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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 229/09
vom
23. Januar
2012
in dem Insolvenzverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am
23.
Januar 2012
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2011 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (§
319 Abs.
1 ZPO) von Amts wegen in den Gründen unter 2. d) dahingehend berichtigt, dass es anstatt
Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter
während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallen
richtig ....
Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner
während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach
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3
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übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der
lauten muss.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2005 -
97 IN 151/04 -
LG [X.], Entscheidung vom 12.10.2009 -
6 T 271/05 -
Meta
23.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2012, Az. IX ZB 229/09 (REWIS RS 2012, 9914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9914
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