Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 6/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4070

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]
vom 14. April 2005

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 150 Abs. 2

Der Zwangsverwalter ist befugt, von dem Schuldner (Grundstückseigen-tümer) die Überlassung einer vor der [X.]agnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der [X.]uß über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des [X.] zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen wegen dieses Anspruchs nach § 883 ZPO vollstreckt werden kann.

[X.], [X.]. v. 14. April 2005 - [X.] - [X.]

- 2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vizepräsiden-ten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin [X.] am 14. April 2005 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der [X.]uß der 5. Zivilkammer des [X.] vom 21. Januar 2004 aufgehoben und der [X.]uß des Amtsgerichts [X.] vom
16. Juli 2003 abgeändert. [X.] wird angewiesen, den Vollstreckungsauf-trag des [X.] nicht aus den bisherigen Gründen ab-zulehnen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen. [X.]: 582,87 • Gründe: [X.] Der Rechtsbeschwerdeführer ist Zwangsverwalter des eingangs be-zeichneten Wohnungseigentums, welches im Eigentum des Schuldners steht. - 3 -

Das Amtsgericht erteilte ihm einen [X.], der den [X.]uß betreffend die Anordnung der Zwangsvollstreckung inhaltlich wiedergibt und nach dessen Inhalt der Rechtsbeschwerdeführer ermächtigt ist, sich selbst den Besitz zu verschaffen. Die Eigentumswohnung ist vermietet. Ausweislich des dem Rechtsbeschwerdeführer vorliegenden Mietvertrages haben die Mieter eine Mietkaution in Höhe von 1.140 DM zu leisten. Der Rechtsbeschwerdeführer erteilte unter Vorlage des [X.] dem zuständigen Gerichtvollzieher den Auftrag zur "Wegnahme der Mietkaution in Höhe von 1.140,-- DM ... und ... Aushändigung derselben an [X.]" und für den Fall, daß die Kaution nicht ausfindig zu machen sein sollte, den weiteren Auftrag, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung über deren Verbleib abzunehmen. [X.] hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehle ein [X.] Titel; die Vorlage des [X.]es reiche nicht aus. Das Amtsgericht hat die dagegen erhobene Erinnerung des [X.]s zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat in der Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer seinen Antrag weiter. I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der [X.]uß über die Anord-nung der Zwangsverwaltung könne nicht als ausreichender Vollstreckungstitel - 4 -

für die Wegnahme jeglicher Kaution, die der Mieter geleistet habe, und für [X.] in Betracht kommenden Hilfspfändungen angesehen werden. Eine dahin gehende Auffassung entferne sich allzu sehr von der im Gesetz angeordneten Besitzeinweisung des [X.] (§ 150 Abs. 2 [X.]). Dabei sei zu be-rücksichtigen, daß je nach den Umständen nicht nur eine Herausgabevollstrek-kung, etwa bei Vorhandensein eines Sparbuchs, sondern je nach Anlage der Kaution auch andere Arten der Vollstreckung oder bei pflichtwidriger Einverlei-bung der Kaution in das Vermögen des Schuldners sogar die Vollstreckung wegen einer Geldersatzforderung in Betracht komme. 2. Dem kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Die [X.] Entscheidung ist von [X.] beeinflußt. a) Das Beschwerdegericht nimmt im Ansatz zutreffend an, daß der dem Gerichtsvollzieher erteilte Auftrag zumindest auch darauf gerichtet ist, die [X.] wegen einer beim Schuldner gegenständlich vorhande-nen Kaution vorzunehmen. Der Antrag auf "Wegnahme der Mietkaution" be-zweckt ersichtlich (auch) den Zugriff auf einen gegenständlich noch vorhande-nen, gesondert aufbewahrten Geldbetrag, auf Unterlagen, die wie ein Sparbuch den Zugriff auf die angelegte Geldsumme ermöglichen, oder auf eine Bürg-schaftsurkunde. Andernfalls wäre der zweite Teil des Antrags, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Kaution abzunehmen, falls sie nicht vorgefunden wird, nicht verständlich. Mit diesem Inhalt trägt der gestellte Antrag den mietrechtlichen Gege-benheiten Rechnung. Für den Regelfall ist davon auszugehen, daß der [X.] eine vom Mieter überlassene Kaution entsprechend § 551 Abs. 3 BGB ge-sondert angelegt hat und daß über diese Anlage bei dem Vermieter Unterlagen, - 5 -

wie etwa ein Sparbuch, vorzufinden sind, die den Zugriff auf die Kaution ermög-lichen. Darüber, ob und inwieweit dies der Fall ist, hat der Zwangsverwalter nach seinem Vortrag keine Kenntnis. Dies kann indes von dem [X.] bei einer Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO festgestellt werden. Findet er die Kautionssumme oder darauf verweisende Unterlagen nicht vor, kann nach § 883 Abs. 2 ZPO verfahren werden. Ob der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Antrag einen weitergehen-den Inhalt hat, kann derzeit dahinstehen. Zwar trifft es zu, daß etwa ein (aus-schließlich) auf die Pfändung einer Geldforderung gerichteter Antrag abzuleh-nen wäre, weil der [X.]uß über die Anordnung der Zwangsverwaltung nebst der Ermächtigung zur Besitzergreifung kein Vollstreckungstitel ist, der die Pfän-dung eines Geldbetrages in Höhe der Mietkaution aus dem Vermögen des Vermieters erlaubt. Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, daß ein ver-fahrensrechtlicher Antrag nicht deshalb in vollem Umfang abgelehnt werden darf, weil er in der einen oder anderen Richtung zu weit geht. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, soweit er gerechtfertigt ist, nur im übrigen ist er abzu-lehnen. Im vorliegenden Fall darf deshalb ein zulässiger und begründeter [X.] auf Vornahme der Herausgabevollstreckung nicht deshalb abgelehnt wer-den, weil die Antragstellung (möglicherweise) eine weitere Vollstreckungsart erfaßt, für die ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt. Die denkbare Fallgestaltung, daß ein rechtlich zulässiger und ein unzulässiger Teil des Antrags nicht sinnvoll unterschieden werden können und deshalb nur eine Zurückweisung in vollem Umfang in Betracht kommt, liegt hier nicht vor. b) Für die danach erstrebte Vollstreckung gemäß § 883 ZPO stellt der [X.]uß über die Anordnung der Zwangsverwaltung nebst der Ermächtigung zur Besitzergreifung eine ausreichende [X.] dar. - 6 -

aa) Die Zwangsverwaltung ist, wie sich insbesondere aus § 152 Abs. 1 [X.] ergibt, darauf gerichtet, die laufenden, aus der ordnungsgemäßen Nut-zung des Grundstücks stammenden Erträge zur Befriedigung des Gläubigers einzusetzen, während dem Schuldner die Substanz des [X.] ungeschmälert erhalten bleibt. Zugleich soll sie den Gläubiger vor einer Wertminderung des Objekts und sonstigen Beeinträchtigungen schützen ([X.], [X.]uß vom 10. Dezember 2004, [X.] 231/03, [X.], 244, 245). Nach § 150 Abs. 2 [X.] hat das Gericht zu diesem Zweck dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen. Geschieht - wie im vorliegenden Fall - letzteres, so ist der [X.] zusammen mit der Ermächtigung des Gerichts ein Vollstrek-kungstitel des [X.], mit dem die Herausgabe der von der Be-schlagnahme erfaßten Gegenstände erzwungen werden kann ([X.], [X.], 3. Aufl., § 150 [X.]. 12; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.]. 448; [X.], Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-recht, 2. Aufl., [X.]; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 148 [X.] [X.]. 13; § 150a [X.]. 21 f.; [X.], Immobiliarzwangsvoll-streckung, 4. Aufl., [X.]; [X.], [X.], 17. Aufl., § 150 [X.]. 3.5b; [X.], [X.] 1955, 17, 18). [X.]) Der vorgenannte Zweck erfordert, daß die in § 150 Abs. 2 [X.] nor-mierte Herausgabepflicht nicht nur auf die von der [X.]agnahme erfaßten, sondern auch auf die sonst für die Tätigkeit des [X.] notwendigen Gegenstände erstreckt wird. Weitgehend wird daher angenommen, daß der Zwangsverwalter auch die Herausgabe von Urkunden, die ein Miet- oder Pacht-verhältnis betreffen, verlangen und notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzen kann ([X.] Rpfleger 2002, 373 - Pachtvertrag; AG - 7 -

[X.] Rpfleger 1995, 375 - Mietvertrag; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 485; [X.], aaO; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, aaO; [X.], aaO; a.A. [X.], aaO, [X.]. 3.9 m.w.[X.]). cc) Nach richtiger Ansicht ist der Zwangsverwalter auch befugt, von dem Schuldner die Überlassung einer vor der [X.]agnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen, wobei der Anordnungsbeschluß und die Ermächtigung des [X.] gemäß § 150 Abs. 2 [X.] einen Vollstreckungstitel zur Durchsetzung auch dieses Anspruchs darstellen ([X.], aaO, § 152 [X.]. [X.]; wohl auch [X.]/[X.], aaO, [X.]. 493). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die [X.]agnahme nach § 148 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 21 Abs. 2 [X.] unmittelbar auf den Anspruch auf Überlas-sung der Mietkaution erstreckt (so [X.], aaO, § 152 [X.]. [X.]), obwohl die Kaution, anders als Miet- und Pachtzahlungen (vgl. zum Begriff [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1123 [X.]. 6 f. m.w.[X.]), nicht für die Raumnutzung entrichtet wird. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit die die Rückgabe der Mietkaution betreffenden Vereinbarungen ihre Grundlage in dem Mietverhältnis oder in einer ergänzend getroffenen Sicherungsabrede haben (vgl. dazu [X.] 141, 160, 166). Entscheidend ist folgendes: Nach § 152 Abs. 2 [X.] ist, wenn das Grundstück vor der [X.]agnahme einem Mieter oder Pächter überlassen [X.], der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam. Der Mieter hat die Mietkaution auf der Grundlage der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen gestellt. Sie sichert die [X.], auf die sich die Be-schlagnahme nach § 148 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 21 Abs. 2 [X.] erstreckt. Eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundbesitzes erfordert, daß der Zwangsverwalter anstelle des Schuldners (Grundstückseigentümers), - 8 -

dem die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch die [X.]agnah-me entzogen ist (§ 148 Abs. 2 [X.]), in die Lage versetzt wird, nötigenfalls auf die Kaution zuzugreifen, um gegen den Mieter gerichtete Ansprüche zu decken. Der Zugriff auf eine an den Schuldner geleistete Kaution muß dem [X.] aber auch deshalb ermöglicht werden, weil er dem Mieter gegenüber zur Herausgabe der Kaution nach Wegfall des Sicherungszwecks verpflichtet ist ([X.], Urteil vom 16. Juli 2003, [X.], NJW 2003, 3342 f. m.w.[X.]; vgl. dazu etwa [X.]/[X.], aaO, [X.]. 496; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], aaO, § 155 [X.]. 10 ff.; [X.]/[X.], Rpfleger 2003, 635 ff.; [X.], [X.] 2003, 981 ff.; [X.], [X.], 185 ff.). c) [X.] durfte deshalb den Vollstreckungsantrag nicht mit der Begründung ablehnen, es liege kein Vollstreckungstitel vor. Für die [X.] nach den §§ 883 ZPO, die in die Zuständigkeit des [X.] fällt, ist dies sehr wohl der Fall. Dabei ist davon auszugehen, daß das [X.], wenn es - wie hier - den [X.] in vollem Umfang wiedergibt und die Ermächtigung zur Besitzergreifung enthält, den maßgeblichen Vollstreckungstitel darstellt. [X.] wird also, soweit die sonstigen [X.] (jetzt noch) vorliegen, die nach § 883 ff. ZPO erforderlichen Voll-streckungshandlungen vorzunehmen haben, soweit der Vollstreckungstitel [X.] in dem zuvor beschriebenen Rahmen eine ausreichende Grundlage bietet. Sollten die dabei gewonnenen Erkenntnisse Vollstreckungshandlungen als [X.] erscheinen lassen, die durch den vorliegenden Titel nicht gedeckt sind, ist durch Rückfrage bei dem Gläubiger zu klären, ob sich der gestellte Antrag tatsächlich auch darauf beziehen soll. Dann ist der Antrag insoweit abzulehnen. - 9 -

Andernfalls ist der Antrag mit Durchführung der Herausgabevollstreckung erle-digt. II[X.] [X.] wird nunmehr demgemäß zu verfahren haben. Obwohl noch zu prüfen ist, ob die weiteren Voraussetzungen der [X.] noch vorliegen, sind die Kosten des [X.] bereits jetzt dem Schuldner aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsbeschwerdeführer dringt mit seinem Begehren im wesentlichen durch, selbst wenn man davon ausgeht, daß der Antrag zu weit formuliert ist. Dafür, daß - jedenfalls bisher - die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gefehlt haben oder nicht nachholbar gewesen sein könnten, ist nichts ersichtlich. Eine Kostenbela-stung des Gerichtsvollziehers kommt nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.]uß vom 19. Mai 2004, [X.] 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f.). [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Zoll [X.]

Meta

V ZB 6/05

14.04.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 6/05 (REWIS RS 2005, 4070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4070

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