Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 56/03vom18. September 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. Bergmann und am 18. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 6. Februar 2003 wird auf [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 42.989,54 Gründe:Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] er-fordert, § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob die Vergü-tung des sogenannten "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters in der [X.] 50 % der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen ist und nachwelchen Bemessungskriterien Zuschläge für die Vergütung des vorläufigen- 3 -Verwalters zu gewähren sind, ist durch die Senatsentscheidungen vom 24. Juni2003 ([X.] 453/02, Z[X.] 2003, 791) und vom 17. Juli 2003 ([X.] 10/03,ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter [X.] von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 [X.] als Aus-gangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang derTätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum starkenvorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszu-schlag.Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht stimmt mitdiesen Grundsätzen überein. Das Beschwerdegericht hat einen Ausgangssatzvon 25 % zugrunde gelegt und hat sodann unter Berücksichtigung von quanti-tativen und qualitativen Abweichungen von dem Normalfall der [X.] Zuschläge gewährt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde hat das Beschwerdegericht auch bei der Bemessung der Zuschlägekeine pauschale Bewertung vorgenommen, sondern hat auf die Umstände [X.] abgestellt.[X.] Ganter [X.] Bergmann
Meta
18.09.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. IX ZB 56/03 (REWIS RS 2003, 1614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1614
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.