoffgehalt nicht über das [X.] steigen. Gemäß [X.] soll vorgesehen sein, dass die Rückzündungsphase über zehn Minuten andauern muss (Abs. [0011]).

2.5.6. Nach der [X.]-Richtlinie 2380 ([X.]) muss die sog. Haltezeit vom Erreichen der [X.] nach erfolgter Flutung (löschfähige Konzentration gemäß [X.]) bis zum Unterschreiten von 85% der [X.] im Raum mindestens 10 Minuten betragen (S. 16, Tabelle 2.2, Anmerkung 1). Diese Haltezeit von 10 Minuten entspricht der im [X.] genannten Rückzündungsphase. Während dieser Haltezeit darf die Löschmittelkonzentration 85% der [X.] nicht unterschreiten (vgl. a. a. O.). In der [X.] entspricht dies der löschwirksamen CO2-Konzentration, die bis zum Ende der Halteflutung nicht unterschritten werden darf (S. 13, Darstellung 1/02 (a: löschwirksame Konzentration; [X.]: Ende der Halteflutung)) Dieser Wert entspricht somit dem im [X.] genannten Rückzündungsverhinderungsniveau, das im [X.] auch als [X.] bezeichnet wird (Abs. [0012]).

2-Konzentration entspricht. Das in derselben [X.]ur gezeigte [X.] (löschfähige Konzentration) entspricht, wie vorstehend dargelegt, analog zur [X.] der [X.] bzw. bei der [X.] der maximalen CO2-Konzentration. Auch das in den [X.]uren 2-4 des [X.]s gezeigte Rückzündungsverhinderungsniveau R entspricht, wie zur [X.]ur 1 ausgeführt, 85% der [X.] ([X.]) bzw. löschwirksamen CO2-Konzentration ([X.]).

2.6. Im folgenden werden die nach [X.] 2380 ([X.]) bzw. [X.] 2093 ([X.]) definierten und im [X.] verwendeten Begriffe einander gegenübergestellt:

[X.]

[X.] 2380 ([X.])

[X.] 2093 ([X.])

löschfähige Konzentration (Abs. [0008])

[X.] (S. 6, 1.3 Begriffe)

max. CO2 Konzentration (S. 13, Darstellung 1/02, b)

Rückzündungsverhinderungsniveau (Abs. [0009])

85% der [X.] (S. 7, 1.3 Begriffe „Haltezeit“, [X.], 2.10 Haltezeit)

löschwirksame CO2-Konzentration (S. 13, Darstellung 1/02; a)

Brandbekämpfungsphase (Abs. [0008])

[X.] (S. 7, 1.3 Begriffe „[X.]“; [X.], 2.9 [X.]en)

Aufbauflutung (S. 13, Darstellung 1/02, [X.])

Rückzündungsphase (Abs. [0011])

Haltezeit (S. 7, 1.3 Begriffe „Haltezeit“; [X.], 2.10 Haltezeit; S. 16, Tabelle 2.2)

Halteflutungszeit (S. 13, Darstellung 1/02, t4-[X.])

2.6.1. M6 („Reservoir“): als Reservoir für das Sauerstoff verdrängende Gas können bspw. Gasbehälter dienen, oder auch Zwischendecken in denen das Inertgas bspw. unkomprimiert gelagert wird (Abs. [0031]).

2.6.2. [X.] („Produktionsanlage“): das Sauerstoff verdrängende Gas kann bspw. mit einem Stickstoffgenerator erzeugt werden, in welchem die in der Luft enthaltenen Bestandteile gespalten und abgeleitet werden (Abs. [0032]).

2.6.3. [X.] („Inertgas“): als Inertgase sind im [X.] bspw. Kohlendioxid, Stickstoff, Edelgase und Gemische daraus genannt (Abs. [0007]).

2.6.4. [X.] („die Inertgaseinleitung gedrosselt wird“): unter einer Drosselung der Einleitung von Inertgas versteht der Fachmann eine Reduzierung der Einleitungsmenge pro [X.]einheit und daraus folgend ein langsameres Absinken der Sauerstoffkonzentration (vgl. [X.]. 1, [X.] in der die Sauerstoffkonzentration über die [X.] darstellenden Kurve bei Erreichen des [X.]s 60 Sekunden nach Beginn der Flutung).

2.6.5. [X.] („die Inertgaseinleitung vollständig eingestellt wird“): vgl. [X.]ur 1: „Ende der Flutung“.

2.6.6. [X.]1 („wobei sich die in dem Zielraum eingestellte Sauerstoffkonzentration grundsätzlich deutlich über der für Personen gefährlichen Konzentration befindet“):

die untere Grenze der für Personen gefährlichen Sauerstoffkonzentration liegt gemäß [X.] bei 10 Vol.-% (Abs. [0043]).

2.6.7. [X.] („Luftwechselrate des [X.], insbesondere n50 - Wert des Zielraums“): die Luftwechselrate gemäß dem n50 - Wert bezeichnet das Verhältnis des erfolgten [X.] in Relation zum vorhandenem Raumvolumen bei einer erzeugten Druckdifferenz zur Umgebung von 50 Pa (Abs. [0025]). Der [X.]-Wert kann bspw. durch einen in eine Gebäudehülle (meist Tür oder Fenster) eingelassenen Ventilator, der innerhalb des Gebäudes einen konstanten Überdruck bzw. Unterdruck von (zum Beispiel) 50 Pascal erzeugt und hält, gemessen werden (http://de.wikipedia.org/wiki/Luftdichtheit)

2.6.8. [X.] („unterer Schwellwert maximal 0,4 Vol.-% unterhalb des oberen [X.] liegt“): die Amplitude des [X.] im Regelbereich entspricht hierbei einer Höhe von 0,2 Vol.-% (Abs. [0022], [0041]; [X.]. 2: „Regelbereich“).

[X.].

Den von der Klägerin auf eine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung gestützten Nichtigkeitsangriff gegen das erteilte [X.] gemäß Hauptantrag sowie die insoweit geltend gemachte Unzulässigkeit der geänderten Patentansprüche nach [X.] 1 bis 9 Angriffe teilt der Senat nicht. Dies kann vorliegend letztlich dahingestellt bleiben. Denn der insoweit nach sämtlichen Anträgen jeweils verteidigte [X.] erweist sich jedenfalls nicht als patentfähig und führt bereits deshalb zur Nichtigerklärung des [X.]s.

1. Hauptantrag

[X.] nimmt das Verfahren nach Anspruch 1 neuheitsschädlich vorweg.

1.1. Die in der [X.] verwendeten, verschiedenen Konzentrationen des eingesetzten Löschmittels betreffenden Begriffe („Soll-Konzentration des Löschmittels“; „für die Feuerlöschung notwendige Konzentration des Löschmittels“) sind im Lichte der Auslegung des [X.]gegenstands im Hinblick auf die [X.]en [X.] 2380 ([X.]) und [X.] 2093 ([X.]) (vgl. II. 6. [X.]) zu interpretieren. Danach entspricht die in der [X.] Übersetzung der [X.] genannte „für die Feuerlöschung notwendige Konzentration des Löschmittels“ (vgl. Abs. [0012]) dem Rückzündungsverhinderungsniveau gemäß [X.]. Die in den Abs. [0006]-[0007] genannte „Soll-Konzentration des Löschmittels“ entspricht der löschfähigen Konzentration gemäß [X.]. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass sich das in der [X.] beschriebene Feuerlöschverfahren an der [X.] 14520-1 ([X.]) orientieren muss und nicht an den [X.] [X.]. Bei der o. g. [X.] darf während der Haltezeit die Löschmittelkonzentration die sog. „extinguishing concentration“ (vgl. [X.]; S. 3, 3.6.3; S. 23, 7.8.2 b)) nicht unterschreiten, welche der Löschkonzentration nach [X.]-Richtlinie 2380 entspricht.

1.2. Sonach beschreibt die [X.] ein Inertisierungsverfahren zum Löschen eines [X.], bei dem ein Löschmittel auf Inertgasbasis in einen Feuerbekämpfungssektor eingeleitet wird („Feuerbekämpfung durch Einleiten des Löschmittels auf Inertgasbasis“, Abs. [0001]). In Abs. [0009] der [X.] ist davon die Rede, dass das eingeleitete Inertgaslöschmittel aus Öffnungen bzw. Spalten des Feuerbekämpfungssektors nach außen sickern kann. [X.] liest somit mit, dass es sich bei dem Feuerbekämpfungssektor um einen umschlossenen Raum handeln muss, der über Öffnungen bzw. Spalten verfügt (= umschlossener Zielraum) [= Merkmal [X.]].

M2].

1.3. Auch das weitere Merkmal [X.], wonach das Einleiten eines Sauerstoff verdrängenden Gases in den Zielraum geregelt erfolgen soll, ist in der [X.] offenbart. Dort ist im Abs. [0020] angegeben, dass die Anlage Löschmittelkonzentrationsdetektoren zum Messen der Konzentration des Löschmittels im Feuerbekämpfungssektor aufweist, und mittels der Ausgangssignale der Detektoren die Zusatzeinleitvorrichtung für das Löschmittel gesteuert wird (vgl. auch Abs. [0061]). Im folgenden Abs. [0021] ist des Weiteren angegeben, dass somit die Konzentration des Löschmittels im Feuerbekämpfungssektor genau über der für die Feuerlöschung notwendigen Konzentration (= bestimmtes [X.]; untere Begrenzung des Regelbereichs für die Löschmittelkonzentration) gehalten werden kann (vgl. auch Abs. [0062]). Zusammen mit der Angabe im Abs. [0009], wonach das eingeleitete Löschmittel aus Öffnungen bzw. Spalten des Feuerbekämpfungssektors mit der [X.] wieder nach außen sickert, sowie der Angabe im Abs. [0065], wonach eine unnötig hohe Konzentration des Löschmittels vermieden werden soll, damit im Feuerbekämpfungssektor keine Personen gefährdet werden (obere Begrenzung des Regelbereichs für die Löschmittelkonzentration), ergibt sich, dass die Löschmittelkonzentration und damit zwangsläufig auch das [X.] in einem bestimmten Regelbereich gehalten wird [= Merkmal [X.]].

[X.]].

Damit sind alle Merkmale des beanspruchten Verfahrens aus der Druckschrift [X.] bekannt.

2. Hilfsantrag I

[X.] und [X.].

2.1. Anspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal M6, wonach das Sauerstoff verdrängende Gas aus einem Reservoir bereitgestellt wird, um den Sauerstoffgehalt auf das bestimmte [X.] abzusenken, und das zusätzliche Merkmal [X.], wonach das Sauerstoff verdrängende Gas aus einer Produktionsanlage bereitgestellt wird, um das [X.] in dem Regelbereich zu halten.

2.2. Die Merkmale [X.]-[X.] sind aus der [X.] bekannt (vgl. [X.] 1. Zum Hauptantrag). Bei dieser bekannten Inertgasfeuerlöschanlage ist das Sauerstoff verdrängende Gas (Stickstoff) in Hochdruckgasgefäße gefüllt (Abs. [0023]) [= Merkmal M6]. Bei der [X.] wird eine geregelte Zusatzeinleitvorrichtung verwendet, um die Konzentration des Löschmittels für eine bestimmte Dauer auf oder über der für die Feuerlöschung notwendigen Konzentration (= Rückzündungsverhinderungs-niveau) zu halten (Abs. [0018]-[0021]). Das hierfür notwendige Sauerstoff verdrängende Gas (Stickstoff) ist ebenfalls in entsprechende Gasbehälter gefüllt ([X.], Abs. [0026]).

Dem Fachmann sind neben [X.] als Reservoir für Inertgase (vgl. [X.]) auch Produktionsmaschinen zur Erzeugung von Inertgasen wie bspw. Stickstoff ([X.]) bekannt.

2.3. Eine solche Maschine zur Erzeugung von Stickstoff bei einem Inertisierungsverfahren ist bspw. aus der Druckschrift [X.] bekannt. Dort wird der Sauerstoffgehalt in einem umschlossenen Raum zunächst auf ein Grundinertisierungsniveau von bspw. 16 % abgesenkt. Da zum Absenken auf und das Halten des gewünschten [X.] mehr [X.] zur Verfügung steht und somit nur eine begrenzte Gasmenge pro [X.]einheit eingeleitet werden muss, kann das hierfür notwendige Inertgas (bspw. Stickstoff) durch eine Maschine (bspw. [X.]), die gewöhnlich nur eine begrenzte Gasmenge pro [X.]einheit zur Verfügung stellen kann, produziert werden (Abs. [0015]). Für das im Brandfall notwendige weitere rasche Absenken des [X.] auf ein bestimmtes Vollinertisierungsniveau von bspw. 12 % werden Inertgase aus Gasbehältern verwendet, da damit eine rasche Einleitung des [X.] möglich ist (Anspruch 7 i. V. m. Anspruch 1, Abs. [0015]).

2.4. Für das Halten der Konzentration des Löschmittels für eine bestimmte Dauer auf oder über der für die Feuerlöschung notwendigen Konzentration bei der  Inertgasfeuerlöschanlage der [X.] wird eine geregelte Zusatzeinleitvorrichtung verwendet. Da die hierfür notwendige Menge an Inertgas pro [X.]einheit vergleichbar mit der beim Inertisierungsverfahren der [X.] erforderlichen Gasmenge zum Halten des [X.] ist, liegt es für den Fachmann auf der Hand, auch bei der [X.] das für die Zusatzeinleitvorrichtung benötigte Inertgas mittels einer Maschine (bspw. [X.]) zu produzieren [= Merkmal [X.]]. Denn dadurch kann die Anzahl der benötigten Gasbehälter und folglich der Lagerraum für dieselben reduziert werden.

3. Hilfsantrag II

Der Senat sieht auch Anspruch 1 nach Hilfsantrag II entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin zwar als zulässig an, jedoch beruht auch die insoweit verteidigte Lehre nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3.1. Anspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Änderung im Merkmal [X.], dass der obere Schwellwert des Regelbereichs kleiner oder maximal gleich dem Rückzündungsverhinderungs-niveau (R) ist; durch das zusätzliche Merkmal [X.], wonach zum Absenken des [X.] innerhalb der vorgegebenen [X.] (x) der Zielraum mit Inertgas geflutet wird; durch das zusätzliche Merkmal [X.], wonach nach dem Erreichen des [X.]s die Inertgaseinleitung gedrosselt wird; durch das zusätzliche Merkmal [X.], wonach - nachdem die Sauerstoffkonzentration einen unteren Schwellwert des Regelbereichs erreicht hat - die Inertgaseinleitung vollständig eingestellt wird; und durch das zusätzliche Merkmal [X.], wonach der untere Schwellwert maximal 0,4 Vol.-% unterhalb des oberen [X.] liegt.

3.2. Der Senat kann der Auffassung der Klägerin nicht folgen, der geänderte Anspruch sei bereits unzulässig, da die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II nicht ausführbar bzw. nicht brauchbar sei im Hinblick auf den äußerst geringfügigen Sicherheitsbereich gemäß Merkmal [X.] i. V. m. Merkmal [X.], da ein hinreichend sicherer Erfolg der Brandbekämpfung nicht gewährleistet sei.

Zwar räumt auch die Beklagte ein, dass aufgrund des schmalen Regelbereichs von 0,4 Vol.-% ([X.]) unterhalb des [X.], das den oberen Schwellwert des Regelbereichs bildet ([X.]), nicht ausgeschlossen werden könne, dass in Fällen besonders heftiger Brände eine Löschung möglicherweise nicht erzielt werden könne. Wie die Beklagte zur Überzeugung des Senats weiter ausführt, sei jedoch in allen übrigen Fällen, in denen es um Brände im Frühstadium gehe, ein zuverlässiges Löschen des [X.] möglich. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit einer Brandfrüherkennung.

Dass besonders heftige Brände mit dem beanspruchten Verfahren möglicherweise nicht gelöscht werden können, steht nach Auffassung des Senats der Ausführbarkeit vorliegend nicht entgegen. Denn die Lehre des Patentanspruchs ist hierauf nicht beschränkt. Es sind vielmehr in die Brandlöschung auch solche Szenarien einzubeziehen, in denen erst aufkeimende Brände oder kleine Brände zu bekämpfen sind. Mag dies auch von Vorteil sein, so ist die Lehre des Anspruchs hierauf jedoch nicht beschränkt. Dieser Erfolg mag zwar von Vorteil sein, er ist jedoch nicht notwendiger Bestandteil der Lehre. So hat auch der [X.] in aktueller Rechtsprechung ausgeführt, dass in diesem Fall die Erfindung als ausgeführt zu gelten hat, auch wenn die Wirkung nur in geringem Maße oder nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, sofern der erzielbare Erfolg noch praktisch erheblich ist ([X.] 2015, 472 – Stabilisierung der Wasserqualität).

Selbst wenn man vorliegend jedoch davon ausginge, dass insoweit die Lehre nicht vollständig ausführbar wäre, da sie nicht über die gesamte [X.] oder bzgl. aller Ausführungsbeispiele ([X.] 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II) ausführbar wäre, steht auch dies nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s bei erteilten Patenten nicht dem Rechtsbestand des Patentanspruchs entgegen. Danach ist es insoweit grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Patentanspruch nicht auf die in der Patentschrift ausführbar offenbarten Ausführungsformen beschränkt wird, sondern diese in gewissem Umfang verallgemeinert. Nur wenn der geschützte Gegenstand im Patentanspruch über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus so weit verallgemeinert wird, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht, ist die Grenze zulässiger Verallgemeinerung überschritten ([X.], Urteil v. 7. Oktober 2014 – [X.]; [X.], 1210 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; GRUR 2010, 414 – Thermoplastische Zusammensetzung). Das ist vorliegend aber ersichtlich aus den genannten Gründen nicht der Fall.

3.3. Die Lehre nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag II war jedoch dem Fachmann aus dem Stand der Technik, hier der [X.] i. V. m. mit dem Gegenstand der geltend gemachten Vorbenutzung [X.] und [X.] nahegelegt und hat deshalb keinen Bestand.

3.3.1. Die Merkmale [X.]-[X.] nach [X.] sind, wie unter [X.] 1. ausgeführt, aus der [X.] bekannt. Auch das geänderte Merkmal [X.]' ist aus der [X.] bekannt. Dort ist im Abs. [0062] angegeben, dass das Löschmittel in den Feuerbekämpfungssektor in einer Menge eingeleitet wird, mit der die Konzentration des Löschmittels auf bzw. über die für die Feuerlöschung notwendige Konzentration (= Rückzündungsverhinderungsniveau) gebracht wird. Anschließend wird weiteres Löschmittel mittels einer geregelten (Abs. [0020], [0021], [0061]) Zusatzeinleitvorrichtung in den Feuerbekämpfungssektor eingeleitet, um Undichtigkeiten in diesem zu kompensieren (Abs. [0009]) und die Konzentration des Löschmittels durch Umwälzung zu homogenisieren und die Konzentration des Löschmittels über eine bestimmte Dauer über der für die Feuerlöschung notwendigen Konzentration (= Rückzündungsverhinderungsniveau) zu halten (Abs. [0062]). Der obere Schwellwert des [X.] ist somit gleich der für die Feuerlöschung notwendigen Konzentration des Löschmittels (= Rückzündungsverhinderungsniveau).

3.3.2. Das Merkmal [X.] ist ebenfalls aus der [X.] bekannt. Dort wird durch Einleiten (= Fluten) des Löschmittels dessen Konzentration im Feuerbekämpfungssektor zunächst auf die zur Feuerlöschung notwendige Konzentration (= bestimmtes [X.]) gebracht (Abs. [0012], [0061]). Diese Flutung mit Löschmittel (Inertgas) erfolgt, wie bei Feuerlöschanlagen mit Inertgas üblich (Abs. [0007]) bspw. für Stickstoff bzw. Edelgase als Löschmittel innerhalb einer Minute (= vorgegebene [X.] (x)).

[X.]].

[X.] aus der im Abs. [0065] angegebenen Bedingung,  dass eine unnötig hohe Konzentration des Löschmittels und eine damit einhergehende Gefährdung von Personen vermieden werden soll. Spätestens zu dem [X.]punkt, an dem die Löschmittelkonzentration einen Wert erreicht, bei dem eine Personengefährdung durch den niedrigen Sauerstoffgehalt nicht mehr auszuschließen ist (= unterer Schwellwert der Sauerstoffkonzentration) muss die Inertgaseinleitung (Löschmittel) daher vollständig eingestellt werden [= Merkmal [X.]].

Bei der [X.] der [X.] ergibt sich anhand der Angaben im Abs. [0065] ein maximaler Regelbereich, der von einer maximalen [X.], bei der eine Personengefährdung noch ausgeschlossen werden kann (= unterer Schwellwert der Sauerstoffkonzentration), bis zu der für die [X.] des [X.] reicht, bei der ein Wiederentflammen aufgrund von [X.] sicher vermieden werden kann (= [X.]; = oberer Schwellwert der Sauerstoffkon-zentration).

3.4. [X.] am Prioritätstag des [X.]s zuzurechnen sind jedoch auch die Schriften [X.] und [X.], die dem eine Vorbenutzung belegenden [X.] [X.] entstammen.

3.4.1. Nach Überzeugung des Senats war das als [X.] in Kopie eingereichte [X.] vor dem Anmeldetag des [X.]s, dem 29. Dezember 2003, der Öffentlichkeit zugänglich; damit zählten diese Unterlagen zum Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 2, Art. 56 EPÜ.

Die [X.] beschreibt das Permatec-System der Klägerin ([X.]), das dem vorbeugenden Brandschutz durch Permanentinertisierung dienen soll. Es ist davon auszugehen, dass die [X.] nach Vortrag der Klägerin, der von der Beklagten insoweit unbestritten geblieben ist, an die von der Klägerin genannten drei Kunden [X.], [X.] und [X.] in den Jahren 2000 und 2001 mit den Dokumenten [X.]b bis [X.] ausgeliefert worden sind. Damit ist der Nachweis einer öffentlichen Zugänglichmachung erbracht.

Der Nachweis der Vorbenutzung setzt die Feststellung bestimmter Tatsachen voraus. Für den Nachweis der Offenkundigkeit kommt es nicht auf die Feststellung an, ob tatsächlich die Allgemeinheit von der Vorbenutzung Kenntnis erlangt oder gar von der benutzten Lehre Gebrauch gemacht hat (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 3 Rn. 193). Für eine offenkundige Vorbenutzung reicht nach ständiger Rechtsprechung vielmehr die nicht nur entfernte Möglichkeit aus, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten ([X.] 2015, 463 – [X.]). Es reicht deshalb aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen ([X.] 1971, 214 – [X.]; GRUR 1993, 466 – fotovoltaisches Halbleiterelement; [X.], 747 – [X.]; [X.]Z 136, 40, 51 – [X.]; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 3 Rn. 21 ff; Benkard/Melullis, [X.], 10. Aufl., § 3 Rn. 65 ff.). So werden bei Lieferung einer Vorrichtung oder durch die Übersendung deren schriftlicher Beschreibung der Aufbau und die maßgeblichen technischen Merkmale der Vorrichtung bzw. eines Produkts grundsätzlich preisgegeben und damit offenkundig. Bei der Lieferung einer Vorrichtung oder der Überlassung einer schriftlichen Beschreibung oder Begleitunterlagen an einzelne Abnehmer - wie vorliegend - kommt es für die Frage der öffentlichen Zugänglichmachung maßgeblich darauf an, ob bei der Lieferung eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde oder sich aus Treu und Glauben ergibt oder ob zu erwarten war, dass der Empfänger der Information diese wegen eines eigenen geschäftlichen Interesses geheim halten werde, da maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Weiterverbreitung technischer Informationen an Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat und die Informationen dadurch offenkundig geworden sind, die zum [X.]punkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung sind, nicht jedoch die besonderen Gegebenheiten in dem die Information empfangenden Unternehmen ([X.] 2013, 367 – [X.] für Coriolisdurchflussmesser).

Nach diesen Maßstäben ist die technische Lehre der Erfindung durch die Lieferung der Dokumente [X.]b bis [X.] an die von der Klägerin genannten Kunden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Etwaige Anhaltspunkte für das Bestehen eine Geheimhaltungspflicht oder sonstige einer derartigen Annahme entgegenstehenden Umstände sind von der Beklagten weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Weiterhin wurde nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin ein Prospekt für das Permatec-System mit Druckdatum 07/09.00 erstellt, der nach seinem Aufbau und Layout als Werbedruckschrift und damit zum öffentlichen Verteilen an interessierte Kreise und Kunden vorgesehen war. Der auf der letzten Seite angebrachte Datumsvermerk „07/09.00“ belegt die Herstellung des Prospekts im September 2000. Da derartige Druckwerke nach der allgemeinen Lebenserfahrung in unmittelbarem [X.] an die Herstellung auch verteilt werden (Keukenschrijver/Busse, [X.], 7. Aufl. § 3 Rdn 195, m.w. N.), geht der Senat davon aus, dass dieser Prospekt deutlich vor dem Anmeldetag des [X.]s vom 29.12.2003 der Öffentlichkeit zugänglich war.

3.4.2. Um einen Brand von vornherein auszuschließen, wird durch das Permatec-System der Klägerin die Sauerstoffkonzentration im gefährdeten Raum so weit abgesenkt, dass sich die darin befindlichen Stoffe nicht mehr entzünden und abbrennen können. Als Räume sind hier bspw. Schalt-, Regel- oder Rechnerräume genannt (S. 1-2).  Auf Seite 6 stellt die [X.] auf einen Regelbereich des [X.] mit einer Hysterese von ca. 14,8 bis 15,3 Vol.-% ab. Auf Seite 5 wird zum Regeln der Restsauerstoffkonzentration auf die Steuereinheit [X.] verwiesen, die in der Anlage [X.] beschrieben ist. Dort ist angegeben, dass das Überwachungs- und Steuersystem der [X.] auf den [X.] von 14,8 - 15,2 Vol.-% eingestellt ist. Auf Seite 3 der [X.] ist weiter angegeben, dass 95% aller Brände bei einem [X.] von ca. 15 Vol.-% verlöschen. Daraus erschließt sich für den Fachmann, dass mit den genannten [X.] das Konzept der Brandverhütung der [X.]/j mithin prinzipiell auch zum Löschen von Bränden geeignet ist.

3.5. [X.] ist grundsätzlich bestrebt, den Regelbereich für die Restsauerstoffkonzentration möglichst klein zu halten, um Löschmittel einzusparen, wobei gewährleistet sein muss, dass ggf. unter Einschluss einer Brandfrüherkennung ein Großteil der Brände gelöscht werden kann. Für ihn lag es daher nahe, den in der [X.]/j angegebenen schmalen Regelbereich von 0,4 Vol.-% auf die  Inertgasfeuerlöschanlage der [X.] zu übertragen [= Merkmal [X.]]. Da dort der obere Schwellwert bei der für die Feuerlöschung notwendigen Konzentration des Löschmittel liegt, bei der ein Wiederentflammen aufgrund von [X.] sicher vermieden werden kann (= Rückzündungsverhinderungsniveau) ist zumindest bei Bränden im Frühstadium ein zuverlässiges Löschen des [X.] möglich (vgl. Ausführungen unter 3.1.).

Damit war der Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, beim Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II angelangt.

4. Hilfsantrag III

Auch die nach Hilfsantrag III zulässig verteidigte Fassung des Anspruchs 1 hat keinen Bestand, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

[X.]1 auf, wonach sich die in dem Zielraum eingestellte Sauerstoffkonzentration grundsätzlich deutlich über der für Personen gefährlichen Konzentration befindet.

[X.]1].

5. Hilfsantrag [X.]

Auch die nach Hilfsantrag [X.] zulässig beschränkt verteidigte Fassung des Anspruchs 1 hat keinen Bestand, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

5.1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] weist gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag auf:

[X.]' (Raum statt Zielraum). Diese Änderung ist rein redaktionell und ergibt keinen inhaltlichen Unterschied.

[X.]', wonach der obere Schwellwert des Regelbereichs kleiner oder maximal gleich dem Rückzündungsverhinderungs-niveau (R) ist. Dieses Merkmal ist, wie auch die Merkmale [X.]'-[X.], aus der [X.] bekannt (vgl. die Ausführungen unter [X.] 3.2. zum Hilfsantrag II).

[X.], wonach die Berechnung der Löschmittelmenge für das Absenken des [X.] auf das [X.] und für das Halten des [X.] in dem Regelbereich unter Berücksichtigung der Luftwechselrate des [X.], insbesondere des [X.] -Wertes des Zielraums, und/oder der Druckdifferenz zwischen Zielraum und Umgebung erfolgt.

K9 hingewiesen, bei der die Löschmittelmenge unter Berücksichtigung von [X.] mittels einer Software (S. 19, linke Spalte: „Auslegungssoftware“) berechnet wird. Die [X.] werden mit dem sog. [X.], auch Fan Door Test genannt, ermittelt ([X.], linke Spalte: „[X.]“). Dieser [X.] dient der Messung der Luftdichtheit von Gebäuden. Durch einen in eine Gebäudehülle (meist Tür oder Fenster) eingelassenen Ventilator wird innerhalb des Gebäudes ein konstanter Überdruck und Unterdruck von (zum Beispiel) 50 Pascal erzeugt und gehalten. Die durch Gebäudeundichtigkeiten ausströmende Luftmenge muss durch den Ventilator in das Gebäude hereingedrückt werden und wird gemessen. Der sogenannte [X.]-Wert (Einheit: 1/h) gibt an, wie oft das Innenraumvolumen pro Stunde umgesetzt wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Luftdichtheit).

[X.], wonach der untere Schwellwert maximal 0,4 Vol.-% unterhalb des oberen [X.] liegt, kann - wie bereits unter [X.] 3.2. zum Hilfsantrag 2 ausgeführt, ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen.

5.2. Insgesamt betrachtet handelt es sich bei der Hinzunahme dieser weiteren Merkmale um eine bloße Aggregation und nicht um eine Kombinationserfindung, welche als nicht unbeachtlicher Hinweis auf erfinderische Leistung gewertet wird und eine abweichende Bewertung der erfinderischen Tätigkeit rechtfertigen könnte, auch wenn für letztere nicht zu fordern ist, dass jedes Merkmal von den anderen Merkmalen abhängt, sondern relevantes Kriterium ist, ob die [X.] sich gegenseitig beeinflussend, fördernd und ergänzend auf das Ziel hin wirken, ob sich also durch das funktionale Zusammenwirken der verschiedenen Merkmale eine über die bloße Addition hinausgehende Wirkung einstellt ([X.] Urt. v. 10. April 2014 – [X.]; [X.] 1979, 151 – Etikettiergerät II). Denn es ist nicht ersichtlich, worin vorliegend eine Synergiewirkung liegen sollte.

6. Hilfsantrag V

Auch die nach Hilfsantrag V zulässig beschränkt verteidigte Fassung des Anspruchs 1 hat keinen Bestand, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht

6.1. Anspruch 1 nach Hilfsantrag V weist gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag auf:

[X.]', zu dem bereits unter [X.] 3.2. zum Hilfsantrag II ausgeführt wurde, dass es ebenso wie die Merkmale [X.]-[X.] aus der [X.] bekannt ist.

[X.]', wonach zum Absenken des [X.] auf das bestimmte [X.] innerhalb der vorgegebenen [X.] (x) der Zielraum mit aus einem Reservoir bereitgestelltem Inertgas geflutet wird.

[X.] bekannt sind.

[X.]', wonach zum Halten des [X.]s in dem Regelbereich das Sauerstoff verdrängende Gas aus einer Produktionsanlage bereitgestellt wird.

[X.] erhält.

[X.] und [X.] wurde bereits unter [X.] 5. zum Hilfsantrag V ([X.]) und unter [X.] 3.2. zum Hilfsantrag II ([X.]) ausgeführt, dass diese eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können.

6.2. Insgesamt betrachtet handelt es sich bei der Hinzunahme dieser weiteren Merkmale um eine Aggregation, die keinen besonderen Synergieeffekt erkennen lässt, welcher eine abweichende Bewertung der erfinderischen Tätigkeit rechtfertigen würde.

7. Hilfsantrag VI

Auch die nach Hilfsantrag VI zulässig beschränkt verteidigte Fassung des Anspruchs 1 hat keinen Bestand, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht

[X.]a eingefügt, wonach das Inertgas unter Berücksichtigung des Luft/Gasdruckes in dem umschlossenen Zielraum geregelt zugeführt wird.

Auch unter Berücksichtigung dieses Merkmals ergab sich für den Fachmann die Lehre nach Anspruch 1 naheliegend aus dem Stand der Technik. Es ist dem allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns im Prioritätszeitpunkt zuzurechnen, dass er beim Zuführen von Gas in einen umschlossenen Raum den Luft- bzw. Gasdruck in dem Raum berücksichtigt. Denn die Menge pro [X.]einheit an zugeführtem Gas hängt u. a. zwangsläufig vom Unterschied des Luft-/Gasdruckes unter dem das Gas in einem Reservoir gespeichert ist, zu dem Luft-/Gasdruck in dem umschlossenen Raum, zu dem das Gas zugeführt werden soll, ab. Dies ist dem Grundwissen des zuständigen Fachmanns zuzurechnen.

8. Hilfsantrag [X.]

[X.]a eingefügt, zu dem bereits unter [X.] 7. zum Hilfsantrag VI ausgeführt wurde, dass es eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.

9. Hilfsantrag [X.]I

[X.] und [X.] eingefügt, zu denen bereits unter [X.] 3.2. zum Hilfsantrag II ausgeführt wurde, dass diese aus der [X.] bekannt sind.

[X.]‘ abgeändert, wonach der untere Schwellwert maximal 0,4 Vol.-% unterhalb des oberen [X.] liegt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine sprachliche Änderung. Die Streichung des  Wortes „untere“ ergibt keinen geänderten Sinngehalt des Merkmals [X.]' gegenüber dem Merkmal [X.], zu dem bereits unter [X.] 3.2. zum Hilfsantrag II ([X.]) ausgeführt wurde, dass dieses eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.

Insgesamt betrachtet handelt es sich bei den gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag hinzugenommenen Merkmalen um eine bloße Aggregation, die keinen besonderen Synergieeffekt erkennen lässt, welcher eine abweichende Bewertung der erfinderischen Tätigkeit rechtfertigen würde.

10. Hilfsantrag [X.]

[X.] und [X.] eingefügt, zu denen bereits unter [X.] 3.2. zum Hilfsantrag II ausgeführt wurde, dass diese aus der [X.] bekannt sind.

Insgesamt betrachtet handelt es sich bei den gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag hinzugenommenen Merkmalen ebenfalls um eine Aggregation, die keinen besonderen Synergieeffekt erkennen lässt, welcher eine abweichende Bewertung der erfinderischen Tätigkeit rechtfertigen würde.

11. Weitere Patentansprüche

Wie die Beklagte im Hinblick auf die Hilfsanträge zu erkennen gab, war eine isolierte Verteidigung der weiteren [X.] der einzelnen Hilfsanträge nicht gewollt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu einem isolierten Erhalt einzelner weiterer Patentansprüche der verteidigten jeweiligen Anspruchssätze ([X.]. v. 15. Januar 2013, 4 Ni 13/11 – [X.]; B[X.] GRUR 2009, 46 - [X.]). Im Übrigen hat die beklagte weder geltend gemacht noch vermag der Senat zu erkennen, dass die zusätzlichen Merkmale, die in der verteidigten Fassung eines auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentanspruchs vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, so dass es auch insoweit keiner isolierten Sachprüfung der weiteren Ansprüche bedurfte ([X.] 2012, 149 – Sensoranordnung).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

VI.

tober 2015 aufgrund seines Wechsels an das [X.] aus dem [X.]dienst als [X.] am B[X.] ausgeschieden ist, war er an der Unterschrift des zu diesem [X.]punkt noch nicht vollständig abgesetzten Urteils verhindert, so dass seine Unterschrift zu ersetzen war. Nach zutreffender Ansicht begründet das Ausscheiden eines [X.]s aus dem [X.]dienst nach Verkündung des unter seiner Teilnahme gefällten Urteils i. S. v § 309 ZPO (hierzu [X.] NJW-RR 2015, 893; NJW-RR 2012, 508; [X.] Beschl. [X.], 2 [X.] 984/14) eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen i. S. v. § 315 Abs. 1 Satz 2 ([X.] NJW 2011, 1741 [X.]. 22; BVerwG NJW 1991, 1192 zu § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO, mwN, auch bejahend für den Wechsel an ein anderes Gericht; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 315 Rn. 1, § 163 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 36. Aufl., § 315 Rn. 1; [X.] NJW 1968, 1309), gleich aus welchem Grund das Ausscheiden erfolgt (BayObLG NJW 1967, 1578).

Meta

4 Ni 22/13 (EP)

15.09.2015

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 Ni 22/13 (EP) (REWIS RS 2015, 5458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5458

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