Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. I ZB 7/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 438

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 7/14
vom
11. Dezember
2014
in der
Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Dezember
2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Prof. Dr.
Schaffert, [X.], [X.] und Feddersen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts [X.]

Zivilkammer 14

vom 7.
Januar
2014
aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden [X.] ist.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
[X.]: 465,70

Gründe:

[X.] Das Amtsgericht hat die der Klägerin vom Beklagten nach einem Aner-kenntnisurteil des Amtsgerichts zu erstattenden Kosten gemäß §
104 ZPO auf 693,20

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten
hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts
abgeändert und die zu
erstattenden Kosten auf 227,50

herab-gesetzt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin
die Festsetzung weiterer Prozesskosten in Höhe von 465,70

nebst Zinsen.
1
1
-
3
-
I[X.] Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf einen Beschluss des [X.] vom 4.
September 2013 (K&R
2013, 810 = ZUM-RD
2013, 639) ausgeführt,
bei den Kosten des Verfahrens nach §
101 Abs.
9 UrhG handele es sich jedenfalls dann nicht um nach
§
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO erstattungsfähige
Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits, wenn das Ergebnis des Verfahrens

wie hier

vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet werde. Der Grundsatz, dass die Kosten eines
Abmahnverfahrens keine not-wendigen Kosten eines
dem
Abmahnverfahren nachfolgenden
Rechtsstreits seien, gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall, dass die Aufwendungen des
Auskunftsverfahrens nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern der Vorbereitung einer dem
Rechtsstreit vorausgehenden Abmahnung
dienten.
II[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin
ist begründet. Der [X.] ist aufzuheben, weil er, wie die Klägerin mit Recht beanstandet, nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
1. Nach §
577 Abs.
2 Satz
4, §
559 ZPO hat das [X.] grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdege-richt festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde un-terliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wieder-geben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen
lassen. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§
576 Abs.
3, §
547 Nr.
6 ZPO) erforderlichen Gründen ver-sehen und bereits
aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur [X.], Beschluss vom 16.
April 2013 -
VI
ZB
50/12,
NJW-RR 2013, 1077 Rn.
4;
Beschluss vom 27.
August 2014
XII
ZB
266/13, [X.], 1339
Rn.
7 und 9, jeweils mwN).

2
2
3
3
4
4
-
4
-
2. So liegt es hier. Dem angefochtenen Beschluss
ist zwar zu entneh-men, dass die Klägerin die Festsetzung der Kosten eines Auskunftsverfahrens nach §
101 Abs.
9 UrhG begehrt
und die erteilte Auskunft vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet wurde. Der angefochtene Beschluss gibt jedoch weder den Sachverhalt
noch die Anträge der Klägerin wieder. Auch der [X.] des Amtsgerichts, auf den das Beschwerdegericht im Übrigen auch nicht Bezug nimmt, enthält keine Sachdarstellung.
IV. Danach ist der Beschluss des [X.] auf die Rechtsbe-schwerde der Klägerin aufzuheben, soweit zum Nachteil der [X.] worden ist. Gemäß §
21 Abs.
1 Satz
1 GKG sind für das [X.] keine Gerichtskosten zu erheben.
V. Für die erneute Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Der Beklagte hat nach dem
Anerkenntnisurteil die Kosten des [X.] zu tragen. Gemäß §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO hat die unterliegende [X.] insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kos-ten, die
wie etwa Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe

der Vorbe-reitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden ([X.], [X.] vom 20.
Oktober 2005
I
ZB
21/05, [X.], 439 Rn.
11 = [X.], 237
Geltendmachung der Abmahnkosten, mwN).
2. Der [X.] hat
nach Erlass des angegriffenen Beschlus-ses

auf die gegen den Beschluss des [X.] vom 5
5
6
6
7
7
8
8
9
9
-
5
-
4.
September 2013 gerichtete Rechtsbeschwerde entschieden, dass die Kosten
des Verfahrens nach §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 und Abs.
9 Satz
1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person dienen, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren ([X.] vom 15.
Mai
2014
I
ZB
71/13, [X.], 1239 Rn.
10 bis 13 = [X.], 1468

Deus Ex).
Die Beschwerde
rügt
vergeblich, die geltend gemachten Kosten wären in derselben Höhe angefallen, wenn lediglich die dem
Beklagten zugeteilten IP-Adressen und nicht auch die
anderen Personen zugeordneten
IP-Adressen
Gegenstand des Verfahrens nach §
101 Abs.
9 Satz
1 UrhG gewesen wären. Die Kosten des Verfahrens nach §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 und Abs.
9 Satz
1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO notwendige
10
10
-
6
-
Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen
begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen
([X.], [X.], 1239
Rn.
14 bis 18
Deus Ex).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
35a C 415/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.01.2014 -
314 T 68/13 -

Meta

I ZB 7/14

11.12.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. I ZB 7/14 (REWIS RS 2014, 438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 438

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I ZB 7/14

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