Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. XII ZB 266/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3250

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 266/13

vom

27. August 2014

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§
99 Abs.
1, 522 Abs.
1, 547 Nr.
6, 576 Nr.
3
a)
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgebli-chen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streit-gegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (im [X.] an [X.] Beschluss vom 16.
April 2013
VI
[X.]
50/12
NJW-RR 2013, 1077).
b)
Dies gilt auch für einen Beschluss,
durch den die Berufung mit der [X.] verworfen wird, das Rechtsmittel sei nach §
99 Abs.
1 ZPO unzuläs-sig, weil damit in der Sache nur die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen werde.
[X.], Beschluss vom 27. August 2014 -
XII [X.] 266/13 -
OLG
[X.]

[X.]
-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
August 2014
durch
die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin
wird der
Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] in [X.]
vom 9.
April
2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§
21 GKG).
Beschwerdewert: bis 30.000

Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die [X.] ihrer Berufung.
Das [X.] hat die Berufung der Klägerin verworfen, weil das Rechtsmittel gemäß §
99 Abs.
1 ZPO unzulässig sei. Zur Begründung wird
auf einen Beschluss vom 20.
März 2013 Bezug genommen, in dem das Oberlan-desgericht
die Parteien auf
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hin-1
2
-
3
-

gewiesen
hatte. In diesem Beschluss wird
ausgeführt, dass es nicht ganz deut-lich
sei, was die Klägerin mit ihrem Berufungsbegehren, die Beklagten als [X.] zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten des vorliegenden Rechtsstreits freizuhalten, meine.
Hinsichtlich der nach teilweiser Klagerück-nahme aus dem Prozess ausgeschiedenen ehemaligen Beklagten zu
1 sei
nicht ersichtlich, dass überhaupt Prozesskosten angefallen seien. Soweit die Klägerin Freihaltung von den Kosten des Rechtsstreits gegenüber den jetzigen Beklagten zu
1 und
2 begehre, bestünden wegen §
99 Abs.
1 ZPO Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Die
Klägerin habe die Beklagten zu
1
und
2
auf Zahlung einer Hauptforderung
und hilfsweise,
d.h. ersichtlich für den Fall des Unterliegens, auf Freistellung
von den Prozesskosten in Anspruch ge-nommen. Die Geltendmachung von Prozesskosten als Hauptforderung in dem-selben Prozess
komme
aber nur
dann in Betracht, wenn der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch anstelle der bisherigen Hauptforderung geltend gemacht werde, nicht aber hilfsweise für den Fall des Unterliegens. Für einen derartigen Hilfsantrag sei prozessual kein Raum. Dieser
könne dann nach §
99 Abs.
1 ZPO auch nicht Gegenstand einer isolierten Anfechtung
sein.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Klägerin.

II.
[X.] hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.
1. [X.] ist gemäß §§
522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1
Satz
1
Nr.
1 ZPO
statthaft. Sie ist auch im Übrigen
zulässig, weil die Sicherung 3
4
5
-
4
-

einer einheitlichen Rechtsprechung
eine
Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO).
2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er, wie die Klägerin zu Recht beanstandet, nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

a)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sach-verhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand
und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (vgl. etwa [X.] Be-schlüsse vom 16.
April 2013

VI
[X.]
50/12
NJW-RR 2013, 1077 Rn.
4; vom 19.
März 2013

VI
[X.]
68/12
NJW 2013, 1684 Rn.
6; vom 31.
März 2011

V
[X.]
1160/10
Grundeigentum 2011, 686 Rn.
3 und vom 14.
Juni 2010

II
[X.]
20/09
NJW-RR 2010, 1582 Rn.
5 jeweils mwN). Nach §§
577 Abs.
2 Satz
4, 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen
hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, das Rechtsmittel sei nach §
99 Abs.
1 ZPO unzulässig, weil damit in der Sache nur die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen werde.

Nach §
99 Abs.
1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzu-lässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Danach greift diese [X.] nur, wenn eine Ent-scheidung in
der Hauptsache ergangen und das Rechtsmittel auf den [X.] beschränkt ist. Ob das Berufungsgericht zu Recht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht nur prüfen, wenn in dem Verwerfungsbeschluss neben
dem wesentlichen 6
7
8
-
5
-

Sachverhalt die von den Parteien in den beiden Instanzen gestellten Anträge mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn

wie im vorliegenden Fall

die Form eines in der Hauptsache statthaften Rechtsmittels gewahrt ist, der Beru-fungsantrag aber nach Auffassung des Berufungsgerichts allein die Abände-rung der Kostenentscheidung zum Gegenstand hat.
Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§
576 Abs.
3, §
547 Nr.
6 ZPO) erforderlichen Gründen ver-sehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben
(vgl. [X.]
Beschluss vom 16.
April 2013

VI
[X.]
50/12
W-RR 2013, 1077 Rn.
4 mwN).
b) So liegt es hier. In dem angefochtenen Beschluss fehlt eine Sachdar-stellung. Auf das Urteil der ersten Instanz
wird nicht Bezug genommen. [X.] tatsächliche Angaben lassen sich dem
Beschluss
auch nicht im Übrigen entnehmen. Durch die Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 20.
März 2013 genügt die angegriffene Entscheidung ebenfalls nicht den Anforderungen an
eine ausreichende Begründung. Denn auch der Hinweisbeschluss enthält weder eine Sachdarstellung noch eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung. Zwar erwähnt er den Berufungsantrag der Klägerin, nicht aber die erstinstanzlichen Anträge der Parteien. Aus den weiteren Ausführungen ist lediglich erkennbar, dass die Klägerin die Beklagten zu
1 und
2 auf Zahlung einer Hauptforderung in Anspruch genommen und "hilfsweise"
beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den Prozesskosten
freizustellen. Diese Angaben genügen auch unter Berücksichtigung der in dem [X.] enthaltenen rechtlichen Ausführungen nicht, um dem Rechtsbeschwer-degericht die Prüfung der Voraussetzungen des §
99 Abs.
1 ZPO zu ermögli-chen.

9
10
-
6
-

3.
Da der angefochtene Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuhe-ben ist, kommt es auf die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, die Klägerin sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt worden, weil sie von dem Hinweisbeschluss vom 20.
März 2013 erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung zufällig erfahren habe, nicht an (zur Verpflichtung zur Anhörung des Rechtsmittelführers vor der Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.
Februar 2010

XII
[X.]
168/08

NJW-RR 2010, 1075 Rn.
7; vom 15.
August 2007

XII
[X.]
101/07

NJW-RR 2007, 1718; vom 13.
Juli 2005

XII
[X.]
80/05
NJW-RR 2006, 142 und vom 18.
Juli 2007

XII
[X.]
162/06

FamRZ 2007, 1725). Nach Zurückverweisung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den von der Klägerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz
vorgebrachten Erwägungen zur Zulässigkeit der [X.] zu befassen.
Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2012 -
4 O 735/11 -

O[X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
5 U 2/13 -

11

Meta

XII ZB 266/13

27.08.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. XII ZB 266/13 (REWIS RS 2014, 3250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3250

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 266/13

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