Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2013, Az. VIII ZR 29/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1798

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Gegenstand

Kaufvertrag über Internet-Plattform ebay: Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Auktionsbeendigung wegen eines Mangels des angebotenen Kraftfahrzeugs


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, "ob bei einer [X.]-Auktion ein nachträglich auftretender Sachmangel am [X.] zu einer Rücknahme des Angebots berechtigt". Diese allgemein gehaltene Frage entzieht sich einer generellen Beantwortung und ist deshalb einer höchstrichterlichen Klärung nicht zugänglich.

2

Die Grundsätze für den Abbruch einer [X.]-Auktion sind durch das [X.]surteil vom 8. Juni 2011 ([X.], NJW 2011, 2643) geklärt. Der [X.] hat entschieden, dass die Berechtigung zur Beendigung einer Auktion - damals ging es um einen Diebstahl des [X.] - von einer Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] und der dazu gegebenen, erläuternden Hinweise von [X.] abhängt. Für den vorliegenden Fall eines nachträglich auftretenden Sachmangels gilt nichts anderes.

3

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen die Beendigung der Auktion rechtfertigenden Grund nach Maßgabe der damaligen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise von [X.] zu Recht bejaht.

4

Es kann dahingestellt bleiben, ob der zur Auktion angebotene Artikel bei einem nach [X.] auftretenden Sachmangel im Sinne der damaligen Hinweise zur Auktionsbeendigung "verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar" ist. Denn diese Aufzählung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht abschließend.

5

Nach der [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts wurde in den Hinweisen von [X.] vor den genannten Beendigungsgründen an erster Stelle bereits ein anderer Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion angeführt. In der damaligen Fassung der erläuternden Hinweise wird auf die Frage "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?" die Antwort gegeben: "Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt." Dass darunter auch der Ausfall der in der Auktionsbeschreibung als Zusatzausstattung aufgeführten Zentralverriegelung fällt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht und wird auch von der Revision nicht bezweifelt.

6

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]                               Dr. Frellesen                                  Dr. Milger

            Dr. [X.]                                 [X.]

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 10. Dezember 2013 erledigt worden.

Meta

VIII ZR 29/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bochum, 18. Dezember 2012, Az: I-9 S 166/12, Urteil

§ 145 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2013, Az. VIII ZR 29/13 (REWIS RS 2013, 1798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1798

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