Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2013, Az. 4 BN 29/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 8517

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

3

a) Die Frage, ob § 12 Abs. 4 [X.]auG[X.] die Einbeziehung von Flächen außerhalb des Vorhaben- und [X.] in einen vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan zulässt, deren Umfang den Umfang des vom Vorhaben- und Erschließungsgebiet umfassten Gebiets um ein Mehrfaches überschreitet, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die [X.]eigeladene die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht aufzeigt. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das [X.] zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu [X.]edenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil ([X.]eschluss vom 9. März 1993 - [X.]VerwG 3 [X.] 105.92 - NJW 1993, 2825; [X.]; in: [X.], [X.], 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 26; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/von [X.], [X.], 5. Aufl. 2010, § 133 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl. 2012, § 133 Rn. 15). Daran fehlt es vorliegend. Die [X.]eigeladene beschäftigt sich nicht mit der eingehenden und sorgfältigen [X.]egründung des [X.] zur Auslegung des [X.]egriffs „einzelne Flächen“ im Sinne von § 12 Abs. 4 [X.]auG[X.] ([X.] bis 16) und zeigt keinen Grund dafür auf, warum die [X.]egründung auf den Prüfstand eines Revisionsverfahrens gestellt werden müsste. Zwar mag eine kritische Würdigung der vorinstanzlichen Rechtsauffassung entbehrlich sein, wenn die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit offenkundig ist (Pietzner/[X.]ier, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand August 2012, § 133 Rn. 32). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

4

Die [X.]eigeladene durfte nicht deshalb auf eine Auseinandersetzung mit der Ansicht des [X.] verzichten, weil das Oberverwaltungsgericht [X.]autzen im Urteil vom 9. Dezember 2011 - 1 C 23/08 - (SächsV[X.]l 2012, 114) die Revision zugelassen hat, um den [X.]egriff „einzelne Flächen“ im Sinne von § 12 Abs. 4 [X.]auG[X.] revisionsgerichtlich bestimmen zu lassen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] dient dazu, das Revisionsgericht von der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache zu überzeugen. Wie andere Gerichte die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage beurteilen, ist unerheblich.

5

b) Die Frage, ob § 12 Abs. 4 [X.]auG[X.] die Einbeziehung solcher Flächen außerhalb des Vorhaben- und [X.] in einem vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan zulässt, die zumindest auch die Sicherung der Funktion des Vorhaben- und [X.] dienen, rechtfertigt die Zulassung der Revision deshalb nicht, weil das Oberverwaltungsgericht sie zu Gunsten der [X.]eigeladenen beantwortet hat. Es hat der in den Vorhaben- und [X.] einbezogenen Straßenplanung zugute gehalten, dass sie auch der Sicherung der Erschließung des [X.] und damit der Sicherung der Funktion des Vorhaben- und [X.] dient, die Einbeziehung aber deshalb für unzulässig gehalten, weil die Straßenplanung ein Vorhaben zulässt, das über eine bloße Erschließung des [X.] „quantitativ und qualitativ deutlich“ hinausgeht ([X.] 17).

6

c) Die Frage, ob § 12 Abs. 4 [X.]auG[X.] die Einbeziehung von Flächen außerhalb des Vorhaben- und [X.] in einem vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan ohne Rücksicht auf die quantitative und qualitative Konnexität zu dem planungsrechtlich gesicherten Vorhaben zulässt, wenn das Vorhaben bereits weitestgehend fertiggestellt ist, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die [X.]eigeladene knüpft ihre Frage daran an, dass das Oberverwaltungsgericht den Unterschied zwischen einem Vorhaben- und [X.] und einem Angebotsbebauungsplan auch anhand der Regelung des § 12 Abs. 6 Satz 1 [X.]auG[X.] verdeutlicht hat ([X.] 15 f.). Die Erwägungen zu der Vorschrift dienen dem Oberverwaltungsgericht allerdings nur zur „[X.]ekräftigung“ seines restriktiven Verständnisses der nach § 12 Abs. 4 [X.]auG[X.] eröffneten Möglichkeit, einen vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan über die Flächen des Vorhaben- und [X.] hinaus zu erweitern ([X.] 16). Sie können hinweggedacht werden, ohne dass die vorinstanzliche Auslegung des § 12 Abs. 4 [X.]auG[X.] in Frage gestellt wäre.

7

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Die [X.]eigeladene legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 [X.]) verletzt hat. Ihr Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, führt nicht auf eine Missachtung eigener prozessualer Rechte.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 29/12

31.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Mai 2012, Az: 2 D 11/11.NE, Urteil

§ 132 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2013, Az. 4 BN 29/12 (REWIS RS 2013, 8517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8517

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