Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2016, Az. VI R 67/14

6. Senat | REWIS RS 2016, 6034

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Gegenstand

Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn


Leitsatz

1. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert .

2. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis und an dessen tatsächliche Feststellung sind bei Drittzuwendungen grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber .

3. Gewährt ein Gesellschafter des Arbeitgebers einen Vorteil an eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte Gesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Gründen, liegt im Verhältnis des Gesellschafters zum Arbeitgeber eine Einlage und im Verhältnis des Arbeitgebers zu der an ihm beteiligten Gesellschaft des Geschäftsführers eine vGA vor, wenn die Gewährung des Vorteils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist oder (direkter) Arbeitslohn, wenn die Arbeitsleistung mit der Vorteilsgewährung entgolten wird .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2014 14 K 3691/11 E aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. [X.]er Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit Gründung der [X.] [X.] Gründungsgesellschafter der [X.] waren die Y-GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 85 %, der neben dem Kläger zum weiteren Geschäftsführer der [X.] bestellte [X.] mit einem Anteil von 10 % sowie der Kläger mit einem Anteil von 5 %. [X.]as Stammkapital der [X.], deren Geschäftsjahr vom 1. Mai eines Jahres bis zum 30. April des [X.]olgejahres lief, betrug [X.] € (150.000 [X.]M). Nach dem Gesellschaftsvertrag der [X.] gewährten jeweils ... [X.]M der eingezahlten Stammeinlage eine Stimme. [X.]ür den [X.]all der Veräußerung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben war vereinbart, dass den Gesellschaftern, die mindestens 5 % des Stammkapitals hielten, ein Vorkaufsrecht in dem Verhältnis zustand, in dem die [X.] ihrer Stammeinlagen zueinander standen.

2

[X.] veräußerte seine Beteiligung an der [X.] im Jahr 1997 an die Y-GmbH und schied als Geschäftsführer aus. Noch im selben Jahr wurde [X.] neben dem Kläger zum weiteren Geschäftsführer der [X.] bestellt. [X.] erwarb von der Y-GmbH einen Geschäftsanteil von 5 % an der [X.], den er im [X.] in einen Geschäftsanteil von 3 % und in einen Geschäftsanteil von 2 % aufteilte. Anschließend veräußerte er den Geschäftsanteil von 2 % an den bereits im [X.] ebenfalls zum Geschäftsführer bestellten E. [X.]en verbliebenen Geschäftsanteil von 3 % veräußerte [X.] im [X.] bei seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der [X.] an die [X.] Ebenfalls im [X.] veräußerte die Y-GmbH einen Geschäftsanteil an der [X.] von 0,99 % an [X.].

3

[X.]er Kläger hatte bereits im [X.] von der Y-GmbH einen weiteren Geschäftsanteil an der [X.] von 2,5 % zum Preis von 12.962,81 [X.]M erworben. [X.]iesen Geschäftsanteil veräußerte er im [X.] wieder an die Y-GmbH zum Preis von 111.216,70 [X.]M zuzüglich Zinsen. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der Wert des vom Kläger erworbenen Geschäftsanteils von 2,5 % tatsächlich 29.177 [X.]M betragen habe. [X.]ie [X.]ifferenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem vom Prüfer angenommenen tatsächlichen Wert der Beteiligung in Höhe von 16.714,19 [X.]M sei als vom Kläger zu versteuernder Arbeitslohn zu qualifizieren. [X.]er Beklagte und Revisionskläger (das [X.]inanzamt --[X.]A--) schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ gegenüber dem Kläger einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998. Über den gegen diesen Änderungsbescheid eingelegten Einspruch ist bisher nicht entschieden.

4

Im [X.] gründete der Kläger die [X.], deren Stammkapital von ... € er in voller Höhe übernahm. Gegenstand der [X.] war das Halten von Beteiligungen an Unternehmen aller Art und das Ausüben von Leitungsfunktionen. [X.]er Kläger brachte seine bisher im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der [X.] mit notariell beurkundetem Beschluss vom 20. [X.]ezember 2001 zum Teilwert in die [X.] ein. Nach einer von der G-GmbH im Auftrag des [X.] erstellten Wertermittlung vom 12. [X.]ezember 2001 betrug der Teilwert 375.000 [X.]M (191.734,50 €).

5

In der [X.]olge verhandelte der Kläger mit der Y-GmbH über den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an der [X.] Nach Abschluss dieser Verhandlungen erwarb die [X.] von der Y-GmbH mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. [X.]ezember 2003 mit [X.] ab dem 1. Mai 2003 einen weiteren Geschäftsanteil an der [X.] von 10 % zum Kaufpreis von 200.000 €. Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses war die Y-GmbH an der [X.] zu 93,02 %, die [X.] zu 5 % und die [X.] und [X.] zu jeweils 0,99 % beteiligt.

6

In dem Vertrag vom 18. [X.]ezember 2003 war für den von der [X.] erworbenen Geschäftsanteil von 10 % eine Stimmrechtsbindung vereinbart. [X.]ie [X.] hatte hiernach ihre auf diesen Anteil entfallenden Stimmrechte übereinstimmend mit der Y-GmbH auszuüben. [X.]ür den [X.]all abweichender Stimmabgabe war eine Vertragsstrafe von 1.000 € vereinbart. [X.]ie [X.] verpflichtete sich außerdem, den von ihr erworbenen Anteil an die Y-GmbH oder einen von dieser benannten [X.]ritten u.a. dann zu verkaufen und zu übertragen, wenn der Kläger als Geschäftsführer aus der [X.] ausschied, sein Amt niederlegte oder aus einem wichtigen, nicht von der Y-GmbH zu vertretenden Grund als Geschäftsführer abberufen werden sollte.

7

Unmittelbar vor Abschluss des Vertrags vom 18. [X.]ezember 2003 hatten die Gesellschafter der [X.] die Satzung der Gesellschaft dahin geändert, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen u.a. auch dann zulässig sein sollte, wenn ein Gesellschafter oder der Kläger als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter eines Gesellschafters oder als Treugeber eines Geschäftsanteils verstirbt.

8

Im [X.]ezember 2003 erwarb ein weiterer Mitgeschäftsführer der [X.], J, von der Y-GmbH einen Anteil an der [X.] von 0,99 % zum Kaufpreis von 20.000 €.

9

[X.]en beiden Vertragsabschlüssen vorausgegangen war eine Bewertung des Unternehmens der [X.] auf den 30. April 2003 durch die [X.]. [X.]anach belief sich der Substanzwert des Unternehmens der [X.] am 30. April 2003 auf 704.186 €, der Ertragswert auf 2.408.438 € und der sich daraus ergebende Mittelwert auf 1.556.312 €.

[X.]as [X.]inanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung begann im [X.] erneut mit einer Außenprüfung beim Kläger. [X.]ie Prüferin gelangte im Hinblick auf das von ihr als zutreffend erachtete Gutachten der G-GmbH und aufgrund der ihrer Meinung nach bestehenden [X.]ehlerhaftigkeit des Gutachtens der [X.] zu der Auffassung, dass der tatsächliche Wert des von der [X.] erworbenen 10 %-Anteils an der [X.] erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis gelegen, die Y-GmbH diesen Anteil mithin erheblich verbilligt an die vom Kläger beherrschte [X.] veräußert habe. Ein daraufhin eingeschalteter [X.]achprüfer der Groß- und Konzernbetriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der Wert des von der [X.] erworbenen Anteils an der [X.] rd. 450.000 € betragen habe. [X.]abei ging der [X.]achprüfer von einem Unternehmenswert der [X.] am 30. April 2003 von 4.245.000 € und einer werterhöhend anzusetzenden "[X.]" von 25.000 € aus. [X.]ie Prüferin schloss sich der Unternehmensbewertung des [X.]achprüfers an.

[X.]ie [X.] erteilte daraufhin der N-AG den Auftrag, den Wert des Unternehmens zum 1. Mai 2003 zu ermitteln. [X.]ie N-AG kam bei ihrer Unternehmensbewertung zu dem Ergebnis, dass der Wert des Unternehmens der [X.] am 1. Mai 2003  2.442.500 € betragen habe.

[X.]ieser Wertermittlung folgte die Prüferin jedoch nicht. Sie war der Auffassung, die N-AG sei bei ihrer Wertermittlung von [X.]aten ausgegangen, die sich --anders als die von der G-GmbH verwendeten [X.]aten-- gerade nicht bestätigt hätten.

Im Hinblick darauf, dass es die Y-GmbH --nach Auffassung der [X.] von einer Ausnahme abgesehen jedem Geschäftsführer der [X.] ermöglicht habe, Anteile an der Gesellschaft zu erwerben, sah die Prüferin in der ihrer Ansicht nach verbilligten Überlassung des 10 %-Anteils an der [X.] eine Lohnzahlung an den Kläger. [X.]ie Y-GmbH habe dem Kläger in Höhe der [X.]ifferenz zwischen dem Kaufpreis (200.000 €) und dem Wert der Beteiligung (450.000 €) Arbeitslohn zugewandt.

[X.]as [X.]A folgte der Auffassung der Prüferin und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr (2003) unter Zugrundelegung von Einkünften des [X.] aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... € fest.

[X.]as [X.]inanzgericht ([X.]G) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der [X.]inanzgerichte (E[X.]G) 2015, 25 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der Revision rügt das [X.]A die Verletzung materiellen Rechts.

[X.]as [X.]A beantragt,
das Urteil des [X.]G Münster vom 2. Oktober 2014  14 K 3691/11 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

[X.]er Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.] Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Entscheidung des [X.], dass die Y-GmbH dem Kläger mit der Veräußerung des Geschäftsanteils keinen Arbeitslohn zugewandt habe, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die tatsächlichen Feststellungen des [X.] ermöglichen dem [X.] allerdings keine abschließende Sachentscheidung. Das Verfahren ist daher an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --neben Gehältern und [X.] auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]surteile vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, [X.], 345, [X.], 642, und vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, [X.] 239, 270, [X.], 184, m.w.N.).

a) Arbeitslohn kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden [X.]s (z.B. Urteile in [X.] 239, 270, [X.], 184, und vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, [X.] 229, 346, [X.] 2010, 1022; jeweils m.w.N.) auch bei der Zuwendung eines [X.] anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Ist dies der Fall, kann auch die Zuwendung an einen [X.] als Arbeitslohn des Arbeitnehmers anzusehen sein ([X.]/[X.], EStG, 35. Aufl., § 19 Rz 73; [X.]/[X.], EStG, § 19 Rz 228; [X.], in: [X.][X.], EStG, § 19 Rz B 300 ff.). Eine Drittzuwendung ist dem Arbeitnehmer immer dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn ihm über den [X.] ein Vorteil für geleistete Dienste zugewendet wird ([X.]surteil vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, [X.] 245, 230, [X.], 904, m.w.N.). Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet ([X.]surteile in [X.] 240, 345, [X.], 642, und vom 17. Juli 2014 VI R 69/13, [X.] 246, 363, [X.], 41).

b) Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das [X.]; dies gilt auch für die Zuwendung eines [X.]. Denn ob der entsprechende Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom [X.] als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind ([X.]sbeschluss vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, [X.] 246, 182, [X.], 864).

In diese tatrichterliche Würdigung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Einzelne Gesichtspunkte, die für die Frage, ob der Vorteil aufgrund des Dienstverhältnisses oder im Hinblick auf eine Sonderrechtsbeziehung gewährt wurde, wesentlich sind, hat der [X.] in seinen Urteilen vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 ([X.] 209, 559, [X.], 770), VI R 124/99 ([X.] 209, 549, [X.], 766) und vom 17. Juni 2009 VI R 69/06 ([X.] 226, 47, [X.] 2010, 69) herausgearbeitet. Jeder dieser Aspekte hat für sich betrachtet nur indizielle Wirkung. Gleichwohl müssen alle --entsprechend ihrer Bedeutung-- in die Gesamtwürdigung einfließen ([X.]surteil in [X.] 245, 230, [X.], 904).

2. Nach diesen Maßstäben hält die vom [X.] vorgenommene Würdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vorinstanz hat die Anforderungen, die an die Feststellung des [X.]s zwischen Vorteil und Arbeitsverhältnis zu stellen sind, überspannt. Das [X.] hat bei seiner Würdigung auch nicht alle wesentlichen Umstände des [X.] entsprechend ihrer Gewichtung berücksichtigt. Dies sind materiell-rechtliche Fehler, die zur Aufhebung der Vorentscheidung führen müssen.

a) Das [X.] hat im Ausgangspunkt allerdings zutreffend angenommen, dass auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung (s. [X.]surteil in [X.] 245, 230, [X.], 904), im Streitfall eines GmbH-Anteils, zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen kann, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil besteht allerdings nicht in der übertragenen Beteiligung selbst, sondern in der Verbilligung, dem Preisnachlass ([X.]surteile in [X.] 245, 230, [X.], 904, und in [X.] 209, 559, [X.], 770).

Da das [X.] im Ergebnis offengelassen hat, ob die Y-GmbH der H-GmbH den Geschäftsanteil an der [X.] mit dem [X.] verbilligt übertragen hat, ist für die Revision des [X.] revisionsrechtlich zunächst vom Vorliegen eines Preisnachlasses auszugehen.

b) Das [X.] hat des Weiteren zutreffend erkannt, dass auch ein dem Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch einen [X.] eingeräumter Vorteil zu Arbeitslohn führen kann, wenn sich die Leistung des [X.] für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

c) Das [X.] hat jedoch die Anforderungen, die an die Feststellung des hiernach erforderlichen [X.]s zwischen Vorteil und Dienstverhältnis bei [X.] zu stellen sind, überspannt.

Zwar hat der erkennende [X.] in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (z.B. Urteile in [X.] 246, 363, [X.], 41; in [X.] 240, 345, [X.], 642; in [X.] 239, 270, [X.], 184, und in [X.] 229, 346, [X.] 2010, 1022; jeweils m.w.N.), dass Arbeitslohn "ausnahmsweise" auch bei der Zuwendung eines [X.] anzunehmen sei, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass Arbeitslohn im Regelfall durch den Arbeitgeber gezahlt wird und die Zahlung durch einen [X.] eine Ausnahme von diesem Regelfall darstellt.

Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die materiell-rechtlichen Anforderungen an den [X.] zwischen Vorteil und Dienstverhältnis und an dessen (tatsächliche) Feststellung bei [X.] anders zu beurteilen sind als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber. Insbesondere ist --anders als das [X.] offenbar meint-- bei [X.] im Gegensatz zu Zuwendungen durch den Arbeitgeber kein "eindeutiger" [X.] erforderlich. Der Vorteil muss sich in beiden Fällen vielmehr gleichermaßen als "Frucht" der nichtselbständigen Arbeit darstellen. Ob dies zutrifft, ist jeweils durch Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Zwar mögen die Indizien, die bei einer Drittzuwendung für oder gegen das Vorliegen von Arbeitslohn sprechen, im Einzelfall andere sein als bei einer Zuwendung durch den Arbeitgeber. Die Veranlassung des Vorteils durch das Dienstverhältnis muss in beiden Fallkonstellationen jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O), wenn auf das Vorliegen von Arbeitslohn erkannt werden soll ([X.]surteil in [X.] 229, 346, [X.] 2010, 1022). Dabei sind an den Grad der Überzeugung bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber oder durch einen [X.] keine unterschiedlichen Anforderungen zu stellen. Der [X.] zwischen Vorteil und Dienstverhältnis muss bei [X.] folglich nicht "eindeutiger" sein als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber.

d) Das [X.] hat bei seiner Würdigung auch nicht alle wesentlichen Umstände des [X.] entsprechend ihrer Gewichtung berücksichtigt. Die Vorinstanz hat lediglich die ihrer Auffassung nach gegen das Vorliegen von Arbeitslohn sprechenden Indizien herausgestellt, ohne sie gegen die Umstände abzuwägen, die für das Vorliegen von Arbeitslohn sprechen können.

So hat das [X.] bei seiner Würdigung außer Acht gelassen, dass die Y-GmbH den Erwerb von Geschäftsanteilen der [X.] nur deren leitenden Angestellten und der H-GmbH als einer von einem Geschäftsführer der [X.] beherrschten [X.] angeboten hat. Zwar bedeutet der Umstand, dass der Dritte als Mehrheitsgesellschafter den Vorteil nur Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft zuwendet, nicht automatisch, dass der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (s. [X.]surteile in [X.] 226, 47, [X.] 2010, 69, und in [X.] 239, 270, [X.], 184). Ein Indiz für eine solche Veranlassung ist dieser Umstand dennoch; er ist folglich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ([X.]surteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, [X.] 222, 353, [X.] 2008, 826, und vom 20. November 2008 VI R 25/05, [X.] 223, 419, [X.] 2009, 382).

Das [X.] hat ferner die Bestimmungen des notariell beurkundeten [X.] nicht hinreichend berücksichtigt. So waren in dem [X.] und Veräußerungspflichten der H-GmbH hinsichtlich der Geschäftsanteile an der [X.] u.a. für den Fall der Abberufung und des Ausscheidens des [X.] als Geschäftsführer vereinbart. Diese Klauseln belegen gegebenenfalls, dass die Übertragung und das Halten der Beteiligung an der [X.] vom ([X.] des Arbeitsvertrags des [X.] bei dieser [X.] abhängig waren. Ein solcher Umstand kann als ein Indiz dafür sprechen, dass der [X.] seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis des [X.] zur [X.] resultierte und daraus sich ergebende Vorteile zu Arbeitslohn führen (s. [X.]surteile in [X.] 209, 549, [X.], 766, und in [X.] 209, 559, [X.], 770). Zudem sind [X.] für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des [X.]s neben anderen Gesichtspunkten als ein (weiteres) Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem verbilligten Anteilsbezug heranzuziehen ([X.]surteil in [X.] 223, 419, [X.] 2009, 382).

Das [X.] wird sich im zweiten Rechtsgang bei der Würdigung des notariell beurkundeten [X.] auch mit dem klägerischen Vortrag zu den [X.] der H-GmbH und der nach seiner Ansicht bestehenden Üblichkeit sog. "Change of Control"-Klauseln in [X.] auseinanderzusetzen und zu prüfen haben, inwieweit diese vertraglichen Vereinbarungen als Indizien gegen das Vorliegen von Arbeitslohn zu berücksichtigen sein können. Für die Veranlassung des Vorteils durch das Dienstverhältnis kann in diesem Zusammenhang allerdings der Ausschluss eines Verlustrisikos für den Arbeitnehmer sprechen ([X.]surteil in [X.] 226, 47, [X.] 2010, 69). Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das in dem [X.] vereinbarte Andienungsrecht der H-GmbH einer näheren tatrichterlichen Würdigung unterzogen werden müssen.

e) Soweit das [X.] angenommen hat, die Höhe des vom [X.] angesetzten geldwerten Vorteils von 250.000 € erscheine angesichts des von der [X.] gezahlten übrigen Arbeitslohns von 7.633,67 € nicht als Frucht der Arbeitsleistung des [X.], ist diese Schlussfolgerung von Rechtsfehlern beeinflusst. Zum einen hat der [X.] entschieden, dass vor allem bei einem großen [X.] zwischen Kaufpreis und Verkehrswert, insbesondere bei wertvollen Gegenständen, in vielen Fällen die Vermutung zunächst für das Vorliegen von Arbeitslohn spreche und Arbeitslohn selbst dann angenommen werden könne, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Wirtschaftsgut nicht bewusst unter dem Verkehrswert überlassen hat ([X.]surteil vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71, [X.] 114, 56, [X.] 1975, 182). Mit dieser Rechtsprechung, auf die das [X.] schon in der Einspruchsentscheidung hingewiesen hatte, hat sich das [X.] nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, warum im Streitfall Abweichendes gelten soll.

Zum anderen hat das [X.] selbst keine Feststellungen zur Höhe des geldwerten Vorteils, also der Verbilligung des von der H-GmbH erworbenen Geschäftsanteils an der [X.], getroffen. Ob und wenn ja in welcher Höhe eine solche Verbilligung im vorliegenden Fall gegeben ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Beteiligten haben zu dieser Frage jeweils ausführliche ([X.] vorgelegt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind. Eigene Feststellungen zur Höhe der Verbilligung hat das [X.] nicht getroffen. Da die Höhe des geldwerten Vorteils folglich nicht feststand, durfte das [X.] hieraus auch keine Schlussfolgerungen für das Fehlen oder Vorliegen von Arbeitslohn ziehen.

f) Soweit das [X.] seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Y-GmbH ein eigenes Interesse an der Veräußerung des Geschäftsanteils an der [X.] gehabt habe, weil sie damit den Wünschen der kreditgebenden Banken entsprochen habe, ist auch diese Würdigung mit Rechtsfehlern behaftet. Entscheidend ist nämlich, ob der Dritte (die Y-GmbH) den Vorteil, hier also die verbilligte Veräußerung des Geschäftsanteils an die H-GmbH, aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers (der [X.]) gewährt und damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des [X.] entgolten hat ([X.]surteil in [X.] 239, 270, [X.], 184). Hätte die H-GmbH, wenn der Kläger nicht Arbeitnehmer der [X.] gewesen wäre, für den Geschäftsanteil einen höheren Preis bezahlen müssen, spricht dieser Umstand indiziell dafür, dass die Ursache für den niedrigeren Preis (die Verbilligung) im Arbeitsverhältnis des [X.] lag, der geldwerte Vorteil also "aus dem Dienstverhältnis" resultierte ([X.]surteil in [X.] 114, 56, [X.] 1975, 182). Der Umstand, dass ein Vorteil nur Arbeitnehmern eines bestimmten Arbeitgebers eingeräumt wird, reicht --wie oben bereits [X.] für sich allein zwar noch nicht aus, um den Vorteil als Arbeitslohn anzusehen (z.B. [X.]surteil in [X.] 239, 270, [X.], 184). Als ein Indiz für das Vorliegen von Arbeitslohn ist er aber gleichwohl zu berücksichtigen. Dabei ist im Streitfall auch zu beachten, dass ein eigenwirtschaftliches Interesse der Y-GmbH an einer verbilligten Übertragung des fraglichen Geschäftsanteils nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.] und dem Vortrag des [X.] nicht erkennbar ist. Im Interesse der Y-GmbH dürfte hiernach auch im Hinblick auf die Forderungen der finanzierenden Banken vielmehr ein möglichst hoher Kaufpreis für den Geschäftsanteil gelegen haben.

Anders als das [X.] meint, steht dem Vorliegen von Arbeitslohn auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse der H-GmbH an dem (verbilligten) Erwerb des fraglichen Geschäftsanteils nicht entgegen. Steht der Vorteil im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und stellt sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber dar, liegt Arbeitslohn bei einer Zahlung an einen [X.] auch dann vor, wenn der Dritte ebenfalls ein Interesse an dem Vorteil hat.

3. Das [X.] wird im zweiten Rechtsgang nach diesen Maßstäben erneut zu prüfen haben, ob der (verbilligte) Erwerb des Geschäftsanteils an der [X.] seitens der H-GmbH durch das Dienstverhältnis des [X.] zur [X.] veranlasst war oder auf anderen privatrechtlichen, insbesondere im [X.]sverhältnis wurzelnden oder besonderen persönlichen Gründen beruhte.

a) Anhaltspunkte dafür, dass die Y-GmbH der vom Kläger beherrschten H-GmbH den Geschäftsanteil im Wege einer freigiebigen Zuwendung (Schenkung) überlassen hat (s. dazu Urteil des [X.] --[X.]-- vom 27. August 2014 II R 43/12, [X.] 246, 506, [X.], 241), sind im Streitfall nach den bisherigen Feststellungen des [X.] allerdings nicht ersichtlich. Eine private Verbundenheit der Y-GmbH bzw. deren [X.]er mit dem Kläger bestand hiernach nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Y-GmbH den Willen hatte, die H-GmbH bzw. den Kläger als deren beherrschenden [X.]er freigiebig zu bereichern.

b) Sollte die Y-GmbH der vom Kläger beherrschten H-GmbH den (verbilligten) Erwerb des Geschäftsanteils nicht aus im Dienstverhältnis des [X.] (dann Zuwendung von [X.]), sondern aus im [X.]sverhältnis zur [X.] wurzelnden Gründen gewährt haben, was unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht fernliegend erscheint, weist der [X.] für den zweiten Rechtsgang darauf hin, dass in einem solchen Fall eine Einlage der Y-GmbH in die [X.] anzunehmen wäre. Im Verhältnis der [X.] zur H-GmbH läge entweder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, die beim Kläger zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führen kann, wenn die Gewährung des Vorteils durch das [X.]sverhältnis der H-GmbH zur [X.] veranlasst war, oder (direkter) Arbeitslohn der [X.] an den Kläger, wenn mit der Vorteilsgewährung die Arbeitsleistung des [X.] entgolten werden sollte (s. dazu auch [X.]surteil in [X.] 246, 363, [X.], 41). Prüfmaßstab für eine vGA ist insbesondere, ob die [X.] auch dritten Personen, die nicht deren [X.]er waren, unter sonst gleichen Umständen ebenfalls einen solchen (verbilligten) Anteilserwerb gestattet hat oder hätte (zum Begriff der vGA s. z.B. [X.]-Urteil vom 23. Oktober 2013 I R 60/12, [X.] 244, 256, [X.], 413, ständige Rechtsprechung).

c) Das [X.] hat daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Anlass und zu den Begleitumständen des Geschäftsanteilserwerbs zu treffen. Auch wenn es auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten nicht ankommt, können deren Vorstellungen, insbesondere die des Arbeitgebers und im Streitfall auch die Vorstellungen der Y-GmbH, zur Erhellung des Geschehens herangezogen werden (s. [X.]surteil in [X.] 245, 230, [X.], 904; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 19 Rz 45; [X.], in: [X.][X.], a.a.[X.], § 19 Rz B 324; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 19 EStG Rz 155). Deshalb liegt es im Streitfall nahe, die Parteien des [X.] über ihre Beweggründe für das Rechtsgeschäft zu hören. Der Kläger hatte die Vernehmung entsprechender Zeugen bereits im ersten Rechtsgang angeboten.

4. Für den Fall, dass das [X.] danach zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kläger durch den streitigen Geschäftsanteilserwerb entlohnt werden sollte, weist der [X.] auf Folgendes hin:

a) Der geldwerte Vorteil ist, da die hier streitigen Einnahmen nicht in Geld bestehen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am [X.] zu bestimmen. Zum Auffinden dieses Werts kann sich das [X.] an § 11 des Bewertungsgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung ([X.]) orientieren ([X.]surteil in [X.] 245, 230, [X.], 904). Der Wert des nicht unter § 11 Abs. 1 [X.] fallenden Geschäftsanteils an der [X.] ist hiernach gemäß § 11 Abs. 2 [X.] zu ermitteln. Der Geschäftsanteil ist folglich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (dazu [X.]surteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, [X.] 230, 413, [X.] 2011, 68, m.w.N.). Dem steht die im Streitjahr noch nicht geltende Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] i.d.[X.] über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen [X.] und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 nicht entgegen.

b) Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt, zu dem dem Steuer-pflichtigen (Arbeitnehmer) der Vorteil zufließt (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]surteile in [X.] 245, 230, [X.], 904; in [X.] 230, 413, [X.] 2011, 68; in [X.] 223, 419, [X.] 2009, 382; in [X.] 222, 353, [X.] 2008, 826; in [X.] 209, 549, [X.], 766; in [X.] 209, 559, [X.], 770; [X.]-Urteile vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, [X.] 208, 546, [X.], 468, und vom 24. Januar 2001 I R 100/98, [X.] 195, 102, [X.] 2001, 509). Dies ist im Streitfall der 18. Dezember 2003, da die Übertragung des Geschäftsanteils nach Teil B Ziff. [X.]1. des [X.] mit sofortiger Wirkung erfolgte. Vereinbarte Verfügungsbeschränkungen oder [X.] stehen dem Zufluss nicht entgegen (z.B. [X.]surteil vom 30. September 2008 VI R 67/05, [X.] 223, 98, [X.] 2009, 282, m.w.N.).

c) Da das [X.] bisher keine Feststellungen zum gemeinen Wert des Geschäftsanteils an der [X.] zu dem maßgeblichen Bewertungsstichtag getroffen hat, wird es auch diese Feststellung --soweit erforderlich-- im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Sofern das [X.] dabei zu der Erkenntnis gelangen sollte, dass sich der gemeine Wert des Geschäftsanteils nicht aus Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2  1. Alternative [X.]) ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, wovon nach den derzeitigen Feststellungen des [X.] mangels entsprechender Verkäufe auszugehen sein dürfte, kommt § 11 Abs. 2 Satz 2  2. Alternative [X.] zur Anwendung. Der gemeine Wert des Geschäftsanteils ist dann unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der [X.] zu schätzen.

Dabei ist das [X.] Verfahren, das von der Finanzverwaltung zunächst in den [X.], ab dem [X.] dann in [X.] ff. der [X.] geregelt worden ist, für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vom [X.] in ständiger Rechtsprechung als geeignetes --wenn auch die Gerichte nicht bindendes-- Schätzungsverfahren anerkannt worden (erstmals [X.]-Urteil vom 19. Dezember 1960 III 396/58 S, [X.] 72, 241, [X.]I 1961, 92, unter [X.]; für ertragsteuerliche Zwecke z.B. [X.]-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, [X.]/NV 1994, 12, unter [X.]2.; [X.]-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 [X.]170/07, [X.]/NV 2009, 167; vom 25. Oktober 2007 VIII B 109/06, [X.]/NV 2008, 528, und vom 26. Juni 2007 [X.]69/06, [X.]/NV 2007, 1707). Das [X.] Verfahren ist auch für das Streitjahr noch anwendbar. Unter Auseinandersetzung mit dem Für und Wider des [X.] Verfahrens hat der [X.] stets daran festgehalten, dass die Schätzung im sog. [X.] Verfahren ein brauchbares Hilfsmittel für die Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile darstellt (z.B. [X.]-Urteile vom 7. Dezember 1977 II R 164/72, [X.] 124, 356, [X.] 1978, 323; vom 12. März 1980 II R 28/77, [X.] 130, 198, [X.] 1980, 405; vom 6. Februar 1991 II R 87/88, [X.] 163, 471, [X.] 1991, 459, und vom 20. September 2000 II R 61/98, [X.]/NV 2001, 747; [X.]-Beschluss vom 16. Mai 2003 II B 50/02, [X.]/NV 2003, 1150), ohne dass die Gerichte an die Ergebnisse des [X.] Verfahrens wie an ein Gesetz gebunden sind.

Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist von diesem Verfahren allerdings abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalles zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt ([X.]-Urteile vom 17. Mai 1974 III R 156/72, [X.] 112, 510, [X.] 1974, 626, unter 2.; vom 26. Januar 2000 II R 15/97, [X.] 191, 393, [X.] 2000, 251, unter [X.]A.1.; vom 11. Januar 2006 II R 76/04, [X.]/NV 2006, 1257, unter [X.]1.a; vom 12. Juli 2006 II R 75/04, [X.] 213, 215, [X.] 2006, 704, und vom 1. Februar 2007 II R 19/05, [X.] 215, 508, [X.] 2007, 635; [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2007, 1707).

Da zwischen den Beteiligten streitig ist, ob das [X.] Verfahren im vorliegenden Fall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt, wird das [X.] auf der Grundlage des nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen ermittelten Anteilswerts erforderlichenfalls auch zu prüfen haben, ob dem geldwerten Vorteil der nach dem [X.] Verfahren berechnete Wert zugrunde gelegt werden kann oder ob die Anwendung des [X.] Verfahrens nach den vorgenannten Maßstäben im Streitfall ausgeschlossen ist. Eine solche Prüfung dürfte sich im Hinblick auf die von den Beteiligten vorgelegten Parteigutachten, die großen Abweichungen der dort jeweils ermittelten Unternehmenswerte und die erhebliche Abweichung dieser Werte von dem nach Lage der Akten nach dem [X.] Verfahren ermittelten Wert, den der [X.] mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des [X.] im vorliegenden Verfahren allerdings nicht berücksichtigen kann, geradezu aufdrängen.

Gibt es mehrere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethoden, ist für die Überprüfung die Methode anzuwenden, die ein Erwerber des Geschäftsanteils der Bemessung des Kaufpreises zugrunde gelegt hätte ([X.]-Urteil in [X.] 246, 506, [X.], 241). Diese Beurteilung entspricht der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des [X.] vom 24. Dezember 2008 ([X.], 3018). Dabei ist im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der für das Streitjahr (noch) geltenden Fassung eine Methode zu wählen, bei der die Bewertung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft erfolgt. Sollte dem [X.] für eine Anteilsbewertung nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen die erforderliche Sachkunde fehlen, wird es ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen haben.

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Hinweis: Sämtliche [X.] und €-Beträge in diesem Urteil wurden ebenfalls neutralisiert. Die Proportionen der Beträge zueinander wurden gewahrt.

Meta

VI R 67/14

01.09.2016

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 2. Oktober 2014, Az: 14 K 3691/11 E, Urteil

§ 9 Abs 2 S 1 BewG 1991, § 11 Abs 1 BewG 1991, § 11 Abs 2 S 1 BewG 1991, § 11 Abs 2 S 2 BewG 1991, § 8 Abs 1 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 11 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2016, Az. VI R 67/14 (REWIS RS 2016, 6034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6034

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