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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Oktober 2000in der [X.] versuchten Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 17. September 1999nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.] des Angeklagten, an eine andere Jugend-kammer des [X.] zurückverwiesen.3. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenomme-nen Revision und die dem Angeklagten W insoweitentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen versuchten [X.] einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.[X.], welches aufgrund einer ansonsten nicht zu bean-standenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß keineweitere Person an dem Gerangel zwischen dem geschädigten [X.]und dem Angeklagten beteiligt war, hat den [X.] auf Einvernahme der Zeugin [X.]rechtsfehlerhaft als für- 3 -die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Die in das Wissen der Zeugingestellte Tatsache, wonach der Wachmann, der später auch zu Boden ge-sackt sei, sich mit zwei [X.] auseinandergesetzt habe, steht im [X.] zu der vorgenannten Feststellung des angefochtenen Urteils. [X.] hat damit gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, weil esdie Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsache [X.] des Schuldspruchs herangezogen hat (vgl. BGHR StPO § 244Abs. 3 Satz 2 [X.] Bedeutungslosigkeit 18, 22). Wäre in das [X.] eine dritte Person verwickelt gewesen, entfiele die tatsächliche [X.] für die Schlußfolgerung des [X.], der Angeklagte als derjenige,der allein mit dem Wachmann gerungen habe, müsse auch derjenige sein,der dem Wachmann die Messerstiche beigebracht habe. Die Erwartung [X.], daß durch eine Aussage der benannten Zeugin die [X.] nicht bestätigt werden und die bisherige Beweislage unverändertbleiben würde, rechtfertigte eine Ablehnung des [X.] wegen tat-sächlicher Bedeutungslosigkeit nicht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2[X.] Bedeutungslosigkeit 23).II.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß[X.] sollte sich der festgestellte Sachverhalt wiederum bestätigen [X.] auch eineVerurteilung wegen eines versuchten [X.] gemäß § 211Abs. 2 StGB zu prüfen sein wird. Die Feststellung des angefochtenen Urteils,der Angeklagte habe zugestochen, um die Feststellungen seiner [X.] die Verständigung der Polizei zu verhindern, legt die Annahme der [X.] -sicht der Verdeckung einer anderen Straftat nahe, weil der Angeklagte [X.] zuvor beleidigt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzthatte.[X.] [X.] Raum
Meta
10.10.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 5 StR 185/00 (REWIS RS 2000, 934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 934
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