Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 4 StR 592/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3225

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 592/99vom8. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 [X.] beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 8. Juli 1999 mit den Feststellun-gen [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere[X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Re-vision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die [X.].Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die Rüge,das [X.] habe einen Beweisantrag des Angeklagten in gesetzeswidri-ger Weise abgelehnt, greift durch.Mit Antrag vom 8. Juli 1999 hatte der Angeklagte, der die ihm zur Lastgelegte Vergewaltigung seiner Tochter [X.] bestritten hat, unter [X.] angetreten, [X.] [X.] sei "am [X.] Tattag nicht mit Schuhen in der Hand aus dem Haus gerannt", sondernsei vollständig angezogen gewesen. Die [X.] hat diesen Antrag wegen- 3 -Bedeutungslosigkeit abgelehnt und dies wie folgt begründet: "Selbst wenn [X.] der Zeugin [X.], sie sei mit den Schuhen in der Hand aus demHaus gelaufen, unwahr wäre, so zwingt dies nicht zu dem Schluß, sie beschul-dige den Angeklagten zu Unrecht. Angesichts der seit der behaupteten [X.] liegt es näher, daß die Zeugin diese für sie in der damaligenSituation eher unbedeutende Einzelheit nicht richtig erinnert".Die Behandlung dieses Beweisantrages durch die [X.] hältrechtlicher Prüfung nicht stand. Eine Tatsache ist nur dann für die zu treffendeEntscheidung ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und derabzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusam-menhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (vgl.[X.]/[X.] [X.] 44. Aufl. § 244 [X.]. 54 m.w.[X.]). Zwar ist esdem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen als für die Ent-scheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er einen möglichen Beweis-schluß, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will ([X.], 126;[X.] 1997, 237, 238). Er muß sich dann aber an seiner Annahme tatsächlicherBedeutungslosigkeit festhalten lassen und darf sich im Urteil nicht in [X.] zu der Ablehnungsbegründung setzen insbesondere nicht vom Gegen-teil der [X.] ausgehen (st. Rspr.; [X.] NStZ 1994, 195; [X.] 1996,648 f.; [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 und 22; vgl.auch [X.], [X.] der [X.], 3. Aufl. [X.]. 213 a).Dies ist hier indessen geschehen. Das [X.] führt zum [X.] nach der Tat aus: "Als der Angeklagte [X.] nach dem Geschlechtsver-kehr los ließ, sprang sie auf, nahm ihre Hose und eilte zur Schlafzimmertür. [X.] sie auf, lief die Treppe hinunter und zog im Flur ihre Hose an. [X.]- 4 -nahm dann ihre Schuhe in die Hand und lief aus dem Haus" ([X.]. Im Rah-men der Glaubwürdigkeitsbeurteilung [X.] [X.]s hat der Sachverständi-ge K. auch aus der detaillierten Darstellung des [X.]s auf [X.] der Zeugin geschlossen ([X.], 29). Indem das Gericht [X.] des Sachverständigen gefolgt ist ([X.]), hat es zu erkennengegeben, daß es dem [X.] - zu dem auch das Verlassen [X.] mit den Schuhen in der Hand zählt - entgegen der im [X.] geäußerten Auffassung sehr wohl eine Bedeutung für die Entscheidung,und zwar hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, beigemessenhat. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.].Bei der gegebenen Beweislage, bei der zum Kerngeschehen der Verge-waltigung Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat ein Beruhen [X.] auf dem gerügten [X.] nicht auszuschließen.Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das [X.] eine erheb-lich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfreiausgeschlossen hat. Es hat nämlich nicht berücksichtigt, daß [X.] [X.] infrüheren Vernehmungen ([X.], 14) sowie gegenüber ihrer leiblichen Mutter([X.]) den Zustand des Angeklagten zur Tatzeit als betrunken bezeichnet- 5 -und den Treppensturz bei der Verfolgung auf diese erhebliche Alkoholisierungzurückgeführt hat ([X.]/30).[X.] Maatz Kuckein Athing

Meta

4 StR 592/99

08.02.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 4 StR 592/99 (REWIS RS 2000, 3225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3225

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 283/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines molekularbiologische Sachverständigengutachtens wegen Bedeutungslosigkeit


Ss 438/95 (Oberlandesgericht Köln)


3 StR 179/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 64/03 (Bundesgerichtshof)


1 StR 141/15 (Bundesgerichtshof)

Beweisantrag im Strafverfahren: Anforderungen an eine Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit einer behaupteten Indiztatsache für die Glaubwürdigkeit …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.