Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. XI ZR 46/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1333

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216BXIZR46.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 46/14

vom

6. Dezember
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Dezember
2016 durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, die
Richter Dr.
Grüneberg und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt

beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16.
Januar 2014 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger sich mit seiner Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21.
November 1995 wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld wendet.
Im Übrigen bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterbrochen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehal-ten.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
In dieser Urkunde vom 21.
November 1995 bestellte der Kläger zur Besi-cherung eines von der Beklagten gewährten Darlehens zu deren Gunsten eine Grundschuld in Höhe von 2.300.000
DM nebst Zinsen und Nebenleistung an 1
2
-
3
-
einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück und unterwarf sich wegen des Anspruchs aus der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung der sofor-tigen Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum. Ferner übernahm der Kläger in der Urkunde die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld und unterwarf sich insoweit der sofortigen [X.] in sein gesamtes Vermögen.
Mit der Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der [X.] Urkunde vom 21.
November 1995 für unzulässig zu erklären. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das
beim Senat anhängige Verfahren über die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist gemäß §
240 ZPO unterbrochen worden, da das [X.]
(Oder) durch Beschluss vom 29.
Oktober 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet hat.
Die Insolvenzverwalterin hat unter dem 14.
April 2015 mitgeteilt, dass sie den Rechtsstreit nicht aufnehme. Mit Schriftsatz vom 22.
April 2015 hat der Kläger die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.

II.
Der Rechtsstreit ist von dem Kläger nur insoweit aufgenommen worden, als er
sich mit seiner Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld wendet.
Im Übrigen bleibt das Verfahren gemäß §
240 ZPO
unterbrochen.
3
4
5
6
-
4
-
1. Nur soweit
sich der Kläger mit seinem
nicht auf den persönlichen An-spruch beschränkten
Klageantrag gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstre-ckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld wendet, liegt ein Rechtsstreit im Sinne von §
86 Abs.
1 Nr.
2 [X.] vor (vgl. Senatsbeschluss vom 10.
Mai 2016 -
XI
ZR 46/14, [X.], 1070
Rn.
12).
Der Kläger ist diesbezüglich
zur Aufnahme befugt, ohne dass eine Erklä-rung der Insolvenzverwalterin
über die Freigabe des betroffenen
Grundstücks erforderlich ist
(vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.
Mai 2016 -
XI
ZR 46/14, [X.], 1070 Rn.
13
f.). Denn nach dem Schriftsatz des [X.] vom 27.
Oktober 2016, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, und dem mit diesem Schriftsatz vorgelegten Protokoll des [X.] (Oder) vom 14.
Oktober 2014, [X.]. 3
K 170/11, über den Termin zur Verteilung des Verstei-gerungserlöses ist das mit der Grundschuld belastete Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung verwertet worden und vor Eröffnung des [X.] nicht nur die Versteigerung
selbst
erfolgt, sondern darüber hinaus auch der Teilungsplan ausgeführt und der [X.] verteilt worden, so dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Gegenstand mehr vorhanden
war, dessen Freigabe aus der Masse durch den Insolvenzverwalter in Betracht kam.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass eine Vollstreckungsabwehr-klage nach Beendigung
der Zwangsvollstreckung mit
dem
Antrag auf Rückge-währ des durch die Zwangsvollstreckung [X.] fortgeführt werden kann ("verlängerte Vollstreckungsabwehrklage", vgl. [X.], Urteile
vom 8.
Januar 1987

IX
ZR 66/85, [X.]Z 99, 292, 294, vom 2.
April 2001

II
ZR 331/99, [X.], 2251, 2253 [unter [X.]], vom 12.
Juli 2002

V
ZR 195/01, juris Rn.
7, vom 7.
Juli 2005

VII
ZR 351/03, [X.]Z 163, 339, 341
f., vom 8.
März 2006

IV
ZR 7
8
9
-
5
-
145/05, [X.], 1170
Rn.
12 und vom 5.
Juli 2013

V
ZR 141/12, [X.], 1791 Rn.
15, jeweils mwN).

Denn zum einen hat der Kläger eine entsprechende Umstellung
des [X.] bisher nicht angekündigt. Zum anderen würde durch eine solche Umstellung der [X.] im Sinne von §
86 [X.] in einen Aktivprozess gemäß §
85 [X.] umschlagen (vgl. zu dieser Möglichkeit
[X.], Urteile vom 8.
Januar 1962

VII
ZR 65/61,
[X.]Z 36, 258, 264
f. und vom 27.
März 1995

II
ZR 140/93, [X.], 838, 839), da Gegenstand der "verlängerten Voll-streckungsabwehrklage" eine gewöhnliche Geldforderung gegen den [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2008

IX
ZR 2/07, [X.], 838 Rn.
11).
In diesem Fall wäre der Kläger gemäß §
85 Abs.
2 [X.]
zur Aufnahme des Rechtsstreits befugt, nachdem
die Insolvenzverwalterin [X.] die Aufnahme abgelehnt hat.
Unter diesen Umständen
kommt es nicht darauf an, ob maßgeblich
für die Einordnung als Aktiv-
oder [X.]
entsprechend dem Wortlaut von §§
85, 86 [X.] der Zeitpunkt der Unterbrechung des Prozesses
ist (so
MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
85 Rn.
9; BK-[X.]/Blersch/
v.
[X.], Stand Januar 2006, §
85 Rn.
5; [X.]/[X.], KO, 9.
Aufl., §
10 Rn.
106) oder der Zeitpunkt, in dem der Prozess aufgenommen werden soll (so [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
85 [X.] Rn.
2; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
86 Rn.
3; Piekenbrock in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
85 [X.] Rn.
31; K.
Schmidt/Sternal, [X.], 19.
Aufl., §
85 Rn.
37; [X.]/Windel, [X.], §
85 Rn.
113, §
86 Rn.
4).
2. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen
der von ihm in der [X.] übernommenen persönlichen Haftung wendet, ist unabhängig von der abge-10
11
12
-
6
-
schlossenen Grundstücksverwertung eine Aufnahme durch den Kläger nicht möglich (Senatsbeschluss vom 10.
Mai 2016 -
XI
ZR 46/14, [X.], 1070 Rn.
10
f.)
3. Der teilweisen Aufnahme des Rechtsstreits steht nicht entgegen, dass die im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendungen und die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungs-gründe sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sowohl wegen der vom Kläger übernommenen persönlichen Haftung
als auch wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld richten und damit der aufgenommene und der weiterhin unterbrochene [X.] die-selben Rechtsfragen aufwerfen.
Zwar darf nach der Rechtsprechung des [X.] eine Teil-entscheidung grundsätzlich nur dann ergehen, wenn sie von der Entscheidung über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits in der Art unabhängig ist, dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse in der Teil-
und in der Schlussentscheidung nicht besteht (vgl. nur [X.], Urteil vom 26.
April 1989

IVb
ZR 48/88, [X.]Z 107, 236, 242 und Beschluss vom 7.
Juli 2010 -
XII
ZR 158/09, [X.], 2410 Rn.
13). Dies gilt aber nicht, wenn die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits dem Insolvenzverwalter, dem Gläubiger oder dem Schuldner nur zu einem Teil mög-lich ist
und Anhaltspunkte dafür, dass der unterbrochene Teil des Verfahrens
alsbald fortgesetzt werden kann, nicht ersichtlich sind. Denn andernfalls würde der Rechtsschutz des das Verfahren aufnehmenden Insolvenzverwalters, Gläu-bigers
oder Schuldners ohne sachliche Rechtfertigung verkürzt (vgl. [X.],
[X.] vom 7.
Juli 2010, aaO Rn.
17
ff. und Urteil vom 30.
November 2011

XII
ZR 170/06, [X.], 1091 Rn.
15).
13
14
-
7
-
III.
Soweit das Verfahren vom Kläger aufgenommen worden ist, ist die
Be-schwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Ellenberger
Grüneberg
Matthias

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 17.04.2012 -
12 O 218/11 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2014 -
5 [X.] -

15

Meta

XI ZR 46/14

06.12.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. XI ZR 46/14 (REWIS RS 2016, 1333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1333

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