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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 29. Januar 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat jedenfalls Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" ([X.], Urteil vom 19. November 2020 - [X.]/19 - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/[X.] (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.]) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/[X.] (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b [X.]) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.
Meta
1 B 28/21, 1 B 28/21 (1 C 23/21)
22.07.2021
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Januar 2021, Az: OVG 3 B 108.18, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 1 B 28/21, 1 B 28/21 (1 C 23/21) (REWIS RS 2021, 3864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3864
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Revisionszulassung; Anforderungen an "starke Vermutung" und richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Verknüpfung von Kriegsdienstverweigerung in Syrien …
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