Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 5 StR 185/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 934

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Oktober 2000in der [X.] versuchten Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 17. September 1999nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.] des Angeklagten, an eine andere Jugend-kammer des [X.] zurückverwiesen.3. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenomme-nen Revision und die dem Angeklagten W insoweitentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen versuchten [X.] einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.[X.], welches aufgrund einer ansonsten nicht zu bean-standenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß keineweitere Person an dem Gerangel zwischen dem geschädigten [X.]und dem Angeklagten beteiligt war, hat den [X.] auf Einvernahme der Zeugin [X.]rechtsfehlerhaft als für- 3 -die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Die in das Wissen der Zeugingestellte Tatsache, wonach der Wachmann, der später auch zu Boden ge-sackt sei, sich mit zwei [X.] auseinandergesetzt habe, steht im [X.] zu der vorgenannten Feststellung des angefochtenen Urteils. [X.] hat damit gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, weil esdie Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsache [X.] des Schuldspruchs herangezogen hat (vgl. BGHR StPO § 244Abs. 3 Satz 2 [X.] Bedeutungslosigkeit 18, 22). Wäre in das [X.] eine dritte Person verwickelt gewesen, entfiele die tatsächliche [X.] für die Schlußfolgerung des [X.], der Angeklagte als derjenige,der allein mit dem Wachmann gerungen habe, müsse auch derjenige sein,der dem Wachmann die Messerstiche beigebracht habe. Die Erwartung [X.], daß durch eine Aussage der benannten Zeugin die [X.] nicht bestätigt werden und die bisherige Beweislage unverändertbleiben würde, rechtfertigte eine Ablehnung des [X.] wegen tat-sächlicher Bedeutungslosigkeit nicht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2[X.] Bedeutungslosigkeit 23).II.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß[X.] sollte sich der festgestellte Sachverhalt wiederum bestätigen [X.] auch eineVerurteilung wegen eines versuchten [X.] gemäß § 211Abs. 2 StGB zu prüfen sein wird. Die Feststellung des angefochtenen Urteils,der Angeklagte habe zugestochen, um die Feststellungen seiner [X.] die Verständigung der Polizei zu verhindern, legt die Annahme der [X.] -sicht der Verdeckung einer anderen Straftat nahe, weil der Angeklagte [X.] zuvor beleidigt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzthatte.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 185/00

10.10.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 5 StR 185/00 (REWIS RS 2000, 934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 934

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.