Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011, Az. IX ZB 246/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6964

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Gegenstand

Abweisung eines Befangenheitsgesuchs im Insolvenzverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


Leitsatz

Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, findet eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statt .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 17. November 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Verwalter berufen. Am 23. März 2009 bestellte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis "Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zugunsten der Masse".

2

Im [X.] an die Gläubigerversammlung vom 21. April 2010 hat die Schuldnerin [X.] am [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat das [X.] zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, ihrem Begehren stattzugeben.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Statthaftigkeit kann entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht aus § 7 [X.] hergeleitet werden.

4

1. Nach dieser Vorschrift findet "gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (§ 6 Abs. 1 [X.]). Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde im Streitfall ausdrücklich vorgesehen ist ([X.], Beschluss vom 16. Oktober 2003 - [X.] 599/02, [X.], 40 f). Voraussetzung der Rechtsbeschwerde ist danach, dass die ihr vorausgegangene sofortige Beschwerde auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht. Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2007 - [X.] 32/06, Z[X.] 2008, 95 Rn. 6).

5

2. So verhält es sich im Streitfall.

6

Rechtsgrundlage für die sofortige Beschwerde der Schuldnerin bildete nicht § 6 Abs. 1 [X.]. Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel nach Abweisung eines [X.]s vor. Vielmehr eröffnet die nach § 4 [X.] anwendbare Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO den [X.]. Danach findet gegen einen Beschluss, durch den ein [X.] für unbegründet erklärt wurde, die sofortige Beschwerde statt. Mithin handelt es sich bei der hier angegriffenen Zurückweisung des [X.]s der Sache nach um eine Entscheidung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Darum ist eine Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2004 - [X.] 272/03, Rn. 1; vom 22. Februar 2007 - [X.], Rn. 1; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 44 b; FK-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 4 Rn. 52; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 4 Rn. 7). Da es hier an der gebotenen Zulassung fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], [X.], 76, 77; vom 13. November 2008 - [X.] 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 7), ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

[X.]Vill

                      Lohmann                                               Fischer

Meta

IX ZB 246/10

05.05.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stralsund, 17. November 2010, Az: 2 T 270/10, Beschluss

§ 46 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 ZPO, § 4 InsO, § 6 Abs 1 InsO, § 7 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011, Az. IX ZB 246/10 (REWIS RS 2011, 6964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6964

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IX ZA 74/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZA 4/12

IX ZA 74/11

IX ZB 218/11

IX ZB 246/10

IX ZB 46/18

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