Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 214/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6725

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
214/11
Verkündet am:
11. April 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.][X.]/Volks.Inspektion
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c
a)
Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte [X.] zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor.
b)
Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
c [X.] kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publi-kum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber ei-ne wirtschaftliche Verbindung besteht.
c)
[X.] einer Marke nach Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
c [X.] kommt nur in dem Gebiet der [X.] in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt.
[X.], Urteil vom 11. April 2013 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11.
April 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
[X.] und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20.
Oktober 2011 aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die [X.], ist das größte [X.] Automobilun-ternehmen und einer der größten Automobilhersteller weltweit. Sie ist Inhaberin folgender Wortmarken:
-
der Gemeinschaftsmarke Nr.
703
702 [X.][X.], die mit Priorität vom 12.
Dezember 1997 für
Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile; Reparaturwesen, insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen
eingetragen ist ([X.]
1);
-
der Gemeinschaftsmarke Nr.
2
700
342 [X.][X.], die über eine [X.] vom 17.
Mai 2002 verfügt und für
1
-
3
-
Einzelhandels-
und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör, insbesondere Einzel-
und Groß-handelsgeschäfte, Versandkatalogdienste, Versandhandel und Online-Bestelldienste bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen oder Kraftfahr-zeugzubehör
eingetragen ist ([X.]
2);
-
der [X.]n Marken [X.][X.]

in Groß-
und Kleinschreibung,
und zwar der Marken Nr.
398
00
185 mit Priorität vom 2.
Januar 1998 (Klagemar-ke
3) und Nr.
621
252 mit Priorität vom 21.
Februar 1949 ([X.]
4).
Die Beklagte zu
1 ist eine Tochtergesellschaft der [X.]. Sie betreibt den Internetauftritt der [X.]. Die Beklagte zu
2 unterhält ein [X.] markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten mit angeschlossenen Fachmärkten und einem Online-Shop für [X.].
Die Beklagte zu
1 führt seit
2002 in unterschiedlichen Bereichen mit Ko-operationspartnern groß angelegte und beworbene Aktionen durch, in deren Rahmen bestimmte Erzeugnisse und Dienstleistungen angeboten werden. [X.] werden mit der Bezeichnung Volks

und dem Gegenstand des Produkts oder
der Dienstleistung gekennzeichnet (etwa [X.], [X.], [X.], [X.] oder Volks-DSL).
Die Beklagte zu
1 ist Inhaberin der [X.]n Wort-Bild-Marke Nr.
306
38
670 (Priorität 16.
Juni 2006)
,
die
für folgende Dienstleistungen
eingetragen
ist:
Klasse
35
Einzelhandelsdienstleistungen mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge; Einzelhan-delsdienstleistungen mit Waren aus dem Bereich der Wartung, Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen
2
3
4
-
4
-
Klasse
37
Fahrzeugservice, nämlich Wartung, Reparatur und Instandsetzung von Fahr-zeugen; Reinigen und Polieren von Fahrzeugen.
Die Beklagte zu
1 ist weiterhin Inhaberin der nachfolgend dargestellten Wort-Bild-Marke
Nr.
306
54
206, die mit Priorität vom
28.
August 2006 für fol-gende Waren eingetragen ist:
Reifen für Fahrzeugräder, Reifen (Pneus); Fahrzeugreifen; Schläuche für Rei-fen; Laufmäntel für Luftreifen; Bleigewichte zum Auswuchten von Fahrzeugrei-fen; Ventile für Fahrzeugreifen; Spikes für Reifen; selbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche; Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche; [X.] für Fahrzeugreifen.

Die Marken sind auf rotem und schwarzem Hintergrund in weißer Schrift gehalten.
Im Frühjahr 2009 führten
die Beklagten unter der Bezeichnung [X.]

eine Aktion durch, in deren Rahmen Verbraucher Wertgutscheine über 49

einer Inspektion an ihrem Kraftfahrzeug erwer-ben konnten, die die Beklagte zu
2 einlöste. Die Beklagten bewarben die Aktion in der im Klageantrag zu
I
1 wiedergegebenen Weise. Dabei verwendeten sie die Bezeichnung [X.]-INSPEKTION

und die entsprechende Wort-Bild-[X.] der Beklagten zu
1. In der Aktion wurde die Beklagte zu
2 als Volks-Werk-statt

bezeichnet. Die Beklagte zu
1 ließ den Domainnamen volks-werkstatt.de

auf sich registrieren.
Eine weitere Aktion führten die Beklagten im Mai 2009 durch, bei der sie die Bezeichnung Volks-Reifen

und die entsprechende Wort-Bild-Marke der
Beklagten zu
1 verwendeten. Die Internetauftritte der Beklagten sind aus dem 5
6
7
8
-
5
-
Klageantrag zu
I
2 ersichtlich. Die Beklagte zu
2 wurde wiederum als Volks-Werkstatt

bezeichnet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Bezeichnungen [X.], Volks-Reifen

und Volks-Werkstatt

mit und ohne graphische Gestaltung [X.] ihre Kennzeichenrechte an der Bezeichnung [X.][X.].
Das [X.] hat die Beklagten auf die Klageanträge
zu
I unter An-drohung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,
es zu unterlassen,
1.
im geschäftlichen Verkehr in der [X.] die Zeichen [X.]

und/oder Volks-Werkstatt

(auch in anderen Schreibweisen wie z.B. [X.]-INSPEKTION

oder in der nachfolgenden Gestaltung
oder [X.]-WERKSTATT

und als Domain [X.]) für die Wartung, Pflege und/oder Reparatur von Automobilen zu benutzen, insbe-sondere sogenannte Inspektionen

unter diesen Zeichen anzubieten, zu [X.] und/oder zu erbringen und insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

9
10
-
6
-

und/oder
2.
im geschäftlichen Verkehr in der [X.] das Zeichen Volks-Reifen

(auch in anderen Schreibweisen wie z.B. [X.]-REIFEN

und/oder Volksreifen

oder in nachfolgender Gestaltung ) für Autoreifen zu [X.], insbesondere Autoreifen unter diesem Zeichen zu bewerben, anzu-bieten und/oder in den Verkehr zu bringen, und insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

-
7
-
Weiter hat das [X.] die Schadensersatzpflicht der Beklagten
fest-gestellt (Klageantrag
zu
II) und sie zur Auskunftserteilung (Klageantrag zu
III) und zur Vernichtung der in ihrem Eigentum und Besitz befindlichen rechtsver-letzenden Gegenstände (Klageantrag zu
IV) und die Beklagte zu
1 zur Einwilli-gung in die Löschung der Marken Nr.
306
38
670 und Nr.
306
54
206 für die vorstehend angeführten Waren und Dienstleistungen (Klageantrag zu
V) verur-teilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-gewiesen ([X.], [X.], 449
= [X.], 354). Mit der vom Senat zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung die Beklagten bean-tragen, verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der [X.] und des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die angegriffenen Bezeichnun-gen verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Eine markenmäßige Benutzung der von den Beklagten verwandten [X.] sei zwar zu bejahen. Zwischen den [X.] und den ange-griffenen Bezeichnungen bestehe aber keine [X.] im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.] und §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.]. Die Wortmarken [X.][X.]

verfügten aufgrund überragender Bekanntheit über eine starke Kennzeichnungskraft. Weiter liege Waren-
und Dienstleis-tungsidentität vor. Zwischen den [X.] bestehe auch eine gewisse Zeichenähnlichkeit. Diese sei jedoch so gering, dass trotz hoher Kennzeich-nungskraft und bestehender Waren-
und Dienstleistungsidentität eine Ver-wechslungsgefahr ausscheide. Ansprüche aufgrund des Bekanntheitsschutzes 11
12
13
14
-
8
-
der [X.] bestünden ebenfalls nicht, weil keiner der Eingriffstatbestände des Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
c [X.] und des §
14 Abs.
2 Nr.
3 [X.] er-füllt sei. Die Ansprüche aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin ge-gen die beanstandeten Bezeichnungen nach §
15 Abs.
2 bis 5 [X.] seien aus den gleichen Gründen nicht gegeben.
I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie ihr Klagebegehren
mit Ausnah-me des Antrags auf Löschung der Dienstleistungen der Klasse
35 der Marke Nr.
306
38
670
(Volks.Inspektion) in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke Nr.
703
702 [X.][X.]

([X.]
1)
und hilfsweise -
in dieser [X.] -
auf die [X.]
3 und 4 sowie
ihr Unternehmenskennzeichen stützt.
Das Löschungsbegehren im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klas-se
35 der Marke Nr.
306
38
670 leitet die Klägerin in erster Linie aus der [X.]
2 und hilfsweise -
in dieser Reihenfolge -
aus den [X.]
1, 3 und 4 sowie
ihrem Unternehmenskennzeichen ab.
Es ist danach zunächst zu prüfen, ob die Klage mit Ausnahme des [X.] (Dienstleistungen der Klasse
35 der Marke Nr.
306
38
670) aus der in erster Linie geltend gemachten Gemein-schaftsmarke Nr.
703
702 ([X.]
1) und hinsichtlich des gesonderten Teils des Löschungsanspruchs
aus der Gemeinschaftsmarke Nr.
2
700
342 ([X.]
2) zu Recht abgewiesen worden ist.
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der gegen die Beklagten gerichtete, auf die [X.]
1 gestützte Unterlassungsan-15
16
17
18
-
9
-
spruch aus Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b, Art.
102 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht verneint werden.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Markenverletzung nach Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.] grund-sätzlich nur angenommen werden kann, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen [X.], Volks-Werkstatt

und Volks-Reifen

in Großund Kleinschreibung, mit Bindestrich oder Punkt sowie
mit und ohne graphische Gestaltung vorliegt. Von einer markenmäßigen [X.] der angegriffenen Bezeichnung ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.
aa) Eine markenmäßige Benutzung oder
-
was dem entspricht
-
eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandeten Bezeichnungen im Rahmen des [X.] jedenfalls auch der Unter-scheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen. Die Rechte aus der Marke nach Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.], dessen Anwendung eine [X.] voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt
die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher beeinträch-tigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art.
5 Abs.
1 Buchst.
b MarkenRL [X.], Urteil vom 12.
Juni 2008
-
533/06, [X.]. 2008, 31
= [X.], 698 Rn.
57
-
O2/[X.]; Urteil vom 18.
Juni 2009
-
487/07, [X.]. 2009, 85
= [X.], 756 Rn.
59
-
L'Oréal/[X.]; zu §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.]nG [X.],
Urteil vom 22.
April 2010
-
I
ZR
17/05, [X.], 1103 Rn.
25
= [X.], 1508
-
Pralinenform
II; zu Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.] [X.], Urteil vom 24.
November 2011
-
I
ZR
175/09, [X.], 618 Rn.
17
= [X.], 813
-
Medusa).
19
20
-
10
-
bb) Die Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshin-weis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Januar 2007
-
I
ZR
22/04, [X.]Z 171, 89 Rn.
23
-
Pralinenform
I). Im [X.] ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zu-treffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und [X.] geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den
getroffenen
Feststellun-gen getragen wird.
cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine markenmäßige Verwendung der [X.] angenommen. Diese werden beim Absatz der fraglichen Waren (Autoreifen) und Dienstleistungen (Wartung, Pflege und Reparatur von Automobilen) als Herkunftshinweis und nicht etwa als beschreibende Angabe verstanden.
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der [X.]
1 und den in den Klageanträgen
zu
I
1 und 2 angeführten Zeichen bestehe keine [X.] im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.] ist nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Ob [X.] im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.] besteht, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzel-falls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in [X.] zu ziehenden Faktoren, insbesondere dem Grad der Bekanntheit der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das beanstandete Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem beanstandeten Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Januar 2006
-
361/04, [X.]. 2006, 3
= [X.], 237 Rn.
18
-
PICASSO/PICARO; Urteil vom 23.
März 2006
-
206/04, [X.]. 2006, 717
= [X.], 413 21
22
23
24
-
11
-
Rn.
17
f.
-
SIR/[X.]; [X.], Urteil vom 5.
November 2008
-
I
ZR
39/06, [X.], 766 Rn.
26
= [X.], 831
-
Stofffähnchen
I; Urteil vom 15.
Juli 2010
-
I
ZR
57/08, [X.], 148 Rn.
13
= [X.], 230
-
Goldhase
II). Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Wa-ren oder Dienstleistungen, der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungs-kraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 2008
-
102/07, [X.]. 2008, 439
= [X.], 503 Rn.
36
-
adidas/[X.]; [X.], Urteil vom 24.
Februar 2011
-
I
ZR
154/09, [X.], 826 Rn.
11
= [X.], 1168
-
Enzymix/[X.]). Bei dieser umfassenden Beurteilung der [X.] ist auf den durch die [X.] hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend Waren-
und Dienstleistungs-identität angenommen.
cc) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die über-ragende Kennzeichnungskraft der [X.] auf dem in Rede stehenden Wa-rend Dienstleistungssektor nicht berücksichtigt.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die [X.] sei origi-när unterscheidungskräftig. Ihre Kennzeichnungskraft sei durch langjährige [X.] gesteigert. Es handele sich um eine starke Marke. Sie sei im [X.] überragend bekannt. Die Klägerin sei das größte [X.] Automo-bilunternehmen und weltweit einer der größten Automobilhersteller. Die überra-25
26
27
-
12
-
gende Bekanntheit der [X.] beziehe sich auch auf die Teile, aus denen Kraftfahrzeuge hergestellt würden.
Die starke Kennzeichnungskraft der Klage-marke bestehe ebenfalls
im Dienstleistungsbereich. Die Klägerin verfüge über ein Netz von 1.204
Vertragswerkstätten in [X.], die unter der Klage-marke Dienstleistungen wie etwa Inspektionen erbrächten. Unerheblich sei, ob der Bekanntheitsgrad der [X.] in den anderen Mitgliedstaaten geringer als in [X.] sei. Da für die Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke nach Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
c [X.] regelmäßig eine Bekanntheit in einem Mit-gliedstaat von der Größe [X.] ausreiche, genügten die in [X.] vorliegenden Umstände, um eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu [X.].
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei [X.] nur von einer überdurchschnittlichen und einer starken Kennzeichnungs-kraft der [X.]
1 ausgegangen. Es hätte der Prüfung der Verwechs-lungsgefahr vielmehr eine überragende Kennzeichnungskraft der [X.] zugrunde legen müssen. Das Berufungsgericht habe sich offensichtlich von [X.] nur groben Einstufung der Kennzeichnungskraft in schwache, durchschnitt-liche und überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft leiten lassen. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch.
Das Berufungsgericht
ist zutreffend von einer überragenden Bekanntheit der [X.]
1
in [X.] ausgegangen. Die [X.] verfügt über eine Priorität von 1997. Sie ist seit dieser Zeit umfänglich in der Werbung, beim Angebot und Vertrieb auf dem in Rede stehenden Warenund Dienstleistungs-sektor benutzt worden. Der Marke kommt im
Inland zudem die umfangreiche Benutzung der [X.]n Wortmarke [X.]

zugute, die für Kraftfahr-zeuge und deren Teile eingetragen ist und über eine Priorität von 1949 verfügt ([X.]
4). Die sich daraus ergebende überragende Bekanntheit der Kla-28
29
-
13
-
gemarke
1 hat das Berufungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt. Dass es daraus nicht auf eine gleichermaßen gesteigerte Kennzeichnungskraft der [X.]
1 geschlossen hat, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.
dd) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Zeichen [X.] eine gewisse Ähnlichkeit. Der Wortbestandteil [X.]

der kollidieren-den Zeichen sei identisch. Er präge die [X.]
1 aber nicht. Gleiches gelte für den weiteren Wortbestandteil [X.]. Vielmehr werde die [X.] durch die für ihren Gesamteindruck gleichgewichtigen Elemente [X.]

und [X.]

bestimmt. Auch in den angegriffenen Zeichen sei der Wortbestandteil Volks

nicht prägend. Der Wortmarke [X.][X.]

der Klägerin stünden danach die [X.].Inspektion

und Volks.Reifen

und die Wortzeichen [X.], Volks-Reifen

und Volks-Werkstatt

gegen-über. In klanglicher Hinsicht sei wegen der Übereinstimmung in dem Bestandteil Volks

eine nicht zu vernachlässigende Zeichennähe vorhanden, weil der [X.] den Wortanfang regelmäßig stärker beachte als die weiteren Wortbestand-teile. Aufgrund des die [X.] [X.] [X.] [X.]

hielten die gegenüberstehenden Zeichen aber einen erheblichen Abstand ein. Diese Beurteilung lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
(1) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im ([X.] und im Bedeutung oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen
Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. [X.], Ur-teil vom 3.
September 2009
-
498/07, [X.]. 2009, 71
= [X.]. 2010, 129 Rn.
60
-
La Española/[X.]; [X.], Urteil vom 14.
Mai 2009
-
I
ZR
231/06, [X.], 1055 Rn.
26
= [X.], 1533
-
airdsl). Im Verlet-zungsverfahren ist auf die eingetragene Form der [X.] und die konkrete Fassung der jeweiligen angegriffenen Bezeichnung abzustellen (vgl. [X.], 30
31
-
14
-
[X.], 698 Rn.
66 und 67
-
O2/[X.]; [X.],
[X.], 766 Rn.
36
-
Stofffähnchen
I).
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das [X.] beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Ge-samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Die Beurtei-lung des Gesamteindrucks liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2012
-
I
ZR
50/11, [X.], 930 Rn.
45
= [X.], 1234
-
Bogner
B/Barbie
B). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnen-de Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetz-ten Marke oder komplexen
Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. [X.], Ur-teil vom 6.
Oktober 2005
-
120/04, [X.]. 2005, 51
= [X.], 1042 Rn.
30
-
THOMSON LIFE; [X.], Urteil vom 22.
Juli 2004
-
I
ZR
204/01, [X.], 865, 866
= [X.], 1281
-
Mustang).
(2) Anders als die Revision meint, bleibt nicht unklar, welchen Grad von Zeichenähnlichkeit das Berufungsgericht seiner Prüfung
zugrunde gelegt hat. Dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen ist zu entnehmen, dass es eine Zeichenähnlichkeit zwar bejaht, diese aber wegen des von ihm angenom-menen weiten [X.] als gering eingestuft hat.
32
33
-
15
-
(3) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die [X.] werde gleichgewichtig durch die Bestandteile [X.]

und [X.]

geprägt.
Durch die Zusammenfassung der Bestandteile [X.]

und [X.]

zu einem Wort entsteht eine ausgeprägte Klammerwirkung. Auch wenn der Verkehr den beschreibenden Gehalt des [X.] [X.]

im Auto-mobilsektor erkennt, hat er keinen Anlass, sich ausschließlich an dem Bestand-teil [X.]

als Herkunftshinweis zu orientieren. Vernachlässigt der Verkehr den Wortbestandteil [X.]

nicht, sondern fasst er das Markenwort als ein einheitliches Zeichen auf, hat auch die Endung [X.]

eine die [X.] mitprägende Bedeutung (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2008
-
I
ZB
55/05, [X.], 909 Rn.
28 bis 30
= [X.], 1345
-
Pantogast; Beschluss vom 29.
Mai 2008
-
I
ZB
54/05, [X.], 905 Rn.
28 und 29
= [X.], 1349
-
Pantohexal).
ee) Die Verneinung einer [X.] kann im Ergebnis gleichwohl keinen Bestand haben.
(1) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeichenähnlichkeit im Hinblick auf die in den gegenüberstehenden Zeichen zusätzlich vorhandenen markanten Bestandteile
-
einerseits [X.]

und andererseits Inspektion, Reifen

und Werkstatt

-
zu gering ist, um eine unmittelbare [X.] zu begründen.
(2) Das Berufungsgericht hat weiter eine [X.] unter dem Aspekt eines Serienzeichens verneint. Für die Annahme dieser Verwechs-lungsgefahr sei erforderlich, dass die Klägerin mit einer Markenfamilie mit dem Bestandteil [X.]

und einem Zusatz auf dem Markt präsent sei. Entspre-34
35
36
37
38
-
16
-
chendes habe die Klägerin nicht dargelegt. Als weitere Marke könne sie sich nur auf die [X.] Wortmarke [X.]BUS

berufen. Der mit dieser Marke gekennzeichnete Reisebus sei aber in erster Linie für außereuropäische Märkte bestimmt.
Mit ihren dagegen gerichteten Angriffen dringt die Revision nicht durch. Eine [X.] unter dem Aspekt eines Serienzeichens scheidet vorliegend aus.
Diese Art der [X.], die erst zu prüfen ist, wenn die [X.] gegenüberstehenden Zeichen
-
wie im Streitfall
-
nicht unmittelbar mit-einander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Be-standteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die ei-nen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2009
-
I
ZR
167/06, [X.], 484 Rn.
38
= [X.], 616
-
METROBUS). Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die [X.] mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen
Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. [X.], Urteil vom 13.
September 2007
-
234/06, [X.]. 2007, 7333
= [X.], 343 Rn.
64
-
Il Ponte Finanziaria/[X.] [[X.]]). Soweit der Senat es in Ausnahme-fällen unter engen Voraussetzungen für denkbar gehalten hat, in einem erstma-lig verwendeten Zeichen ein Stammzeichen zu sehen (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Oktober 1995
-
I
ZB
33/93, [X.]Z 131, 122, 127
-
Innovadiclophlont; Urteil vom 22.
November 2001
-
I
ZR
111/99, [X.], 542, 544
= [X.], 534
-
BIG), hält er daran nicht mehr fest (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013
-
I
ZR
84/09, [X.], 840
Rn.
23
= [X.], 1030 -
PROTI
II).
39
40
-
17
-
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die die Annah-me rechtfertigen, dass die Klägerin im Gebiet der [X.] ver-schiedene Marken
mit dem Bestandteil [X.]

in einer Art und Weise und in einem Umfang benutzt hat, der den Verkehr veranlasst, vom Vorliegen einer Zeichenserie auszugehen. Die Klägerin hat die nicht in ei-nem für die Bildung einer Zeichenserie ins Gewicht fallenden Umfang im Be-reich der [X.] benutzt. Gegen diese Feststellungen des [X.] erinnert die Revision nichts.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, zu den anderen von der Klägerin benutzten Bezeichnungen mit dem Zusatz Volks

-
etwa Volks-Van

oder Volks-Seat

-
habe sie nicht vorgetragen, in welchem Umfang eine Benut-zung erfolgt sei. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
Schließlich folgt eine [X.] unter dem Aspekt eines Seri-enzeichens
auch nicht daraus, dass die Beklagte zu
1 eine Zeichenserie mit dem Bestandteil Volks

gebildet hat und das Publikum die [X.]
1, die diesen Bestandteil enthält, daher irrtümlich der Beklagten zu
1 zurechnet. Ob eine derartige Fehlzuordnung einer älteren Marke zu einer Zeichenfamilie eines [X.] mit prioritätsjüngeren Kennzeichen eine [X.] unter dem Aspekt eines Serienzeichens begründen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Im Streitfall ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der angesprochene Verkehr die überragend bekannte Marke der Klägerin we-gen des Bestandteils [X.]

der Zeichenserie der Beklagten zu
1 zurechnet.
(3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der [X.]
1 und den angegriffenen
Bezeichnungen sei auch keine [X.] im weiteren Sinne
gegeben, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern.
41
42
43
44
-
18
-
Eine [X.] im weiteren Sinne
unter dem Aspekt des ge-danklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Über-einstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhän-gen zwischen den [X.] ausgeht. Eine solche [X.] kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden ([X.], Ur-teil vom 29.
April 2004
-
I
ZR
191/01, [X.], 779, 783
= [X.], 1046
-
Zwilling/[X.]; Beschluss vom 3.
April 2008
-
I
ZB
61/07, [X.], 903 Rn.
31
= [X.], 1342
-
SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen geeig-net ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (vgl. [X.], Urteil vom 19.
November 2009
-
I
ZR
142/07, [X.], 729 Rn.
43
= [X.], 1046
-
MIXI).
Von diesen Maßstäben ist im Ansatz auch das Berufungsgericht [X.]. Es hat angenommen, besondere Umstände, die über bloße Assoziati-onen hinausgingen und die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen der Unternehmen, die die kollidierenden Zeichen verwendeten, rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Wegen der groß angelegten, medien-übergreifenden Bewerbung der Aktionen der Beklagten zu
1
sei den angespro-chenen Verkehrskreisen
bekannt, dass die Beklagte zu
1 diese Aktionen mit wechselnden Kooperationspartnern durchführe. Damit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft in die Prüfung, ob eine [X.] im weiteren Sinne
vorliegt, nicht den Umstand einbezogen, dass die [X.]
1 überragend bekannt ist und über erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt.
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des Senats ist anerkannt, dass Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft über einen weiten Schutzbereich verfügen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Novem-ber 1997
-
251/95, [X.]. 1997, 91
= GRUR 1998, 387 Rn.
24
-
Sabèl/45
46
47
-
19
-
Puma; Urteil vom 29.
September 1998
-
39/97, [X.]. 1998, 507
= GRUR 1998, 922 Rn.
18
-
Canon; Urteil vom 22.
Juni 2000
-
425/98, [X.]. 2000, 61
= [X.]. 2000, 899 Rn.
41
-
Marca/[X.]; [X.], Urteil vom 30.
Ok-tober 2003
-
I
ZR
236/97, [X.], 235, 237
= [X.], 360
-
Davidoff
II; [X.], [X.], 930 Rn.
70
-
Bogner
B/Barbie
B). Intensiv genutzten Marken kommt eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zu. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist die Zahl der Wettbewerber, die ähnliche Zeichen benutzen möchten ([X.], [X.], 503 Rn.
36
-
adidas/[X.]; [X.], Urteil vom 8.
März 2012
-
I ZR
75/10, [X.], 621 Rn.
42
= [X.], 716
-
OS-CAR). Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung der Frage zu berück-sichtigen, ob zwischen einer sehr
bekannten Marke und einem angegriffenen Zeichen eine [X.] im weiteren Sinne
vorliegt. Weist ein [X.] Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten
Marke auf, wird das angesprochene Publikum wegen der Annäherung an die bekannte oder be-rühmte Marke häufig annehmen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor (vgl. [X.], [X.], 484 Rn.
80
-
METROBUS; zum WZG [X.], Beschluss vom 3.
Mai 1963
-
Ib
ZB
30/62, [X.]Z 39, 266, 271
-
Sunsweet; Urteil vom 23.
Juni 1967
-
Ib
ZR
54/66, [X.], 371, 375
-
Maggi).
Anhaltspunkte für eine solche Sichtweise ergeben sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung der [X.] vom Oktober 2010. Danach gehen 28,3% der Gesamtbevölkerung und 31,5% des engeren Verkehrskreises (Personen, die die Autowerkstatt auswählen oder das Auto dorthin bringen) davon aus, bei Volks-Werkstatt

handele es sich um eine Be-zeichnung von [X.]. Hinzu kommen 4,1% der allgemeinen Verkehrs-kreise und 2,6% des engeren Verkehrskreises, die von wirtschaftlichen oder or-ganisatorischen Verbindungen ausgehen, so dass 32,4% der allgemeinen [X.]
-
20
-
kehrskreise und 34,1% des engeren Verkehrskreises bei Volks-Werkstatt

[X.] markenrechtlich relevanten Fehlzuordnung unterliegen.
Die
Annahme, die angegriffene Zeichennutzung der Beklagten erfolge aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Parteien, ist
nicht aufgrund der Aktionen der Beklagten zu
1 ausgeschlossen,
bei denen die abgesetzten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit dem Wortbestandteil Volks

gekennzeichnet waren. Aus den Feststellungen des Be-rufungsgerichts ergibt sich nicht, wie die Aktionen im Einzelnen ausgestaltet waren und ob für das Publikum
die Grundlagen der Zeichennutzung bei diesen Aktionen erkennbar waren und ob sie das Verkehrsverständnis deshalb über-haupt beeinflussen konnten.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das [X.] den Unterlassungsanspruch nach Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
c, Art.
102 Abs.
1 Satz
1 [X.] wegen Verletzung der bekannten [X.] [X.][X.]

verneint hat.
a) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass die [X.]
1 die Voraussetzungen erfüllt, die an eine bekannte Marke im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
c [X.] zu stellen sind. Es hat jedoch bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Marke angenommen, dass diese im Inland überragend bekannt ist, weil die Klägerin als größter [X.]r Automo-bilhersteller das Zeichen [X.][X.]

langjährig intensiv im Inland als Kennzeichnungsmittel für Waren und Dienstleistungen und als Unternehmens-kennzeichen benutzt hat. Das reicht für die Feststellung aus, dass die Klage-marke eine bekannte Marke im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
c [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2009
-
301/07, [X.]. 2009, 29
= [X.], 1158 Rn.
21 bis 30
-
Pago/[X.]; [X.], Urteil vom 17.
August 49
50
51
-
21
-
2011
-
I
ZR
108/09, [X.], 1043 Rn.
42 und 49
= [X.], 1454
-
TÜV
II).
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Ausnutzung der Unterschei-dungskraft und der Wertschätzung der [X.]
1 verneint. Die Beklagten würden die angegriffenen Zeichen im Rahmen einer Markenserie der Beklagten zu
1 nutzen, die zuvor schon über 100 sogenannte Volks-Aktionen

mit den nach demselben Prinzip gebildeten Zeichen durchgeführt habe.
Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, die Beklagte zu
1 sei nicht zufällig darauf gekommen, Marken mit dem Bestandteil Volks

zu bilden. Sie
habe ein Zeichenbildungsprinzip der Klägerin übernommen.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Klägerin verfügt nicht über eine Markenfamilie mit dem Wortbestandteil [X.]

(dazu Rn.
38
bis 43). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagten sich mit den angegriffenen Zeichen in den Bereich der Sogwirkung der bekannten [X.] begeben haben, um von der Anziehungskraft, dem Ruf oder dem Ansehen der bekannten Marke zu profitieren (vgl. [X.], [X.], 756 Rn.
49
-
L'Oréal/[X.]) oder auf an-dere Weise an dem Ruf oder der Aufmerksamkeit
teilzuhaben, die mit der [X.] eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist.
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung der
angegriffenen Zeichen die Wertschätzung der [X.] nicht beeinträchtigt.
Die Revision rügt vergeblich, die gedankliche Verbindung mit dem von der Beklagten zu
1 herausgegebenen Presseerzeugnis und den von den [X.] bei den in Rede stehenden Aktionen im Automobilbereich vertriebenen Discountprodukten sei für die mit besonderen Qualitäts-
und Gütevorstellungen 52
53
54
55
56
-
22
-
verbundene [X.] abträglich. Anhaltspunkte für eine entsprechende Be-einträchtigung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.
d) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Unterscheidungskraft der [X.] werde nicht be-einträchtigt.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Benutzung der angegriffenen Zeichen das [X.] Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen sei, ändere oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens bestehe. Die angegriffenen [X.] würden nicht permanent benutzt, sondern nur punktuell und kurzzeitig im Rahmen einzelner Vermarktungskampagnen verwendet. Ein nur gradueller [X.] an Unterscheidungskraft reiche für eine unlautere Verwässerung nicht aus.
bb) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht
hat zu hohe Anforderungen an die Annahme einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft gestellt und keine umfassende Beurteilung der relevanten Umstände des vorliegenden Falls vorgenommen.
(1) Von einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke ist auszugehen, wenn die Eignung dieser Marke,
als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und be-nutzt wird, zu wirken, dadurch geschwächt wird, dass die Benutzung des jünge-ren Zeichens die Identität der älteren Marke und ihre Bekanntheit beim Publi-kum auflöst. Das ist der Fall, wenn sich das wirtschaftliche Verhalten des 57
58
59
60
-
23
-
Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung des jüngeren Zeichens ändert oder
wenn jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens be-steht (vgl. [X.], Urteil vom 27.
November 2008
-
252/07, [X.]. 2008, 8823
= [X.], 56 Rn.
76
f.
-
Intel; [X.], [X.], 756 Rn.
39
-
L'Oréal/[X.]).
(2) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kann diese Wir-kung nicht mit der Begründung verneint werden, die von den Beklagten durch-geführten Aktionen seien nur kurzfristig und auf einzelne Waren oder Dienstleis-tungen gerichtet. Auch eine einmalige Benutzung eines jüngeren Zeichens kann genügen, um die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen (vgl. [X.], [X.], 56 Rn.
81
-
Intel). Ob eine Beeinträchtigung der Un-terscheidungskraft der älteren Marke vorliegt oder zu befürchten ist, ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des konkre-ten Falls zu beurteilen. Dazu rechnen auch das Ausmaß der Bekanntheit der [X.], die Frage, ob die gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistun-gen unähnlich, ähnlich oder identisch sind und der Grad der Ähnlichkeit der kol-lidierenden Zeichen. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der [X.] Marke kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum sug-geriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirt-schaftliche Verbindung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 23.
März 2010
-
236/08 bis 238/08, [X.]. 2010, 2417
= [X.], 445 Rn.
83 und 84
-
Google [X.] und [X.]; Urteil vom 22.
September 2011
-
323/09, [X.]. 2011, I25
= [X.], 1124 Rn.
44
-
Interflora/Marks & [X.]; [X.], Urteil vom 13.
Dezember 2012
-
I
ZR
217/10, [X.], 290 Rn.
24
= [X.], 505
-
MOST-Pralinen). Eine derartige umfassende Beur-teilung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat weder die große Bekanntheit der [X.], die eine besondere Schutzbedürftigkeit [X.]
-
24
-
det,
noch das Vorliegen von Waren-
und Dienstleistungsidentität in die Abwä-gung einbezogen. Unberücksichtigt geblieben ist auch die große Medienwirk-samkeit der Aktionen der Beklagten zu
1, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat.
4. Das Berufungsgericht hat die Folgeansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung verneint, weil nach seiner Ansicht keine Verletzung der [X.]
1 vorliegt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat diese Annahme keinen Bestand. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die [X.] auf Einwilligung in die Löschung (Art.
102 Abs.
2 [X.], §
125b Nr.
1, §
9 Abs.
1 Nr.
2 und
3, §§
51, 55 [X.]) der Marken Nr.
306
38
670
-
mit Aus-nahme der Dienstleistungen der Klasse
35 (dazu sogleich nachstehend Rn.
64)
-
und Nr.
306
54
206 der Beklagten zu
1 auf die [X.]
1 gestützt hat.
5. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das [X.] den Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke Nr.
306
38
670 für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse
35 ver-neint hat. Die Klägerin hat diesen Anspruch in erster Linie auf die Gemein-schaftsmarke Nr.
2
700
342 gestützt. Die Abweisung dieses Klageantrags kann aus den vorstehend unter
II
2 und 3 angeführten Gründen keinen Bestand ha-ben.
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO).
1. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt. Das [X.] wird im wiedereröffneten [X.] anhand der vorste-hend dargestellten Grundsätze zu prüfen haben, ob eine [X.] 62
63
64
65
-
25
-
im weiteren Sinne
vorliegt, weil das angesprochene Publikum von [X.]n oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien ausgeht oder
ob von einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marken der Klägerin auszugehen ist. Die bislang vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine abschließen-de Beurteilung zu ermöglichen.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die Klägerin macht aufgrund der [X.]
1 einen unionsweiten Unterlassungsanspruch geltend. Ein derartiger Anspruch kommt
-
soweit er auf das Vorliegen von [X.] nach Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.] gestützt ist
-
nur in Betracht, wenn die [X.]
1 für das gesamte [X.] der [X.] über erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Soweit der Anspruch unionsweit aus einem Bekanntheitsschutz nach Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
c [X.] hergeleitet wird, muss die [X.] im gesamten [X.] der [X.] die Voraussetzungen erfüllen, die an die Bekanntheit einer [X.] zu stellen sind. Der Gerichtshof der [X.] hat zwar entschie-den, für den Schutz einer Gemeinschaftsmarke nach Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
c [X.] reiche es aus, dass die Marke dem Publikum
in einem wesentli-chen Teil der [X.] bekannt ist und dass hierzu ein Gebiet von der Größe Ös-terreichs ausreicht (vgl. [X.], [X.], 1158 Rn.
30
-
Pago/[X.]). Das lässt aber nicht den Schluss zu, dass bei der Verwendung eines angegrif-fenen Zeichens eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke im gesamten Gebiet der [X.] vorliegt. Diese kommt vielmehr nur in dem Gebiet der [X.] in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke auch die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt. [X.] gilt, soweit die Klägerin für ihre [X.] den Schutz einer überragend bekannten Marke in Anspruch nimmt und hieraus eine Verwechs-66
67
-
26
-
lungsgefahr im weiteren Sinne
ableitet. Zur überragenden Bekanntheit der [X.] in den anderen Mitgliedstaaten hat das Berufungsgericht aber bislang keine Feststellungen getroffen.
b) Die Klägerin hat die Folgeansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung auf die [X.] zu
I bezogen. Sie verfolgt die
Annexanträge damit ebenfalls unionsweit. Der Senat hat dem Gerichtshof der [X.] zur Auslegung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterver-ordnung die Frage vorgelegt, ob die Bestimmung des Art.
89 Abs.
1 Buchst.
d GGV
dahin auszulegen ist, dass für unionsweit geltend gemachte Vernich-tungs-, Auskunfts-
und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht der Mit-gliedstaaten anzuwenden ist, in denen die Verletzungshandlungen begangen worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
August 2012
-
I
ZR
74/10, [X.], 1253 Rn.
45 bis 49
= [X.], 1536
-
Gartenpavillon). Die Frage stellt sich gleichermaßen für die unionsweit geltend gemachten Folgeansprüche we-gen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund der Verweisung nach Art.
102 Abs.
2 [X.] auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die [X.] begangen worden sind oder drohen.
68
-
27
-
Der Senat hat von einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
[X.] über das [X.] zur Auslegung des Art.
89 Abs.
1 Buchst.
d GGV abgese-hen, weil vorliegend nicht feststeht, ob eine Markenverletzung vorliegt.
Bornkamm
Pokrant
Büscher

[X.]
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2011 -
33 O 5562/10 -

[X.], Entscheidung vom 20.10.2011 -
29 [X.] -

69

Meta

I ZR 214/11

11.04.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 214/11 (REWIS RS 2013, 6725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6725

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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