Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 5 StR 492/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 958

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
27. November 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der
absolute Revisionsgrund des §
338 Nr.
2 [X.] liegt nicht vor. Zwar ist das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bis zur Einstellung nach §
154 Abs.
1 [X.] auch wegen seiner Falschaussage im Verfahren gegen den Haupttäter N.

geführt worden. Auch insoweit sind die [X.] indes allein dadurch, dass sie diese Falschaussage entgegengenommen haben, nicht als vernommene Zeugen im Sinne des §
22 Nr.
5 [X.] anzuse-hen (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 1999

5
StR 32/99, [X.]St 45, 342, 352 f.). Eine nach §
261 [X.] unzulässige Verwertung eigener Wahrneh-mungen der Berufsrichter in einer Haftprüfung zum Erscheinungsbild des Angeklagten (vgl. UA S.
19, 57; dazu [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1999

5
StR 312/99, [X.]St 45, 354) hat der Angeklagte nicht gerügt; ein [X.] des Urteils hierauf wäre auch höchst zweifelhaft.

Auch die Voraussetzungen des §
338 Nr.
3 [X.] sind nicht erfüllt. In der richterlichen Bewertung der Falschaussage im Verfahren gegen den Haupt-täter N.

liegt noch keine Vorbefassung, die vorliegend dazu zwänge, die Unparteilichkeit der Berufsrichter aus Sicht des Angeklagten in Frage zu stellen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass bei der sachlich engen Verknüp-fung zwischen den Verfahren hier eine eigene abweichende Selbsteinschät--
3
-

zung der Berufsrichter (vgl. §
26 Abs.
3, §
30 [X.]) mit der Folge [X.] Beurteilung nicht undenkbar erschienen wäre. Zwingend war sie aber jedenfalls nicht.

[X.][X.]Schneider

König
[X.]

Meta

5 StR 492/12

27.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 5 StR 492/12 (REWIS RS 2012, 958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 958

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