Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. VIII ZR 29/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1786

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
29/13
vom

22. Oktober 2013

in dem Rechtsstreit

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2
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterin Dr.
Milger
sowie
die Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das [X.] hat die
Revision zur Klärung der Frage zugelassen, "ob bei einer [X.]-Auktion ein nachträglich auftretender Sachmangel am [X.] zu einer Rücknahme des Angebots berechtigt". Diese allgemein gehalte-ne Frage entzieht sich einer generellen Beantwortung und ist deshalb einer höchstrichterlichen Klärung nicht zugänglich.
Die Grundsätze für den Abbruch einer [X.]-Auktion sind durch das [X.] vom 8.
Juni
2011 ([X.], NJW 2011, 2643) geklärt. Der [X.] hat entschieden,
dass die Berechtigung zur Beendigung einer Auktion
-
damals ging es um einen Diebstahl des [X.] -
von einer Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] und der dazu ge-gebenen, erläuternden Hinweise von [X.] abhängt. Für den vorliegenden Fall eines nachträglich auftretenden Sachmangels gilt nichts anderes.

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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen die Beendigung der Auktion rechtfertigenden Grund nach Maßgabe der damaligen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hin-weise von [X.] zu Recht bejaht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der zur Auktion angebotene Artikel bei einem nach [X.] auftretenden Sachmangel im Sinne der damaligen Hinweise zur Auktionsbeendigung "verlorengegangen, beschädigt oder ander-weitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar"
ist. Denn diese Aufzählung ist entge-gen der Auffassung der Revision nicht abschließend.
Nach der [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts wurde in den Hinweisen von [X.]
vor den genannten Beendigungsgründen an erster Stelle bereits ein anderer Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion angeführt. In der damaligen Fassung der erläuternden Hinweise wird
auf die Frage "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?"
die Antwort gegeben: "Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt." Dass darunter auch der Ausfall der in der Auktionsbeschreibung als Zusatzausstattung aufgeführten Zentralverrie-gelung fällt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht und wird auch von der Revision nicht bezweifelt.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 10.
Dezember 2013 erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2012 -
65 C 227/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.12.2012 -
I-9 [X.]/12 -

6

Meta

VIII ZR 29/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. VIII ZR 29/13 (REWIS RS 2013, 1786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1786

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