Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. VII ZR 2/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5688

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Januar 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]I § 8 Abs. 1 Auf die fehlende [X.] der Schlussrechnung kann sich der Besteller nicht be-rufen, wenn er eine Abrechnung des [X.] vorgenommen hat und ei-nen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht. [X.]I §§ 3, 10 Das Objekt im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 [X.]I wird durch den Vertragsge-genstand bestimmt. [X.], Urteil vom 12. Januar 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2005 durch [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. Dezember 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt von der [X.]n restliches Architektenhonorar. Die [X.] macht widerklagend eine Überzahlung geltend. 1 Der Kläger erbrachte über mehrere Jahre Planungsleistungen für den Ausbau des Berufsförderungswerkes in [X.] und erhielt auf Abschlagsrechnungen Teilzahlungen. Anschließend beauftragte die [X.] ihn mit schriftlichem [X.] vom 3. April 1997/10. März 1998 mit der Planung und Ausführung des raumbildenden Ausbaus, Leistungsphasen 1-9 gemäß § 15 [X.]I. Für die Ne-benkosten wurden prozentuale Pauschalen festgelegt. In dem Vertrag ist auf eine in Anlage 1 enthaltene Gewerkeliste Bezug genommen, in der einzelne 2 - 3 - Gewerke mit "[X.]" (Innenarchitekt) gekennzeichnet sind. Für Besondere Leistun-gen vereinbarten die Parteien im März und November 1997 sowie Januar 1998 Zeithonorare. Die insoweit anfallenden Nebenkosten sollten auf Einzelnachweis vergütet werden. 3 Unter dem 29. Mai 2000 rechnete der Kläger die Leistungsphasen 1-8 einschließlich Nebenkostenpauschale ab. Unter Berücksichtigung von Ab-schlagszahlungen ergaben sich restliche 1.122.512,87 DM. Für die [X.] beanspruchte der Kläger gemäß Rechnung vom 11. April 2001 38.944,67 DM. Die Besonderen Leistungen stellte er unter dem 14. September 1999 mit 68.896,09 DM in Rechnung. Nebenkosten machte er mit Rechnungen vom 17. Januar 2000, 11. Januar 2001 und 11. April 2001 in Höhe von [X.] 3.282,28 DM geltend. Der Kläger berechnet seine Gesamtforderung danach mit 630.748,03 • (1.233.635,91 DM). Die [X.] wendet ein, der Kläger sei bereits überzahlt, und verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 30.796,07 •. 4 Das [X.] hat zum Umfang des Auftrags unter anderem den [X.] vernommen. Insbesondere gestützt auf dessen Aussage hat es ange-nommen, dass sich der Auftrag entsprechend der Vereinbarung vom 3. April 1997/10. März 1998 auf sämtliche in der Anlage 1 aufgeführten und nicht nur auf die mit "[X.]" gekennzeichneten Gewerke bezog. 5 Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung von 559.634,64 • nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewie-sen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der [X.]n die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage [X.] verurteilt. Die Anschlussberufung des [X.] hat es mit der Maßgabe 6 - 4 - zurückgewiesen, dass die Klage auch insoweit als derzeit unbegründet abge-wiesen wird. 7 Die vom Senat zugelassene Revision des [X.] verfolgt dessen un-veränderte Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 9 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Honoraranspruch sei nicht fällig, da der Kläger keine prüffähige Schlussrechnung erteilt habe. 10 Die Honorarschlussrechnung des [X.] vom 29. Mai 2000 gehe von einer wirksamen Honorarvereinbarung aus und schließe sämtliche Gewerke der Anlage 1 ein. Der Kläger müsse seine Leistungen jedoch nach den [X.]I-Mindestsätzen abrechnen, da die Honorarvereinbarung vom 3. April 1997/10. März 1998 nicht bei Vertragsschluss getroffen und damit unwirksam sei. Der Auftrag sei schon lange vor 1998 erteilt worden. Außerdem umfasse er nicht alle in der Anlage 1 zu der Honorarvereinbarung aufgeführten, sondern nur diejenigen Gewerke, die mit "[X.]" gekennzeichnet worden seien. Ein [X.] - 5 - Honoraranspruch stehe dem Kläger auch hinsichtlich der Besonderen Leistun-gen nicht zu, da er nicht dargelegt habe, zu welchen Zeiten welche konkreten Leistungen erbracht worden und inwieweit diese objektiv notwendig gewesen seien. 12 Die Widerklage hält das Berufungsgericht für begründet. Es ist der [X.], die von der [X.]n geleisteten Abschlagszahlungen dürfe der Klä-ger nur behalten, wenn ihm in Höhe des entsprechenden Betrags dauerhaft ein Vergütungsanspruch zustehe. Solange er dies nicht im Wege einer prüfbaren Schlussrechnung nachgewiesen habe, seien im Zweifel Überzahlungen zurück-zuerstatten. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 13 Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, die Forderung des [X.] sei nicht fällig, weil dieser eine prüffähige Rechnung nicht erteilt habe. Zu Unrecht hat es mit dieser Begründung auch der Widerklage stattgegeben. 14 1. Die Honorarforderung des Architekten wird gemäß § 8 Abs. 1 [X.]I grundsätzlich erst fällig, wenn er eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Das Erfordernis der [X.] ist jedoch, worauf der Senat wiederholt [X.] hat (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2003 - [X.] ZR 288/02, [X.] 157, 118, 124 m.w.[X.]), kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf die fehlende [X.] der Rechnung nicht berufen, wenn seine Kontroll- und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind oder die Erteilung einer 15 - 6 - Schlussrechnung im Hinblick auf die gegebene Sachlage eine reine [X.] wäre. 16 2. Diese Voraussetzungen für den Ausschluss des Einwands der fehlen-den [X.] der Schlussrechnung sind gegeben, wenn der Besteller selbst eine Abrechnung des [X.] vornimmt und einen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht. Ihm geht es in diesem Fall nicht nur darum, eine erhobene Restforderung nicht bezahlen zu müssen, son-dern bereits geleistete Zahlungen zurückzuerhalten. Dieses Ziel ist nur erreich-bar, wenn eine endgültige sachliche Abrechnung der Vertragsleistung vorge-nommen und festgestellt wird, in welcher Höhe der Honoraranspruch besteht (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.] ZR 399/97, [X.] 140, 365, 375). Wer Anspruch auf Rückzahlung erhebt, muss es deshalb hinnehmen, dass die Honorarforderung als fällig angesehen wird. 3. Dementsprechend kann nicht einerseits eine Klage auf Zahlung der Honorarforderung als derzeit unbegründet abgewiesen werden, weil die Forde-rung noch nicht fällig sei, andererseits aber auf die Widerklage über den ver-traglichen Rückzahlungsanspruch infolge einer Überzahlung abschließend ent-schieden werden. In diesem Fall stünde die Rechtskraft der Entscheidung über den [X.] einer erneuten Klage auf Zahlung des nunmehr fälligen Honoraranspruchs entgegen. Die vom Berufungsgericht anscheinend gesehene Möglichkeit, eine vorläufige Überzahlung geltend zu machen, so dass der Unternehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, solange er keine prüffähige Schlussrechnung vorlegt, ist nicht gegeben. 17 - 7 - III. 18 Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: 19 1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der Kläger für die Grundleistungen gemäß § 15 [X.]I im Hinblick auf § 4 Abs. 4 [X.]I lediglich eine Vergütung nach den Mindestsätzen beanspruchen kann. Ein Anspruch auf eine der Vereinbarung vom 3. April 1997/10. März 1998 entsprechende, even-tuell höhere Vergütung besteht nicht. Nach den revisionsrechtlich nicht zu [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] dem Klä-ger lange vor 1998 mündlich den Auftrag in dem sich aus dem schriftlichen [X.] ergebenden Umfang erteilt. Dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung über die von dem Kläger zu beanspruchende Vergütung erzielt hatten, steht einem Vertrags-schluss nicht entgegen. Insoweit ist ausreichend, dass sie sich über das Objekt selbst und den Umfang der Leistungen des Auftragnehmers einig sind. Nicht erforderlich ist dagegen, dass auch eine Einigung über die Höhe des Honorars erfolgt ist, da in einem solchen Fall die Honorierungspflicht aus § 632 Abs. 2 BGB und die Höhe des Honorars aus § 4 Abs. 4 [X.]I folgt [X.]/Koeble/Frik, Kommentar zur [X.]I, 9. Aufl., § 4 Rdn. 35). 20 Gemäß § 103 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 [X.]I konnten die Parteien vereinba-ren, dass die bis dahin zur Erfüllung des Vertrags noch nicht erbrachten Leis-tungen auf der Grundlage der zum 1. Januar 1996 in [X.] getretenen fünften Änderungsverordnung zur [X.]I (nach den Mindestsätzen) abgerechnet wer-den. Soweit der Kläger Leistungen gemäß den Leistungsphasen 5 - 9 zu die-sem Zeitpunkt noch nicht erbracht haben sollte, gilt Ziffer 14 der schriftlichen Honorarvereinbarung, wonach diese "auf Basis [X.]I 96" abzurechnen sind. 21 - 8 - 2. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Erbringung der Grundleis-tungen gemäß § 15 [X.]I nur hinsichtlich der Gewerke beauftragt wurde, die in Anlage 1 zu der schriftlichen Honorarvereinbarung mit "[X.]" gekennzeichnet sind. 22 23 Das Berufungsgericht konnte die Aussage des [X.] auch ohne dessen wiederholte Vernehmung abweichend von dem [X.] werten. Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen liegt grundsätzlich im Er-messen des Gerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsgericht ist es nicht grundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich vernommenen [X.] auch ohne dessen wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für zur Beweisführung nicht ausreichend zu erachten, sofern sich nicht die Pflicht zu erneuter Vernehmung aus Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage ergibt ([X.], Urteil vom 30. September 1992 - [X.]I ZR 196/91, [X.], 64; Urteil vom 22. Mai 2002 - [X.]I ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500). Es kann ausreichen, dass sich das Be-rufungsgericht mit der Zeugenaussage auseinandersetzt und darlegt, weshalb es die seiner Beweiswürdigung zugrunde liegenden Umstände, auch ohne den Zeugen hierzu erneut befragen zu müssen, für aussagekräftiger hält ([X.], Ur-teil vom 17. Juli 2002 - [X.]I ZR 151/01, NJW-RR 2002, 1649). 24 Eine solche Fallgestaltung ist gegeben. Das Berufungsgericht hat [X.] dargelegt, weshalb es die für seine Auslegung des Auftragsumfangs herangezogenen Tatsachen für aussagekräftiger hält als die Angaben des [X.]. 25 - 9 - 3. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Leistungen des [X.] auf raumbildende Ausbauten (§ 3 Nr. 7 [X.]I) oder Einrichtungsgegenstände (§ 3 Nr. 8 [X.]) bezogen haben. 26 27 In der Vereinbarung der Parteien ist zwar lediglich von raumbildenden Ausbauten die Rede. Einer Abrechnung nach den Mindestsätzen sind jedoch die beauftragten Leistungen entsprechend der in der [X.]I getroffenen Qualifi-zierung zugrunde zu legen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.] ZR 379/97, [X.], 1045 = [X.] 1999, 312). 4. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die [X.] nicht prüffähig sei, weil der Kläger auf der Grundlage der anrechenba-ren Kosten der von ihm zu bearbeitenden Gewerke abgerechnet habe. 28 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger mit den Leistungsphasen 1-9 des § 15 [X.]I beauftragt worden. Dass Grundleistungen ausgenommen wurden, hat es nicht festgestellt. Es ist daher davon auszuge-hen, dass eine Beschränkung des Auftragsumfangs nur insoweit erfolgt ist, als sich der Auftrag des [X.] nicht auf alle im Rahmen des [X.] zu bearbeitenden Gewerke bezog. 29 b) Gemäß § 10 Abs. 1 [X.]I richtet sich das Honorar für Grundleistungen bei raumbildenden Ausbauten nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Wie diese Kosten zu ermitteln sind und wie der Begriff "Objekt" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, ist umstritten. 30 [X.]) Zum einen wird vertreten, nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 [X.]I sei bei den raumbildenden Ausbauten deren Gesamtheit als relevantes Objekt anzusehen. Der Honorarberechnung seien dementsprechend die gesamten anrechenbaren Kosten der raumbildenden Ausbauten auch dann zugrunde zu 31 - 10 - legen, wenn - wie hier - der Auftragnehmer mit einzelnen Gewerken nichts zu tun hat. Kürzungen seien gegebenenfalls nach § 5 Abs. 2 [X.]I vorzunehmen [X.]/Koeble/Frik, [X.]O, § 10 Rdn. 75; [X.]/[X.]/[X.], [X.] zur [X.]I, 6. Aufl., § 10 Rdn. 6 a). 32 [X.]) Nach anderer Auffassung bestimmt sich das Objekt im Sinne des § 10 Abs. 1 [X.]I nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand. Der Honorarab-rechnung seien nur die anrechenbaren Kosten der raumbildenden Ausbauten zugrunde zu legen, auf die sich der Auftrag bezogen habe (Löffel-mann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1136 f; Motzke/[X.], Praxis der [X.]I, 3. Aufl., [X.]). [X.]) Der Senat hat mit Urteilen vom 6. Mai 1999 ([X.] ZR 379/97 [X.]O.) und 23. Januar 2003 ([X.] ZR 362/01, [X.], 566 = [X.] 2003, 359 = NZBau 2003, 281) entschieden, dass die für die anrechenbaren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden. Die dagegen vorgetragenen Einwände überzeugen nicht. 33 (1) § 3 [X.]I kann nicht entnommen werden, dass das Objekt im Sinne des § 10 [X.]I nicht auf den Vertragsgegenstand beschränkt ist. § 3 [X.]I be-stimmt die für die [X.]I maßgeblichen Begriffe. Danach sind Objekte Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. [X.] kann nicht abgeleitet werden, dass ein Objekt den gesamten raumbilden-den Ausbau eines Bauwerks erfassen muss. Diese Annahme liegt eher fern, würde sie doch bedeuten, dass die anrechenbaren Kosten eines Objekts im Sinne des § 10 [X.]I davon abhingen, welche weiteren Maßnahmen der [X.] ergreift, möglicherweise auch erst nach dem Vertragsschluss mit dem Auftragnehmer. 34 - 11 - (2) Der Beschränkung auf den Vertragsgegenstand steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 2 [X.]I die anrechenbaren Kosten unter Zugrundele-gung der Kostenermittlungsarten nach [X.] 276 (1981) zu ermitteln sind und dort die gesamten Kosten eines Bauwerks erfasst sind. In einem Fall, in dem nur [X.] vereinbart sind, muss die [X.] 276 (1981) in [X.] Form angewandt werden. Dies ist zum einen in der Weise möglich, dass der Architekt das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des [X.] errechnet. Möglich ist in gleicher Weise, dass der Architekt bei der Honorarermittlung von den nach [X.] 276 (1981) ermittelten Gesamtkosten aus-geht und unter Berücksichtigung des Anteils der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes eine Quote bildet. 35 (3) Eine Reduzierung des Honorars über die für die einzelnen Grundleis-tungen nach § 15 [X.]I zu beanspruchenden Vom-Hundertsätze in direkter Anwendung des § 5 Abs. 2 [X.]I ist nicht möglich, wenn der Auftragnehmer nur hinsichtlich einzelner Gewerke mit dem raumbildenden Ausbau beauftragt [X.], der Auftrag aber alle Grundleistungen der auszuführenden Leistungsphasen des § 15 [X.]I umfasst. § 5 Abs. 2 [X.]I regelt nur den Fall, dass nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden. 36 (4) Für eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 [X.]I besteht keine Veranlassung. Eine Reduzierung des Honorars anhand der für die einzelnen Grundleistungen nach § 15 [X.]I zu beanspruchenden [X.] zur Folge, dass der Besteller auch bei Beauftragung mehrerer Architekten lediglich ein Honorar bezahlen müsste, wie es auch bei der Einschaltung nur eines Architekten angefallen wäre. Ein dahingehendes Interesse des Bestellers ist nicht schützenswert. Wenn ein Besteller für verschiedene Gewerke unter-schiedliche Architekten beauftragt, muss er es hinnehmen, dass höhere Kosten entstehen. Ziel der sich aus der [X.] zu § 16 [X.]I ergebenden [X.] - 12 - gression ist, dass der Architekt bei höherem Auftragsvolumen ein relativ gerin-geres Honorar erhält, nicht aber, dass bei einem auf mehrere Auftragnehmer aufgeteilten Auftragsvolumen für den Bauherrn die gleichen Kosten anfallen, wie bei der Vergabe nur eines umfassenden Auftrags. Mit einer Honorarbe-rechnung auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten des [X.] wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit die Honorarwürdigkeit der Architektenleistung gerade in den anrechenbaren Kosten widerspiegelt (Löffelmann/Fleischmann, [X.]O, Rdn. 1139). 5. Gegen die Wirksamkeit der in dem schriftlichen Vertrag vom 3. April 1997/10. März 1998 unter Ziffer 2.4 zu § 10 Abs. 3a [X.]I getroffenen [X.] bestehen nicht deshalb Bedenken, weil sie erst nach Auftragserteilung getroffen wurde. Eine entsprechende Vereinbarung muss nicht bei [X.] erfolgen; sie kann jederzeit nachgeholt werden. § 10 Abs. 3 a 2. Halbs. [X.]I steht dem nicht entgegen ([X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.] ZR 11/02, [X.] 154, 124, 127). 38 6. Für die hinsichtlich der Besonderen Leistungen in der schriftlichen Ho-norarvereinbarung getroffenen Regelungen ist [X.] ge-mäß § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.]I lediglich, dass die entsprechende vertragliche Ab-rede schriftlich niedergelegt wird. Eine zeitliche Grenze für die Vereinbarung ist nicht gesetzt. 39 7. Zu den dem Honoraranspruch des [X.] zugrunde zu legenden an-rechenbaren Kosten können unter den dort genannten Voraussetzungen auch die in § 10 Abs. 4 [X.]I aufgeführten Kosten für Installationen, zentrale Be-triebstechnik und betriebliche Einbauten gehören. Die diesbezüglichen Kosten sind anrechenbar, soweit die in § 10 Abs. 4 [X.]I vorausgesetzte Integration und Koordination erforderlich gewesen ist. Die in § 10 Abs. 4 Ziffer 1 und 2 40 - 13 - [X.]I aufgeführten "sonstigen anrechenbaren Kosten" sind auf die sich aus dem Vertragsgegenstand ergebenden Kosten beschränkt. Dressler Haß Wiebel [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 2658/01 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2003 - 9 U 1319/02 -

Meta

VII ZR 2/04

12.01.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. VII ZR 2/04 (REWIS RS 2006, 5688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5688

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