Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2012, Az. IX ZB 229/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9914

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 229/09

vom

23. Januar
2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring

am
23.
Januar 2012
beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2011 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (§
319 Abs.
1 ZPO) von Amts wegen in den Gründen unter 2. d) dahingehend berichtigt, dass es anstatt

Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter
während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallen

richtig ....
Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner
während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach

-

3

-
übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der

lauten muss.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2005 -
97 IN 151/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.10.2009 -
6 T 271/05 -

Meta

IX ZB 229/09

23.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2012, Az. IX ZB 229/09 (REWIS RS 2012, 9914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9914

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IX ZB 229/09

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