Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. VII ZR 130/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 712

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 22. November 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 631 Macht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Überzahlung geleisteter Vorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht. Der [X.] hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (im [X.] an [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.], [X.] 140, 365). [X.], Urteil vom 22. November 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2007 durch [X.] Kuffer und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte fordert die Rückzahlung überzahlten [X.]. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der [X.] über den von ihr geltend gemachten Anspruch hinaus kein Rückzahlungsanspruch mehr zusteht. 1 Die Parteien schlossen am 17. März 1999 einen schriftlichen Architek-tenvertrag, in dem sich der Kläger gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von 8 Mio. DM netto verpflichtete, Architektenleistungen für ein Büro- und Verwal-tungsgebäude mit Tiefgarage und Außenanlagen zu erbringen. Nachdem der Kläger einen Teil der Leistungen erbracht und die Beklagte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen auf das Honorar in Höhe von 2 - 3 - 7.773.424 DM geleistet hatte, vereinbarten die Parteien im [X.] 2002, dass weitere Planungsleistungen, insbesondere die Planung des Innenausbaus für die [X.] mit Ausnahme der vom Kläger bereits erbrachten Standard-ausbauplanung, von der [X.] übernommen werden sollten, deren Gesell-schafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Die Beklagte erteilte der [X.] einen selbständigen Auftrag über die noch auszuführenden Planungsarbeiten. Zur Vermeidung von [X.] trafen die Parteien am 5. August 2002 eine schriftliche Vereinbarung, mit der die Verteilung des Honorars zwischen dem Kläger und der [X.] wie folgt geregelt wurde: "1. ... 2. Soweit die der [X.] übertragenen Leistungen Architekten- und Ingenieurleistungen darstellen, die das Architekturbüro [X.] ([X.].: der Kläger) aufgrund des [X.] zu erbringen hat, besteht Einigkeit, daß nur die [X.] die Vergütung erhält und eventuelle [X.] für das Architekturbüro [X.] für identische Leistungen, die Herr [X.] aufgrund des Architektenvertra-ges v. 17.03.1999 schuldet, von Herrn [X.] an die [X.] ([X.].: die Beklagte) zurückzuvergüten sind." In einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung heißt es, es bestehe Ei-nigkeit darüber, dass die von der [X.] zu erbringenden Leistungen bereits im Architektenvertrag mit dem Kläger enthalten und von der [X.] vorab vergütet worden seien; die Planung für den Standardausbau habe der Kläger bereits erbracht. 3 Der Kläger, der Gesellschafter der [X.] war, veräußerte im Jahr 2003 seinen Geschäftsanteil. Nach dem Vertrag war eine Korrektur des 4 - 4 - Kaufpreises vorgesehen, die von der Höhe der [X.] der [X.] gegen den Kläger abhängig war. 5 Der Kläger hat im Hinblick darauf beantragt festzustellen, dass der [X.] kein Rückforderungsanspruch wegen des an ihn gezahlten Honorars zustehe. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückerstattung eines Teils des bezahlten Honorars in Höhe von 505.624,11 •. In dieser Höhe leistete die Beklagte [X.] an die [X.] für die Planung des Innenausbaus der [X.], die Ausbauplanung des [X.] sowie für Leistungen der [X.] im Rahmen der Mängelbeseitigung. Das [X.] hat die negative Feststellungsklage des [X.], die dieser nach Erhebung der Widerklage auf über die [X.] hinausgehende [X.] der [X.] beschränkt hat, abgewiesen und der Widerklage bis auf einen geringfügigen Teilbetrag stattge-geben. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht unter Abände-rung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagte über den Streitgegenstand der Widerklage hinaus keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung von [X.] hat. Die Widerklage, die die Beklagte nach Abtretung der [X.] mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, dass Zahlung an die [X.] verlangt wird, hat es abgewiesen. 6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die [X.] des landgerichtlichen Urteils. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: 8 Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] 9 Das Berufungsgericht führt aus, die Widerklage sei unbegründet, der Feststellungsantrag dagegen begründet. Die Darlegungs- und Beweislast für den Rückzahlungsanspruch liege bei der [X.]. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 5. August 2002 einen dem Bereicherungsrecht vergleichba-ren Rückzahlungsanspruch der [X.] geregelt. Die Darlegungs- und Beweislast liege bei demjenigen, der einen Anspruch auf Herausgabe der [X.] erbrachten Leistung geltend mache. Die Voraussetzungen, die ein Abweichen von der grundsätzlichen Beweislastverteilung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Die Vereinbarung der Parteien sei dahin auszulegen, dass der [X.] ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen zustehen solle, soweit der Kläger das Honorar nicht schon durch eine entspre-chende Tätigkeit verdient habe. Zur Vermeidung von [X.] habe der Kläger der [X.] dasjenige Honorar zurückzuerstatten, das er für vertraglich geschuldete, aber noch nicht erbrachte Leistungen erhalten habe. 10 Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises fehle es an schlüs-sigem Vortrag der [X.] dazu, für welche nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldeten und im Zeitpunkt der Vertragsübernahme durch die [X.] noch nicht erbrachten Leistungen der Kläger bereits eine Honorarzahlung erhalten habe. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Vergütungsregelungen in 11 - 6 - den Verträgen mit dem Kläger und der [X.] könne die Beklagte vom Kläger nicht undifferenziert die Erstattung des an die [X.] gezahlten Honorars verlangen. Den [X.] der [X.] sei nicht nachzuge-hen, weil es an konkretem Vorbringen fehle, das es erlauben würde, einem Sachverständigen die Berechnung der Honorarrückzahlung zu ermöglichen. I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 12 Das Berufungsgericht qualifiziert den Rückforderungsanspruch der [X.] rechtsfehlerhaft als Bereicherungsanspruch und verkennt daher die Darlegungs- und Beweislastverteilung. Auf diesem Rechtsfehler beruhen sowohl der Klage- als auch der [X.]. 13 1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte habe die Voraussetzungen eines auf die Rückerstattung überzahlter Vorauszahlun-gen gerichteten Anspruchs darzulegen und zu beweisen. 14 a) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch ist auf Rückzah-lung überzahlter Honorarvorauszahlungen nach vorzeitiger Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] gerichtet. Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung der Parteien vom 5. August 2002 über die Verteilung des dem Kläger und der [X.] zustehenden Architektenhono-rars, von der Revision unbeanstandet, dahin aus, dass der Kläger die erhalte-nen [X.] an die [X.] zurückzuerstatten habe, die auf Leistungen entfallen, die Gegenstand des mit ihm geschlossenen [X.] gewesen, in der Folge jedoch von der [X.] erbracht worden sind. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] - 7 - gerichts haben die Parteien den [X.] geschlossenen [X.] einvernehmlich aufgehoben. Zwischen ihnen bestand Einigkeit darüber, dass die noch ausstehenden Planungsleistungen nicht vom Kläger, sondern von der [X.] ausgeführt werden sollten. 16 Auf einen solchen Anspruch finden die Vorschriften des [X.] und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrundsätze keine Anwendung. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflich-tet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des [X.] und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen (st. Rspr. vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.], [X.] 140, 365, 373; Urteil vom 24. Januar 2002 - [X.] ZR 196/00, [X.], 938, 939 = [X.] 2002, 473 = NZBau 2002, 329; Urteil vom 2. Mai 2002 - [X.] ZR 249/00, [X.], 1407, 1408 = [X.] 2002, 673 = NZBau 2002, 562; Urteil vom 30. September 2004 - [X.] ZR 187/03, [X.], 1940, 1941 = [X.] 2005, 63 = NZBau 2005, 41). Der Auftraggeber kann, wenn der Auftragnehmer eine Abrechnung nicht vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen eine entsprechende endgültige Vergütung des Auftragnehmers nicht gegenübersteht. Hat der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.], aaO, [X.]; Urteil vom 24. Januar 2002 Œ [X.] ZR 196/00, aaO, S. 940; Urteil vom 30. September 2004 - [X.] ZR 187/03, aaO). Diese Grundsätze gelten für einen auf Rückzahlung überzahlten [X.] gerichteten Anspruch entsprechend (vgl. [X.]/[X.], 17 - 8 - Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdn. 323; [X.] in: [X.]/[X.]/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 25 Rdn. 38). Der Umstand, dass die Parteien den Anspruch der [X.] auf Rückzahlung überzahlten Honorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung vertraglich beson-ders geregelt haben, ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs. 18 b) Die Beklagte hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch hinreichend dargelegt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann von der [X.] nicht verlangt werden, auf der Grundlage der vertraglichen Pauschalpreisabre-de den Honoraranteil zu ermitteln, der auf die vom Kläger nicht erbrachten Leistungen entfällt. Der Auftraggeber kann sich zur Darlegung eines [X.]s wegen einer überzahlten Vergütung auf den Vortrag beschrän-ken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.], [X.] 140, 365, 375; Urteil vom 24. Januar 2002 - [X.] ZR 196/00, [X.], 938, 940 = [X.] 2002, 473 = NZBau 2002, 329). Er ist nicht verpflichtet, selbst eine prüffähige Abrechnung zu erstellen ([X.], Urteil vom 11. Februar 1999 Œ [X.], aaO). 19 Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie die von der [X.] erbrachten Planungsleistungen bezeichnet, sie den vom Kläger nach dem [X.] geschuldeten, jedoch nicht ausgeführten Leistungen zugeordnet und den auf diese Leistungen entfallenden Honorarbe-trag beziffert hat. Ausweislich der Vorbemerkung zur Vereinbarung vom 5. August 2002 bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Kläger [X.] für die von der [X.] zu übernehmenden Pla-nungsleistungen, insbesondere bezüglich der [X.] und des 20 - 9 - Ausbaus des [X.], bei Beendigung seiner Tätigkeit bereits erhalten hatte. Nach der Vereinbarung in § 5 des [X.] vom 17. März 1999 hatte der Kläger die Planung des Innenausbaus der Mieteinhei-ten ohne zusätzliche Vergütung vorzunehmen, soweit die hierdurch bedingten Mehrkosten 11 Mio. DM nicht überstiegen. Die Beklagte hat die von der [X.] geplanten Ausbaumaßnahmen im Einzelnen bezeichnet und darge-legt, dass die ausbaubedingten Mehrkosten innerhalb des vertraglich vereinbar-ten Rahmens von 11 Mio. DM liegen. Sie hat das auf die nicht erbrachten, aber vergüteten Leistungen entfallende Honorar, mit dem der Kläger überzahlt sein soll, anschließend mit dem Betrag bewertet, den sie an die [X.] für diese Planungsleistungen gezahlt hat. Ob die Überzahlung nach dem [X.] berechnet ist, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Begründetheit des Anspruchs. Es ist Aufgabe des [X.], unter Vorlage einer prüffähigen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein Honorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht. 2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Feststel-lungsklage für begründet hält, sind aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht tragfähig. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass ihr ein weiterer Rückzahlungsanspruch zustehen kann. Sie hat mit der Widerklage lediglich einen Teil des an den Kläger überzahlten Honorars zurückgefordert und vorgetragen, dass ihr über den geforderten Betrag hinaus ein weiterer [X.] zustehen könne, weil die [X.] noch nicht vollständig 21 - 10 - abgeschlossen seien. Es ist auch insoweit Sache des [X.] darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der von der [X.] geleiste-ten [X.] endgültig zusteht. Kuffer [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2004 - 11 O 21035/03 - [X.], Entscheidung vom 02.05.2006 - 13 U 1744/05 -

Meta

VII ZR 130/06

22.11.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. VII ZR 130/06 (REWIS RS 2007, 712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 712

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.