Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2018, Az. VI R 8/16

6. Senat | REWIS RS 2018, 12274

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Gegenstand

Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn


Leitsatz

1. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer des Arbeitgebers kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert .

2. Veräußert der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer und umgekehrt, handelt es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht .

3. Ist der gemeine Wert einer Beteiligung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen, ohne dass das Stuttgarter Verfahren in Betracht kommt, hat das Finanzgericht regelmäßig ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung einzuholen, wenn der Steuerpflichtige die Anteilsbewertung durch das Finanzamt substantiiert bestreitet und es nicht ausnahmsweise selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt .

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 14. August 2015  14 K 3290/13 E aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2000) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

2

Der Kläger war im Streitjahr zum einen als Prokurist bei der in der [X.] ansässigen [X.] angestellt. Zum anderen war er für eine in [X.] ansässige 100 %ige Tochtergesellschaft der [X.] als [X.]eschäftsführer tätig.

3

Die [X.], deren [X.]eschäftsjahr vom 1. Mai eines [X.]ahres bis zum 30. April des Folgejahres lief, war von der Rechtsvorgängerin der Y-[X.]mb[X.] sowie den jeweils zu ihren [X.]eschäftsführern bestellten [X.] und [X.] gegründet worden. Am Stammkapital in [X.]öhe von 150.000 DM waren die [X.]ründungsgesellschafter zunächst wie folgt beteiligt:
a) die Y-[X.]mb[X.] mit einem voll eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 42.500 DM und einem zur [X.]älfte eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 85.000 DM, mithin zu insgesamt 85 %,
b) [X.] mit einem voll eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM und einem zur [X.]älfte eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 10.000 DM, mithin zu insgesamt 10 % und
c) [X.] mit einem voll eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 2.500 DM und einem zur [X.]älfte eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM, mithin zu insgesamt 5 %.

4

Nach dem [X.]esellschaftsvertrag der [X.] gewährten jeweils 500 DM der eingezahlten Stammeinlage eine Stimme. § 14 des [X.]esellschaftsvertrags regelte, wie die Vergütung im Falle einer Einziehung oder Abtretung eines [X.]esellschaftsanteils nach Maßgabe der §§ 10 und 11 zu berechnen war.

5

Die Beteiligungsverhältnisse sowie der Kreis der [X.]esellschafter der [X.] veränderten sich später wie folgt:

6

Im [X.]ahre 1997 veräußerte die Y-[X.]mb[X.] sowohl von ihrem voll eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 42.500 DM einen Teil-[X.]eschäftsanteil im Nennwert von 2.500 DM als auch von ihrem lediglich zur [X.]älfte eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 85.000 DM einen Teil-[X.]eschäftsanteil in [X.]öhe von 5.000 DM, mithin eine Beteiligung an der [X.] in [X.]öhe von 5 %, an [X.], nachdem dieser zuvor zu einem der [X.]eschäftsführer der [X.] bestellt worden war. Die Veräußerung erfolgte --nach Angaben der [X.] auf der [X.]rundlage von zuvor bei Eintritt von [X.] in das von der [X.] betriebene Unternehmen getroffenen Absprachen auf der Basis der eingezahlten Nennbeträge.

7

Darüber hinaus veräußerte die Y-[X.]mb[X.] in der Folge sowohl von ihrem voll eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von nunmehr noch 40.000 DM einen weiteren Teil-[X.]eschäftsanteil im Nennwert von 1.250 DM als auch von ihrem lediglich zur [X.]älfte eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von nunmehr noch 80.000 DM einen weiteren Teil-[X.]eschäftsanteil im Nennwert von 2.500 DM, mithin eine Beteiligung an der [X.] von 2,5 %, zu einem Preis von 12.963 DM mit [X.]irkung ab dem 1. Mai 1998 an den Mitgesellschafter und zugleich [X.]eschäftsführer der [X.] [X.].

8

Mit notariellem Vertrag vom 9. November 1998 veräußerte [X.], der zuvor auch als [X.]eschäftsführer der [X.] ausgeschieden war, seinen voll eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM für 30.833 DM und seinen lediglich zur [X.]älfte eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 10.000 DM für 56.667 DM, mithin seine insgesamt 10 %ige Beteiligung an der [X.], an die Y-[X.]mb[X.].

9

Mit notariellem Vertrag vom 27. September 1999 veräußerte [X.] an [X.], nachdem dieser zuvor ebenfalls zu einem der [X.]eschäftsführer der [X.] bestellt worden war, sowohl seinen voll eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 2.500 DM als auch von seinem lediglich zur [X.]älfte eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM einen Teil-[X.]eschäftsanteil im Nennwert von 500 DM, mithin eine Beteiligung an der [X.] in [X.]öhe von 2 %, für 25.875 DM.

Mit notariellem Vertrag vom 29. November 1999 veräußerte [X.] von seinem lediglich zur [X.]älfte eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM einen Teil-[X.]eschäftsanteil im Nennwert von 3.750 DM, mithin eine Beteiligung an der [X.] in [X.]öhe von 2,5 %, für einen im Streitjahr gezahlten Betrag in [X.]öhe von 111.217 DM zuzüglich Zinsen an die Y-[X.]mb[X.].

Mit notariellem Vertrag vom 16. März 2000 erwarb die Y-[X.]mb[X.] von [X.] dessen lediglich zur [X.]älfte eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 4.500 DM, mithin eine Beteiligung an der [X.] in [X.]öhe von 3 %, für 97.434 DM mit [X.]irkung ab dem 30. April 2000 (zurück).

Mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 2000 veräußerte die Y-[X.]mb[X.] von ihrem in 1998 von [X.] für 30.833 DM erworbenen, voll eingezahlten [X.]eschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM einen Teil-[X.]eschäftsanteil im Nennwert von 1.485 DM, mithin eine Beteiligung an der [X.] in [X.]öhe von 0,99 %, mit [X.]irkung ab dem 30. April 2000 für 27.000 DM an [X.], nachdem dieser zuvor zu einem der [X.]eschäftsführer der [X.] bestellt worden war.

Mit notariellem Vertrag vom 25. [X.]uli 2000 veräußerte die Y-[X.]mb[X.] von ihrem von [X.] erworbenen voll eingezahlten [X.]eschäftsanteil einen weiteren Teil-[X.]eschäftsanteil im Nennwert von ebenfalls 1.485 DM, mithin eine Beteiligung an der [X.] in [X.]öhe von ebenfalls 0,99 %, wiederum mit [X.]irkung ab dem 30. April 2000 und wiederum für 27.000 DM auch an den Kläger. In § 4 dieses Vertrags vereinbarten die Vertragsparteien zum einen ein Andienungsrecht für den Kläger und zum anderen ein Ankaufsrecht für die Y-[X.]mb[X.], wobei der jeweils zu zahlende Kaufpreis der Vergütung gemäß § 14 des [X.]esellschaftsvertrags entsprechen sollte, für den Fall, dass die Y-[X.]mb[X.] ihr Ankaufsrecht ausüben sollte, allerdings zuzüglich eines Betrags von 10.000 DM. In § 5 trafen die Parteien zudem eine Stimmrechtsbindungsvereinbarung.

Dem Abschluss des Vertrags vom 25. [X.]uli 2000 war am 10. April 2000 der Abschluss einer von dem Kläger mit der [X.] getroffenen Zusatzvereinbarung zu dessen Dienstvertrag vorausgegangen, wonach der Kläger mit sofortiger [X.]irkung als Europamanager eingesetzt wurde. Am Ende dieser Zusatzvereinbarung findet sich zudem der folgende Passus: "Ferner erhält der ... [Kläger] für die nächsten zwei Länder, die zur Expansion anstehen, eine Beteiligung von 2 %. Über diese Beteiligung wird jedoch noch ein gesonderter Vertrag geschlossen".

Am Tag vor Abschluss des notariellen Vertrags hatten der Kläger und die [X.] eine weitere Zusatzvereinbarung zu dessen Dienstvertrag geschlossen, in der [X.] Übrigen wortgleich mit der am 10. April 2000 getroffenen [X.] geregelt wurde, dass der Kläger mit sofortiger [X.]irkung als Europamanager eingesetzt werde. Die in der Vereinbarung vom 10. April 2000 enthaltene Zusage einer "Beteiligung" fehlte in dieser Vereinbarung.

Auch in den Folgejahren kam es immer wieder zu Veräußerungen von Beteiligungen an der [X.] durch die Y-[X.]mb[X.] bzw. deren Rechtsnachfolgerin an [X.]eschäftsführer und leitende Mitarbeiter der [X.] sowie zur [X.]eiterveräußerung der von diesen erworbenen Beteiligungen an der [X.] an andere [X.]eschäftsführer oder leitende Mitarbeiter der [X.] bzw. an von diesen beherrschte [X.]esellschaften oder auch zur Rückveräußerung der erworbenen Beteiligungen an die Y-[X.]mb[X.] bzw. deren Rechtsnachfolgerin.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Einkommensteuer für das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. [X.]rundlage für die Steuerfestsetzung war die von den Klägern eingereichte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr, in der sie u.a. für den Kläger den von ihm im Streitjahr erzielten [X.] mit ... DM erklärt hatten.

Mit Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2005 setzte das [X.] die Einkommensteuer herauf. Dabei ging es nunmehr auf der [X.]rundlage von Feststellungen, die im Rahmen einer bei der [X.] durchgeführten [X.] getroffen worden waren, davon aus, dass der Kaufpreis, den der Kläger für die von ihm erworbene Beteiligung an der [X.] gezahlt hatte (27.000 DM), nicht dem tatsächlichen [X.]ert der Beteiligung entsprochen habe und die Differenz vor dem [X.]intergrund, dass der Veräußerer [X.]auptgesellschafter der [X.] war, als Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (ESt[X.]) zu qualifizieren sei.

Der dagegen von den Klägern u.a. unter Berufung auf ein von der Steuerberatungs- und [X.]irtschaftsprüfungsgesellschaft [X.]-A[X.] erstelltes [X.]ertgutachten, wonach der Ertragswert der von dem Kläger erworbenen Beteiligung am 30. April 2000 höchstens 22.574 DM betragen habe, eingelegte Einspruch hatte zum Teil Erfolg.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2013 setzte das [X.] die Einkommensteuer für das Streitjahr herab. Dabei ging es auf der [X.]rundlage einer von dem [X.] für [X.]roß- und [X.] erstellten fachprüferlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswerts der [X.] auf den 30. April 2000 nun von einem [X.]ert der von dem Kläger erworbenen Beteiligung an der [X.] in [X.]öhe von 43.560 DM, mithin von einer von dem Kläger als Arbeitslohn zu versteuernden [X.]ertdifferenz in [X.]öhe von 16.560 DM, aus.

Das Finanzgericht (F[X.]) wies die im [X.] erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EF[X.]) 2016, 1083 veröffentlichten [X.]ründen ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sie beantragen,
das Urteil des F[X.] aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 15. Dezember 2005 in [X.]estalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2013 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des [X.] aus nichtselbständiger Arbeit um 8.467 € (16.560 DM) gemindert werden.

Das [X.] beantragt,
das Urteil des F[X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das F[X.] zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

[X.]

Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Der [X.] kann auf der [X.]rundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, ob das [X.] zu Recht von einem geldwerten Vorteil des [X.] aus dem streitigen [X.]eschäftsanteilserwerb in [X.]öhe von 8.467 € ausgegangen ist.

1. Das [X.] hat allerdings zu Recht entschieden, dass die Y-[X.]mb[X.] dem Kläger mit der (verbilligten) Überlassung des [X.]eschäftsanteils an der [X.] dem [X.]runde nach Arbeitslohn zugewandt hat.

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 ESt[X.] gehört auch der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird ([X.]surteile vom 1. September 2016 VI R 67/14, [X.], 125, [X.], 69; vom 1. September 2016 VI R 16/15, [X.], 138, [X.], 149; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, [X.] 2007, 898, und vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, [X.], 549, [X.] 2005, 766, jeweils m.w.[X.]). Dies kann auch bei der Zuwendung eines [X.] anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll ([X.]surteil in [X.], 125, [X.], 69).

Die Anwendung dieser [X.]rundsätze ist im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten zu Recht ebenso wenig streitig wie die Würdigung des [X.], dass der Beteiligungserwerb des [X.] dem [X.]runde nach durch das Dienstverhältnis veranlasst war (dazu [X.]surteil in [X.], 125, [X.], 69). Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass den aktiven bzw. späteren [X.]eschäftsführern der [X.] --und damit auch dem Kläger-- mit wenigen Ausnahmen der Erwerb von (geringfügigen) Beteiligungen an dieser ermöglicht wurde, um diese zum einen zu einem weiteren Engagement für das Unternehmen zu motivieren und sie zum anderen an dieses zu binden.

2. Das [X.] ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil nicht in der übertragenen Beteiligung selbst besteht, sondern in der Verbilligung, dem Preisnachlass ([X.]surteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, [X.], 230, [X.] 2014, 904, und vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, [X.], 559, [X.] 2005, 770). Die Bewertung des geldwerten Vorteils durch die Vorinstanz ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Die seitens des [X.] von der Y-[X.]mb[X.] erworbene Beteiligung an der [X.], der Arbeitgeberin des [X.], ist eine Vermögensbeteiligung i.S. von § 19a Abs. 3 Nr. 8 i.V.m. Abs. 3a Satz 3 ESt[X.]. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist daher der gemeine Wert anzusetzen (§ 19a Abs. 8 Satz 1 ESt[X.]). [X.] § 19a Abs. 3 Nr. 8 ESt[X.] sind dabei gemäß § 19a Abs. 8 Satz 8 ESt[X.] mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung, d.h. des Zuflusses der Vermögensbeteiligung (s. z.B. [X.]surteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, [X.], 413, [X.] 2011, 68), zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes ([X.]) festzustellen ist oder war.

b) § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] sieht vor, dass der gemeine Wert einer Beteiligung i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.], mithin u.a. einer [X.]mb[X.]-Beteiligung, in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Ist dies nicht möglich, so ist er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (dazu [X.]surteil in [X.], 413, [X.] 2011, 68, m.w.[X.]). Die Ermittlung des gemeinen Werts aufgrund von Verkäufen hat Vorrang vor der Schätzung (ständige Rechtsprechung, Urteil des [X.] --BF[X.]-- vom 16. Mai 2013 II R 4/11, [X.] 2013, 1223, m.w.[X.]). Der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] besteht darin, dieses Rangverhältnis der beiden Methoden der Ermittlung des gemeinen Werts i.S. des Vorrangs der Ableitung des gemeinen Werts aus der Wertbestätigung am Markt zu regeln (BF[X.]-Urteil vom 5. März 1986 II R 232/82, [X.], 460, [X.] 1986, 591).

Dem steht die im Streitjahr noch nicht geltende Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] i.d.[X.] über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der [X.] und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 nicht entgegen ([X.]surteil in [X.], 125, [X.], 69).

c) Die Wertableitung aus Verkäufen setzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] voraus, dass Verkäufe vorliegen, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag erfolgt sind. Dies ist im Streitfall der 29. April 2000, da die Übertragung des [X.]eschäftsanteils nach § 2 des [X.] mit Ablauf des 30. April 2000 erfolgte. Vereinbarte Verfügungsbeschränkungen oder [X.] stehen dem Zufluss nicht entgegen (z.B. [X.]surteil vom 30. September 2008 VI R 67/05, [X.], 98, [X.] 2009, 282, m.w.[X.]).

d) Maßgebend für die Bestimmung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen [X.]eschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]) tatsächlich erzielt wurde (BF[X.]-Urteil vom 22. Januar 2009 II R 43/07, [X.], 272, [X.] 2009, 444, m.w.[X.]). [X.]ewöhnlicher [X.]eschäftsverkehr i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der [X.]andel, der sich nach den marktwirtschaftlichen [X.]rundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist (BF[X.]-Urteil vom 23. Februar 1979 III R 44/77, [X.], 254, [X.] 1979, 618, und [X.] vom 22. August 2002 II B 170/01, [X.] 2003, 11, m.w.[X.]).

e) Ob die Parteien einen Preis vereinbart haben, der dem gewöhnlichen [X.]eschäftsverkehr entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung nach den [X.]esamtumständen des Einzelfalls unter [X.]eranziehung objektivierter Maßstäbe zu entscheiden (BF[X.]-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, [X.] 2010, 397). [X.] sind dabei solche preisbildende Faktoren, die mit der Beschaffenheit der Anteile selbst nichts zu tun haben (BF[X.]-Urteil vom 28. November 1980 III R 86/78, [X.], 482, [X.] 1981, 353).

3. Dem entspricht die Entscheidung des [X.] nur teilweise. Zwar hatte das [X.] in erster Linie zu prüfen, ob sich der gemeine Wert aus Verkäufen ableiten ließ, da im Jahr vor dem Erwerb des streitigen Anteils durch den Kläger vier weitere Verkäufe erfolgt waren. Das [X.] sah sich hierzu aber deshalb nicht verpflichtet, weil es sich bei den Verkäufen nicht um "(echte) Verkäufe unter fremden [X.], sondern um Verkäufe bzw. Käufe innerhalb eines bestimmten Personenkreises" gehandelt habe. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

a) [X.] vor dem Erwerb durch den Kläger erfolgten Verkäufe sind nur zu berücksichtigen, wenn die hierfür vereinbarten Kaufpreise unter den Bedingungen des gewöhnlichen [X.]eschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen [X.]rundsätzen von Angebot und Nachfrage unter [X.]eranziehung objektivierter Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das [X.]esamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet wurden (vgl. BF[X.]-Urteile vom 25. Juni 1965 III 384/60, [X.] 1966, 1; vom 14. Februar 1969 III 88/65, [X.], 334, [X.] 1969, 395; in [X.], 254, [X.] 1979, 618; vom 30. März 1994 II R 101/90, [X.], 94, [X.] 1994, 503; vom 15. Juli 1998 II R 23/97, [X.] 1998, 1463; [X.] in [X.] 2003, 11). Nicht zu berücksichtigen sind diese Verkäufe hingegen, wenn sie unter ungewöhnlichen Verhältnissen zustande gekommen sind ([X.] in [X.] 2003, 11) oder auf den persönlichen Verhältnissen der [X.]esellschafter beruhen (BF[X.]-Urteil in [X.], 94, [X.] 1994, 503).

b) Zwar können auch [X.]esellschafter sich als fremde Dritte gegenüberstehen, so dass allein die Veräußerung innerhalb des [X.] einen i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu berücksichtigenden Verkauf nicht hindert. [X.]andelt es sich aber um Beteiligungsverkäufe des Arbeitgebers oder einer diesem nahestehenden Person an Arbeitnehmer, spricht schon dieser Umstand für die Vermutung, dass ein solcher Verkauf in der Regel nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen [X.]eschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen [X.]rundsätzen von Angebot und Nachfrage unter [X.]eranziehung objektivierter Wertmaßstäbe erfolgt, sondern vielmehr (auch) wesentlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.

Im Streitfall wird diese Regelvermutung durch die Feststellungen des [X.] bestätigt. Denn anders sind u.a. die sehr großen Preisunterschiede bei den nur innerhalb eines halben Jahres beurkundeten Verkäufen der [X.]esellschafter [X.] an [X.] (25.875 DM für 2 %) einerseits und der [X.]esellschafter J und [X.] an die Y-[X.]mb[X.] (11.217 DM für 2,5 % und 97.434 DM für 3 %) sowie der Y-[X.]mb[X.] an [X.] und den Kläger (jeweils 27.000 DM für 0,99 %) andererseits nicht zu erklären. Ein Vergleich der entweder von der Y-[X.]mb[X.] oder anderen [X.]esellschaftern an (Neu-)[X.]esellschafter mit Führungsposition erfolgten Verkäufe und der Rückkäufe von entsprechenden Beteiligungen durch die Y-[X.]mb[X.] zeigt, dass die Erwerbe der (Neu-)[X.]esellschafter augenscheinlich gegenüber den [X.] durch die Y-[X.]mb[X.] mit einer Verbilligung bzw. die Rückkäufe gegenüber den Erwerben mit einer Verteuerung verbunden waren. Insoweit sind die im Jahr vor dem Erwerb des [X.] erfolgten Verkäufe ungeeignet, um mit diesen den gemeinen Wert aus der Wertbestätigung am Markt, d.h. unter drittüblichen Bedingungen, zu begründen, was aber gerade Ziel des Vorrangs der Ableitung aus Verkäufen vor der Schätzung ist.

Dies gilt entgegen der Ansicht der Kläger auch für den Verkauf von [X.] an [X.]. Auch hier zeigt sich im [X.]esamtzusammenhang, dass der Verkauf nicht von gewöhnlichen Umständen geprägt ist. Zum einen ist die Wertdifferenz von 25.875 DM für eine 2 %ige Beteiligung gegenüber 27.000 DM für eine (nur) 0,99 %ige Beteiligung bei Verkäufen innerhalb von acht Monaten auch bei einem schnellwachsenden Unternehmen wie der [X.] nicht erklärlich. Zum anderen ist es auch ungewöhnlich, wenn [X.] seine verbleibende 3 %ige Beteiligung nur knapp sechs Monate nach dem Verkauf an [X.] für nun rund 97.500 DM an die Y-[X.]mb[X.] veräußert.

4. Da sich der gemeine Wert des streitigen [X.]eschäftsanteils damit ausnahmsweise nicht aus den zeitnahen Verkäufen ableiten lässt, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der [X.] zu schätzen. Insoweit ist auch die Würdigung des [X.], eine Schätzung nach dem [X.] Verfahren komme im Streitfall nicht in Betracht, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das [X.] Verfahren, das von der Finanzverwaltung zunächst in den [X.], ab dem [X.] dann in [X.] ff. der [X.] ([X.]) geregelt worden ist, ist für die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften vom BF[X.] in ständiger Rechtsprechung als geeignetes --wenn auch die [X.]erichte nicht bindendes-- Schätzungsverfahren anerkannt worden (erstmals BF[X.]-Urteil vom 19. Dezember 1960 III 396/58 S, BF[X.]E 72, 241, [X.]I 1961, 92, unter [X.]; für ertragsteuerliche Zwecke z.B. BF[X.]-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, [X.] 1994, 12, unter [X.]2.; BF[X.]-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 [X.]170/07, [X.] 2009, 167; vom 25. Oktober 2007 VIII B 109/06, [X.] 2008, 528, und vom 26. Juni 2007 [X.]69/06, [X.] 2007, 1707). Das [X.] Verfahren ist auch für das Streitjahr noch anwendbar.

Mit Rücksicht auf die [X.]leichmäßigkeit der Besteuerung ist von diesem Verfahren allerdings abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen [X.]ründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BF[X.]-Urteile vom 17. Mai 1974 III R 156/72, BF[X.]E 112, 510, [X.] 1974, 626, unter 2.; vom 26. Januar 2000 II R 15/97, BF[X.]E 191, 393, [X.] 2000, 251, unter [X.]A.1.; vom 11. Januar 2006 II R 76/04, [X.] 2006, 1257, unter [X.]1.a; vom 12. Juli 2006 II R 75/04, BF[X.]E 213, 215, [X.] 2006, 704, und vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BF[X.]E 215, 508, [X.] 2007, 635; [X.] in [X.] 2007, 1707).

b) Ein solch offensichtlich unrichtiges Ergebnis hat das [X.] für den Streitfall bejaht. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, da die Kläger den Wert der 0,99 %igen Beteiligung zum 30. April 2000 unter Verweis auf das von der W-A[X.] erstellte Wertgutachten mit 22.574 DM im Vergleich zu einem Wert laut [X.] Verfahren von lediglich 9.500 DM beziffert haben.

[X.]inzu kommt, dass die Anteilsbewertung nach dem [X.] Verfahren davon ausgeht, der Betrieb werde in wirtschaftlich gleichem Umfang weitergeführt. Dies rechtfertigt im Allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird (BF[X.]-Urteile vom 12. Januar 2011 II R 38/09, [X.] 2011, 765; in BF[X.]E 215, 508, [X.] 2007, 635). Bei der Schätzung des voraussichtlichen künftigen [X.] kann daher der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte, nach R 99 Abs. 3 [X.] 1999 gewichtete [X.] als wichtige Beurteilungsgrundlage herangezogen werden (R 99 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1999). Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten indes unstreitig, dass es sich bei der erst im Jahr ... gegründeten [X.] um ein stark wachsendes und expandierendes Unternehmen handelte, so dass aufgrund dieser besonderen einzelfallbezogenen Umstände eine Schätzung an [X.]and des [X.] Verfahrens dann nicht in Betracht kommt, wenn in Zukunft ein erheblich höherer Ertrag zu erwarten ist (vgl. BF[X.]-Urteile in [X.] 2011, 765, Rz 15; in BF[X.]E 215, 508, [X.] 2007, 635).

c) Nicht gefolgt werden kann dem [X.] aber, soweit es die auf der fachprüferlichen Stellungnahme des [X.] für [X.]roß- und [X.] basierende Schätzung des [X.] als eigene übernommen hat. Denn diese Schätzung wurde allein auf Basis der Ertragsaussichten erstellt, weshalb das [X.] diese zu Recht mittlerweile selbst nicht mehr als für die Wertermittlung des streitigen [X.]mb[X.]-Anteils geeignet ansieht.

Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Schätzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] vielmehr unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten und auch des Vermögens zu erfolgen; eine Schätzung, die ausschließlich am Ertrag ausgerichtet ist, scheidet mithin von vornherein als nicht mit dem [X.]esetz vereinbar aus ([X.] vom 18. November 2005 II B 134/04, [X.] 2006, 501).

Dessen ungeachtet hat das [X.] weder die [X.]rundlagen seiner Schätzung erörtert noch sich mit den Einwendungen hiergegen und der abweichenden Wertermittlung des [X.] auseinandergesetzt. Es hat auch nicht dargelegt, dass und weshalb es über die erforderliche Sachkunde verfügt, den Wert eines Unternehmens in der [X.]rößenordnung der [X.] zu schätzen.

d) Damit wird das [X.] im 2. Rechtsgang eine diesen Anforderungen entsprechende Schätzung des gemeinen Werts des streitigen [X.]eschäftsanteils auf den 29. April 2000 nachzuholen haben. Sollte dem [X.] für eine Anteilsbewertung nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen die erforderliche Sachkunde fehlen, wird es ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen haben (BF[X.]-Urteil vom 16. Dezember 2015 IV R 18/12, BF[X.]E 252, 408, [X.] 2016, 346).

Bei der Bewertung nach bürgerlich-rechtlichen [X.]rundsätzen spielen Prognosen für künftige Entwicklungen eine entscheidende Rolle (BF[X.]-Urteil vom 27. August 2014 II R 43/12, BF[X.]E 246, 506, [X.] 2015, 241, Rz 48, m.w.[X.]). [X.]ibt es mehrere anerkannte, auch im gewöhnlichen [X.]eschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethoden, ist für die Überprüfung die Methode anzuwenden, die ein Erwerber des [X.]eschäftsanteils der Bemessung des Kaufpreises zugrunde gelegt hätte (BF[X.]-Urteil in BF[X.]E 246, 506, [X.] 2015, 241). Diese Beurteilung entspricht der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des [X.] vom 24. Dezember 2008 (B[X.]Bl I 2008, 3018). Dabei ist im [X.]inblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der für das Streitjahr (noch) geltenden Fassung eine Methode zu wählen, bei der die Bewertung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft erfolgt ([X.]surteil in [X.], 125, [X.], 69; [X.] in [X.] 2006, 501).

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

[X.]inweis: Sämtliche [X.] und €-Beträge in diesem Urteil wurden ebenfalls neutralisiert. Die Proportionen der Beträge zueinander wurden gewahrt.

Meta

VI R 8/16

15.03.2018

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 14. August 2015, Az: 14 K 3290/13 E, Urteil

§ 8 Abs 1 EStG 1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 19a Abs 3 Nr 8 EStG 1997, § 19a Abs 3a S 3 EStG 1997, § 19a Abs 8 S 1 EStG 1997, § 19a Abs 8 S 8 EStG 1997, § 11 Abs 2 S 1 BewG 1991, § 11 Abs 2 S 2 BewG 1991, § 9 Abs 2 S 1 BewG 1991, § 76 Abs 1 FGO, § 82 FGO, § 403 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2018, Az. VI R 8/16 (REWIS RS 2018, 12274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12274

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