Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5002

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 284/14
Verkündet am:

23. September 2015

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 [X.], § 433 Abs. 1
a)
Ein bei der Internetplattform [X.] eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der [X.]-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den [X.]-Bedingungen berechtigten Angebotsrück-nahme steht (Bestätigung
von [X.], Urteile vom 8. Juni 2011 -
VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar 2014 -
VIII
ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 -
VIII
ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14).
b)
[X.] der Verkäufer eines auf der Internetplattform [X.] angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ab-lauf der [X.] folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in [X.], die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von
seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.
c)
Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu strei-chen, kausal geworden sein.

[X.], Urteil vom 23. September 2015 -
VIII ZR 284/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die
Richterin Dr.
Hessel sowie die
Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision
des [X.] wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 24. September 2014 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen
einer vorzeitig abgebroche-nen [X.]-Auktion.
Der [X.] bot am 26. Juni 2012 in Rahmen einer Auktion über die In-ternetplattform [X.]

-[X.] zum Verkauf an. Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.]. Dort heißt es auszugsweise:

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3
-
"§ 9 Nr. 11
Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der [X.]-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.

§ 10 Nr. 7
Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen."
In den von [X.]
eingerichteten "Hilfeseiten"
zu dem Stichwort "Wie [X.] ich mein Angebot vorzeitig"
heißt es (auszugsweise):
"Wenn Sie einen Artikel auf der [X.]-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.
[]
Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots
Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den folgenden Fällen dürfen Sie ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:
Grund: Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschä-digt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.
[]
Sie sollten Gebote nur aus gutem Grund streichen. Beachten Sie bitte außerdem, dass Gebote, wenn sie einmal gestrichen wurden, nicht wie-der in [X.] gesetzt werden können. Es folgen einige Beispiele für eine legitime Streichung:
-
Der Bieter wendet sich mit der Bitte an Sie, sein Gebot zu stornieren.
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-
Sie können die Identität des Bieters trotz aller Bemühungen nicht nachprüfen.
-
Sie müssen Ihre Auktion vorzeitig abbrechen, da sie den Artikel doch nicht mehr verkaufen können. In diesem Fall müssen Sie vor der Be-endigung der Auktion die bisher abgegebenen Gebote streichen."

Unter dem Punkt "So beenden Sie ein aktives Angebot"
heißt es in den "Hilfeseiten"
von [X.]
(auszugsweise):
"[]
3.
Wählen Sie den Grund aus, aus dem Sie das Angebot streichen.

[]"

ab; ob es sich [X.] um ein "Maximalgebot"
handelte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 29.
Juni 2012 beendete der [X.] die Auktion unter Streichung aller Gebote vorzeitig,
ohne einen Grund anzugeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende mit -
wie er vorträgt -
einem aktuellen Höchstgebot von 112

Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 2012 forderte der Kläger den [X.] zur Übergabe des Kaufgegenstandes Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf. Der [X.] erklärte daraufhin, er habe die Auktion wegen eines Defekts der Ware vorzeitig beendet und könne den Kaufgegenstand nicht liefern. Der
Kläger behauptet, er hätte den Heizkörper nach Erhalt zu einem

weiterveräußern können.
Mit der Klage nimmt der Kläger den [X.]n auf Zahlung von 3.888

, jeweils
nebst Zin-sen,
in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des 4
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[X.]
ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu, denn zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei komme es nicht [X.] an, ob der [X.] wegen der von ihm behaupteten Zerstörung des [X.] zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigt gewesen sei. Denn nicht jede unberechtigte vorzeitige Aufhebung der Auktion führe zur Ver-bindlichkeit des vom Verkäufer abgegebenen Angebots. Eine differenzierte [X.]ung sei deshalb geboten, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.]
eine Gebotsstreichung auch aus anderen Gründen als der vorzeitigen Aufhebung einer Auktion zuließen.
Durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.]
ziehe sich wie ein "roter Faden", dass [X.]
bemüht sei,
das Vertrauen in
die Plattform zu si-chern und Missbrauch durch Käufer oder Verkäufer zu verhindern. Nach diesen Maßstäben genügten als Gründe für die Streichung eines Gebots objektive [X.], die durchgreifende Zweifel an der Verbindlichkeit und Ernsthaf-tigkeit eines Gebots weckten.

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Solche objektive Gründe lägen im Streitfall vor: Nach dem unstreitigen Vorbringen des [X.]n habe der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung der hier in Rede stehenden [X.] insgesamt 370 auf [X.]
abgegebene Kaufgebote zurückgenommen. Ge-botsrücknahmen dürften nach den [X.]-Grundsätzen aber nur ausnahmsweise erfolgen, wenn die Eingabe des Betrages auf einem Tipp-
oder Schreibfehler beruhe oder sich die Beschreibung des Artikels nach der Gebotsabgabe erheb-lich geändert habe. Es lasse sich bei lebensnaher Betrachtung ausschließen, dass solche Gründe bei 370 Gebotsrücknahmen innerhalb von sechs Monaten vorgelegen hätten. Die objektiven Anhaltspunkte hätten somit aus der Sicht des Verkäufers ([X.]n) dafür gesprochen, dass es sich bei dem Kläger um ei-nen unseriösen Bieter handele, auf dessen Gebot kein
Verlass sei, so dass der [X.] dessen Angebot habe streichen dürfen.
Es komme nicht darauf an, aus welchem Grund der [X.] das Gebot des [X.] gestrichen habe. Soweit die Formularmaske bei [X.]
für das [X.] eine Begründung vorsehe, diene dies ausweislich der Nutzer-informationen von [X.]
der Unterrichtung der verbliebenen Bieter. Auch sonst ließen sich keine Regelungen erkennen, aus denen entnommen werden könne, dass objektiv zur Streichung eines Angebots berechtigende Gründe nur dann zur Begründung der Streichung dienen könnten, wenn sie vom
Verkäufer mitge-teilt würden oder sie zumindest nach der subjektiven Vorstellung des Verkäu-fers der Grund für die Streichung gewesen seien. Das Nachschieben von objek-tiven Gründen der Streichung sei möglich.

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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des [X.] gegen den [X.]n aus § 280 Abs. 1, 3,
§ 281 Abs. 1 [X.] we-gen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über den streitigen
Jugendstilheizkörper
nicht verneint werden. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der [X.] ha-be wegen objektiver Anhaltspunkte für eine "Unseriosität"
des [X.] dessen Gebot streichen dürfen, so dass ein Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern be-einflusst.
1. Nach den Auktionsbedingungen
von [X.], die der vorliegenden
Auktion zugrunde lagen
und die der Senat selbst auslegen kann, kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Ange-bots
-
insoweit
übereinstimmend
mit
den
§§ 145 ff.
[X.] -
durch
Annahme des [X.] durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn der [X.] war "gesetzlich dazu berechtigt", das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Verkaufsangebot
aus der Sicht des an einer [X.]-Auktion teilnehmenden Bieters (§§
133, 157 [X.]) da-hin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer (nach diesen [X.]-Bedingungen) berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dies ist nicht nur im en-geren Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die An-fechtung von [X.]enserklärungen (§§ 119 ff. [X.]) zu verstehen, sondern wird durch Hinweise von [X.] zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels, bezeichnen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 -
VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643
Rn. 23; 14
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vom 8.
Januar 2014 -
VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292 Rn. 20; vom [X.] 2014 -
VIII ZR 90/14,
NJW 2015, 1009

Rn. 14).
In Einklang
mit dieser Rechtsprechung ist
das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass ein unverschuldeter Verlust (beziehungsweise die Zerstö-rung) des Kaufgegenstandes eine vorzeitige Angebotsrücknahme rechtfertigt und das Zustandekommen eines Vertrages verhindert. Da das Berufungsgericht diese zwischen den Parteien streitige Tatsache offen gelassen hat, ist für das Revisionsverfahren zugunsten des [X.] dessen Vortrag zu unterstellen, dass dies nicht der Fall gewesen und der [X.] deshalb auch nicht zum (vollständigen) Abbruch der Auktion unter Streichung aller Gebote berechtigt gewesen ist.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der [X.] mit dem Kläger als Höchstbietenden nicht daran, dass der [X.] das Gebot
des [X.] wegen eines in dessen Person liegenden Grundes wirksam gestrichen hätte.
a) Gemäß § 9 Nr. 11 der [X.]-Bedingungen dürfen Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der [X.]-Website einstellen, nur dann Gebote strei-chen und das Angebot zurückziehen,
wenn sie gesetzlich dazu berechtigt
sind.
In Konkretisierung dieser grundsätzlichen Aussage wird in den Hilfeseiten der [X.]-Bedingungen beispielhaft ausgeführt, dass eine Gebotsstreichung dann möglich ist, wenn der Bieter darum bittet oder der Anbieter die Identität des [X.] trotz aller
Bemühungen nicht ermitteln kann. Ein auf der Grundlage der [X.]-Bedingungen abgegebenes Angebot ist daher dahin auszulegen, dass es auch unter dem Vorbehalt steht, es gegenüber einzelnen Bietern zurückzuneh-men, wenn hierzu ein berechtigter Grund nach den Bedingungen besteht.

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-
Als ein solcher berechtigter Grund, der den in den [X.]-Bedingungen ausdrücklich genannten Beispielen vergleichbar ist, kommen jedoch aufgrund des grundsätzlichen Verweises in § 9 Nr. 11 der [X.]-Bedingungen auf die ge-setzliche Berechtigung zur Angebotsstreichung nur derartige
Umstände in der Person des Bieters in Betracht, die Umständen vergleichbar sind, die zur An-fechtung
des
Angebots
(§§ 119 ff. [X.]) oder zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323
Abs. 4 [X.]) führen würden. Derartige, einem gesetzlichen Lösungsrecht gleichstehende
Umstände hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Kläger handele es sich um einen "unseriösen"
Bieter, dessen Gebot der [X.] habe folgenlos strei-chen dürfen, verstößt gegen § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat in seine Würdigung den für die Beurteilung wesentlichen Aspekt nicht einbezogen, dass der Verkäufer bei einer [X.]-Auktion nicht vorleistungspflichtig ist, sondern der Kauf regelmäßig gegen Vorkasse oder
Zug-um-Zug abgewickelt wird. Vor die-sem Hintergrund lässt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar entnehmen, inwiefern der [X.] Anlass für die Befürchtung hätte haben können, dass der Kläger, selbst wenn er in der Vergangenheit in auffällig hohem Umfang Gebote zurückgenommen haben sollte,
seinen etwai-gen Verpflichtungen als Käufer -
also vor allem seiner Hauptpflicht zur Zahlung des Kaufpreises im Falle der erfolgreichen Ersteigerung -
nicht nachkommen würde.
c) Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] habe bei der hier gegebenen Fallgestaltung den (objektiven) Grund der Streichung des Angebots des [X.] im Zeitpunkt der Auktionsbeendigung nicht kennen müssen; ein Nachschieben eines solchen Grundes sei auch noch im [X.] möglich. Diese Auffassung führte dazu, dass jedes bei einer Internetauktion eingestellte Verkaufsangebot unter dem allgemeinen 20
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Vorbehalt eines möglicherweise bestehenden
und in (ungewisser) Zukunft zu benennenden
objektiven Lösungsgrundes stünde. Damit würde jede Internet-auktion mit Unsicherheiten behaftet, die deren
reibungsloses Funktionieren in nicht hinnehmbarer Weise
in
Frage stellen würde.
Auch die Nutzungsbedingungen
beziehungswiese Hilfeseiten
von [X.]
gehen ersichtlich davon aus, dass dem Verkäufer der Grund für den Abbruch der Auktion und der Streichung der Gebote im Zeitpunkt der vorzeitigen
Been-digung der Auktion bekannt sein muss. Denn
in den Hinweisen hierzu heißt es: "Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot frühzeitig beenden müssen, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne ihr Verschul-den verlorengeht

In den folgenden
Fällen dürfen Sie ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden: []
Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar

Sie sollten Gebote nur aus gutem Grund streichen."
Als Beispiele einer "legitimen Strei-chung"
werden sodann beispielhaft die Bitte des Bieters um Stornierung be-nannt sowie die fehlende Identifizierbarkeit des Bieters und die Unmöglichkeit der Lieferung des [X.]. Es mag daher -
was hier keiner Entschei-dung bedarf -
zulässig sein, dass ein für die vorzeitige Auktionsbeendigung zu-reichender Grund erst nachträglich von dem Verkäufer benannt wird; unver-zichtbar ist jedoch, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag und für die Strei-chung des Bietergebots kausal geworden ist. Dies hat nicht einmal der [X.] behauptet.
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11
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III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs.
1 ZPO).
Da für eine abschließende Entscheidung noch weitere Feststellungen getroffen werden müssen, ist die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, Satz 1
ZPO).
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Der [X.] hat sich gegen den [X.] in erster Linie damit ver-teidigt, dass ihm die Lieferung des [X.] nicht mehr möglich sei, da dieser innerhalb der [X.] unverschuldet
untergegangen sei; er habe den [X.] bei einem Schrotthändler
entsorgen müssen.
Dies hat der Kläger substantiiert bestritten. Dem ist das Berufungsgericht -
von seinem

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-
Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
nicht nachgegangen. Dies wird [X.] sein.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2014 -
11 [X.] 413/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.09.2014 -
4 S 59/14 -

Meta

VIII ZR 284/14

23.09.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14 (REWIS RS 2015, 5002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5002

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