Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2010, Az. 4 StR 221/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4079

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[X.] vom 12. August 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2010 ge-mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den [X.] und 28 der Urteilsgründe wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt worden ist. Inso-weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 26 Fällen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 28 Fällen zu der [X.] von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten. 1 - 3 - Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den [X.] und 28 der Urteilsgründe gewerbs- und bandenmäßige Betrugstaten zur Last gelegt worden sind und ändert den Schuldspruch entsprechend. 2 Vom Wegfall der in den [X.] und 28 der Urteilsgründe verhängten [X.] von jeweils einem Jahr wird die Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt. Angesichts der verbleibenden 26 [X.] von jeweils einem Jahr kann der Senat ausschließen, dass das [X.] ohne die bei-den entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 3 Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 [X.]Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 221/10

12.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2010, Az. 4 StR 221/10 (REWIS RS 2010, 4079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4079

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