Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2017, Az. IV ZR 211/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16145

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[X.]:[X.]:BGH:2017:060217BIVZR211.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 211/16
vom

6. Februar
2017

in dem Rechtsstreit

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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die
Richterin [X.], den
Richter Lehmann,
die Richterinnen
Dr. [X.] und Dr. Bußmann

am 6.
Februar
2017

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli
2016
gemäß § 552a Satz 1 ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die [X.]eite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le-bensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit
Versicherungsbe-ginn zum 1.
Oktober
2004
nach dem sogenannten [X.] des 1
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§
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.[X.]) mit dem Versicherer abgeschlossen. In der Folge zahlte [X.] die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom Februar 2014
erklärte [X.] den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.[X.] und später hilfsweise die [X.]. Der Versicherer akzeptierte die Kün-digung und zahlte den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage verlangt [X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleit-schreiben nicht
ordnungsgemäß
erteilt worden
und §
5a [X.] a.[X.] mit den [X.] der [X.] nicht ver-einbar sei.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsge-richt hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] sei ordnungsgemäß über das [X.] nach §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.]
a.[X.] belehrt worden.
D.
[X.] hätte daher das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Ob §
5a Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.] gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entschei-dung, denn die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil [X.] die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertrags-schluss im Jahr 2004
ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es

bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text ("Beilagen") im jeweiligen Versicherungsschein

von der Rechtsauffassung des [X.] (12 U 41/15), das die Belehrung für unzu-reichend gehalten hat, abweiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschlüssen
vom 30. Juni 2015 ([X.], juris) und vom 29.
Juni 2016 ([X.], juris) die Rechtsauffassung des Berufungs-gerichts bereits gebilligt hat.

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand.

Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt [X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie eine
Verbraucherinformation
und [X.] ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt
(vgl. [X.] vom 13. Juli 2016

IV ZR 541/15
aaO Rn. 11 und
bereits Senatsurteil vom 14.
Oktober 2015

IV ZR 359/13, [X.], 596 Rn. 11). Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.

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Ob solchermaßen nach dem [X.] geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014

IV
ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revi-sion begehrte Vorlage an den Gerichtshof der [X.]
scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmo-dell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entschei-dungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.]s nach [X.] und Glau-ben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahre-langer Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksam-keit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung [X.] und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete [X.] Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im [X.] zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42
ff.).

D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest ver-traglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, erklärte dann im Jahr 2014
hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages
und den Widerspruch. Die [X.] Prämienzahlungen des
bereits 2004
über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei dem 11
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Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für [X.] auch erkennbar.

Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Euro-päischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im [X.] nicht.

[X.] [X.] Lehmann

Dr. [X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2016 -
26 O 409/15 -

O[X.], Entscheidung vom 15.07.2016 -
20 [X.] -

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Meta

IV ZR 211/16

06.02.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2017, Az. IV ZR 211/16 (REWIS RS 2017, 16145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16145

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IV ZR 73/13

IV ZR 541/15

IV ZR 359/13

20 U 64/16

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