Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 56/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 9671

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200616UANWZ.[X.]RFG.56.15.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]) 56/15
Verkündet am:

20. Juni 2016

[X.]oppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 4, § 43c Abs. 4 Satz 2
a)
Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene [X.]efugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß §
32 [X.] in Verbindung mit §
43 Abs.
2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines [X.] -
etwa in Gestalt eines Widerrufs der [X.]
-
bedarf.
-
2
-
b)
Die Vorschrift des §
14 Abs.
2 Nr.
4 [X.], wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, ist auf den in §
43c Abs.
4 Satz
2 [X.] nicht geregelten Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht analog anzuwenden.
[X.], Urteil vom 20. Juni 2016 -
AnwZ ([X.]) 56/15 -
[X.]

wegen
Widerrufs der Fachanwaltsbezeichnung
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 20. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Seiters
und Dr.
[X.]ünger
sowie die Rechtsanwälte
Dr.
[X.] und Dr.
Wolf

für Recht erkannt:

Die [X.]erufung der [X.]eklagten gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 11. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die [X.]eklagte hat die Kosten des [X.]erufungsverfahrens zu tragen.

festgesetzt.

Tatbestand:
1
-
3
-
Der Kläger ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] verlieh ihm die [X.]eklagte die [X.]efugnis, die [X.]ezeichnung "Fachanwalt
für Verwaltungsrecht"
zu führen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 forderte die [X.]eklagte den Kläger auf, zehn Stunden Fortbildung für die vorgenannte Fachanwaltsbezeichnung [X.].
Der Kläger teilte ihr daraufhin mit, er habe bisher für das [X.] eine Fortbildung nicht durchgeführt, da er aufgrund beruflicher [X.]elastungen nicht die erforderliche Zeit habe aufwenden können; zugleich kündigte er einen Verzicht auf das Führen seiner Fachanwaltsbezeichnung zum 30
Juni 2014 an.
Die [X.]eklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, die Fachanwaltsbezeichnung [X.] grundsätzlich zu dem Zeitpunkt widerrufen, zu welchem der Verzicht auf die-se
erklärt werde.
Mit Schreiben vom 1. August 2014 forderte die [X.]eklagte den Kläger er-neut zum Nachweis der vorbezeichneten Fortbildung auf. Der Kläger kam die-ser Aufforderung nicht nach und erklärte mit Schreiben vom 25. August 2014 den Verzicht auf den Titel "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
mit Wirkung zum 31. August 2014.
Mit [X.]escheid vom 28. August 2014 widerrief die [X.]eklagte [X.] die [X.]efugnis des [X.] zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung we-gen des von diesem erklärten Verzichts.
Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des [X.] hat der [X.] den vorstehend
genannten [X.] aufgehoben. Zur [X.]egründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das erforderliche Rechts-schutzinteresse des [X.] sei -
entgegen der Auffassung der [X.]eklagten -
trotz des von diesem erklärten Verzichts vorhanden. Die Klage sei auch begründet. Der angegriffene [X.] sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einem zu widerrufenden Grundverwaltungsakt. Der Kläger habe gegenüber der [X.]e-2
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-
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-
klagten -
als der zuständigen [X.]ehörde -
wirksam aufgrund der ihm zustehenden Dispositionsbefugnis auf das Recht zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung
verzichtet. Hierdurch sei diese den Kläger begünstigende Rechtsposition erlo-schen.
Hiergegen wendet sich die [X.]eklagte mit ihrer vom [X.] zugelassenen [X.]erufung, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:
Die [X.]erufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der [X.] hat mit Recht den angegriffenen [X.] der [X.]eklagten vom 28.
August 2014 aufgehoben.
1. Die Klage ist, wie der [X.] zutreffend angenommen hat, als Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 VwGO) statt-haft und auch im Übrigen zulässig. Der [X.] hat mit Recht auch das -
von der [X.]eklagten in Zweifel gezogene -
Rechtsschutzbedürfnis
des Klä-gers bejaht. Das Rechtsschutzbedürfnis
fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs.
1 Satz 1 [X.] maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-nung nur ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des [X.] selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre;
nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei recht-5
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-
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-
lichen oder tatsächlichen -
auch ideellen -
Vorteil bringen könnte ([X.]VerwG, NVwZ 2016, 316 Rn. 19 [X.]; [X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 2003 -
6 C 18.02, juris Rn.
17).
So liegt
der Fall hier indes nicht. Denn die vom Kläger erstrebte gericht-liche Aufhebung des [X.]s bringt ihm jedenfalls den -
von ihm auch angestrebten -
Vorteil, nicht mit einem Rechtsanwalt gleichbehandelt zu werden, dessen Fachanwaltsbezeichnung wegen einer Verfehlung gemäß §
43c Abs. 4 Satz 2 [X.] widerrufen worden ist. Eine solche [X.] hat im Übrigen auch die [X.]eklagte in ihrer [X.]erufungsbegründung als "nicht wünschenswert"
angesehen.
2. Der [X.] hat die Klage mit Recht auch als begründet angesehen
und den angefochtenen
[X.] aufgehoben. Denn die-ser ist -
entgegen der Auffassung der [X.]eklagten -
materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz
1
[X.] i.V.m.
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die [X.]eklagte war zu
einem Widerruf der Erlaubnis zum
Führen
der Fachanwaltsbezeichnung weder gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] noch aufgrund einer analogen Anwendung der vorbezeichneten [X.]estimmung in Verbindung mit der Vorschrift über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft nach erfolgtem Verzicht auf die Rechte aus
der Zulassung (§ 14 Abs.
2 Nr. 4 [X.]) berechtigt. Für eine solche Analogie fehlt es bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die dem Kläger verliehene [X.], die [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
zu führen, hat bereits durch dessen gegenüber der [X.]eklagten wirksam erklärten Verzicht ihre Wirk-samkeit verloren, indem sie sich "auf andere Weise"
im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat.
Eines zu-sätzlichen [X.] in Gestalt eines Widerrufs bedurfte es hier-zu nicht.
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-
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-
a) Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2
[X.] kann die Erlaubnis des Rechtsan-walts zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung von dem Vorstand der [X.] widerrufen werden, wenn eine in der [X.]erufsordnung vorge-schriebene Fortbildung unterlassen wird. Die Voraussetzungen für einen sol-chen Widerruf sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar unstreitig die ihm nach § 15 Abs. 1 [X.] obliegende Fortbildungspflicht für das [X.] nicht erfüllt. Auf diesen -
im angegriffenen [X.] nicht erwähnten -
Umstand hat die [X.]eklagte den Widerruf der Erlaubnis des [X.] zum Führen der [X.] indes nicht gestützt. Er vermag -
wie der [X.] zutreffend angenommen hat -
an der Rechtswidrigkeit des angegriffenen [X.]s auch schon deshalb nichts zu ändern, weil es sich hier un-streitig um eine erstmalige Verletzung der Fortbildungspflicht des [X.] han-delt und die [X.]eklagte die in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 -
AnwZ ([X.]) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 10 [X.]) vor einem Widerruf erforderliche Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten war diese Ermessensausübung hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil ihr Ermessen aufgrund der vom Kläger in allgemeiner Form geäußerten Zweifel, ob die [X.] angesichts der großen Zahl inzwischen vorhandener Fachanwälte noch Sinn ergebe, auf Null
reduziert gewesen wäre.
b) Der [X.] ist ebenfalls zutreffend zu der [X.]eurteilung ge-langt, dass die [X.]eklagte auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des §
14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit §
43c Abs. 4 Satz 2 [X.] berechtigt war, nach dem vom Kläger erklärten
Verzicht auf die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung diese zusätzlich noch zu widerrufen.
Die von der [X.] vertretene gegenteilige Auffassung, wonach der Gesetzgeber bei der Schaffung der Widerrufsvorschrift des §
43c Abs. 4 Satz 2 [X.] den Fall des 11
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-
Verzichts auf die Fachanwaltsbezeichnung
-
anders als beim Verzicht
auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.])
-
schlicht nicht bedacht habe und daher eine im Wege der analogen Anwendung der vorbezeichneten [X.]estimmungen zu schließende planwidrige Regelungs-lücke vorliege, trifft nicht zu.
aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich ver-zichtet hat.
Eine solche Regelung enthält § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] für den hier in Rede stehenden Fall des Verzichts auf die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung hingegen nicht.

Allerdings hat der Senat für die in § 43c Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] Möglichkeit der Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbe-zeichnung entschieden, dass diese [X.]estimmung nicht als abschließende Rege-lung anzusehen ist, die eine Rücknahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts in jedem Fall ausschließt. § 43c Abs. 4 Satz 1 [X.] lässt vielmehr Raum für die entsprechende (vgl. § 2 Abs. 3 VwVfG) Anwendung des §
48 VwVfG auf andere Fälle der rechtswidrigen Erlaubniserteilung (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2004
-
AnwZ ([X.]) 36/01, [X.], 2748 unter 1; [X.]/[X.]/
[X.], [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 43c [X.] Rn.
44).
Es kann dahin gestellt bleiben, ob Gleiches auch für den Widerruf der Er-laubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gemäß § 43c Abs. 4 Satz
2 [X.] und eine mögliche entsprechende Anwendung der allgemeinen
Vor-schrift des § 49 Abs. 2 VwVfG über den Widerruf eines -
wie hier -
rechtmäßi-13
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8
-
gen begünstigenden Verwaltungsaktes gilt
(vgl.
[X.]/Offermann-[X.]urckart, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4.
Aufl., § 43c [X.] Rn.
39; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl.,
§ 43c [X.] Rn. 50; vgl. auch [X.]/[X.], [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 43c [X.] Rn. 67; [X.], [X.]undesrechtsanwaltsordnung mit [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 25 [X.] Rn. 2 [X.]).
Denn im vorliegenden Fall liegen -
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat -
lediglich die Voraussetzungen
des
§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt.
1 VwVfG vor, wonach der
Widerruf erfolgen darf, wenn er durch Rechtsvorschrift
-
hier §
43c Abs. 4 Satz
2 [X.]
als maßgebliche spezielle Regelung -
zugelassen ist, nicht hinge-gen diejenigen der weiteren in § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG
genannten Widerrufs-gründe.
bb) Die Frage, ob -
wie die [X.]eklagte anders als der [X.] meint -
im Fall eines Verzichts des Rechtsanwalts auf die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung der Vorstand der Rechtsanwaltskammer berech-tigt oder gar verpflichtet ist, diese zu widerrufen, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.
Allerdings verliert der Rechtsanwalt die ihm
verliehene [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung im Falle eines Widerrufs der Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 [X.]) mit der [X.]estandskraft dieses Widerrufs und dem damit einhergehenden Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 [X.]), ohne dass es hierfür eines rechtsgestalten-den Aktes in Form eines Widerrufs der Erlaubnis nach § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] bedarf (Senatsurteile vom 2. Juli 2012 -
AnwZ ([X.]) 57/11, NJW-RR 2013, 177 Rn. 4 f.
[X.]; vom 11. Januar 2016 -
AnwZ ([X.]) 49/14, Anw[X.]l.
2016, 437 Rn. 5). In Fortführung dieser Grundsätze entscheidet der Senat die eingangs genannte Rechtsfrage dahin, dass auch im Falle eines Verzichts des Rechtsanwalts auf die ihm verliehene [X.]efugnis zum Führen der [X.]
-
9
-
bezeichnung diese bereits hierdurch ihre Wirksamkeit verliert, ohne dass es eines Widerrufs nach § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] bedarf.
[X.]) Eine [X.]erechtigung des [X.] zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung folgt -
wie der [X.] mit Recht angenommen hat -
auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 4
in Verbindung mit § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.].

(1)
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige [X.] enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der
Gesetzgeber wäre bei einer Interessen-abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteile vom 16.
Juli 2003 -
VIII ZR 274/02, [X.]Z 155, 380, 389
f.; vom 17. November 2009 -
XI ZR 36/09, [X.]Z 183, 169 Rn. 23; vom 21. Januar 2010 -
IX ZR 65/09, [X.]Z 184, 101 Rn. 32; jeweils
[X.]; vom 4. Dezember 2014 -
III ZR 61/14, NJW 2015, 1176 Rn. 9; [X.]eschlüsse vom 27. November 2003 -
V Z[X.] 43/03, [X.], 1594 unter III 3 [X.] (2), insoweit in [X.]Z 157, 97 nicht abgedruckt; vom 25. August 2015 -
X Z[X.] 5/14, [X.], 1253 Rn. 19; jeweils [X.]). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von sei-nem -
dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden -
Rege-lungsplan ergeben ([X.], Urteile vom 16. Juli 2003 -
VIII ZR 274/02, aaO S.
390; vom 17. November 2009 -
XI ZR 36/09, aaO; vom 21. Januar 2010
-
IX ZR 65/09, aaO; [X.]eschlüsse
vom 27. November 2003 -
V Z[X.] 43/03, aaO; vom 25. August 2015 -
X Z[X.] 5/14, aaO), wie er sich aus dem Gesetz selbst im 17
18
-
10
-
Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 -
IX ZR 92/05, [X.]Z 170, 187 Rn. 15
[X.]) und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann ([X.], Urteil vom 13. April 2006 -
IX ZR 22/05, [X.]Z 167, 178, Rn.
18).
(2)
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungs-lücke.
Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten ergibt sich weder aus der [X.]un-desrechtsanwaltsordnung selbst noch aus den Gesetzesmaterialien ein Rege-lungsplan des Gesetzgebers, wonach das im Falle eines Verzichts des [X.] auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.] bestehende Erfordernis eines zusätzlich zur Verzichtserklä-rung
auszusprechenden Widerrufs auch für den Fall des Verzichts des [X.] auf die ihm verliehene [X.]efugnis zum Führen der [X.] gelten solle.
(a) Eine Vorschrift über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wurde in die [X.]undesrechtsanwaltsordnung erstmals im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die [X.] durch das
Gesetz zur Änderung des [X.]erufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 ([X.]G[X.]l. I S. 150; im Folgenden: [X.] a.F.) -
als § 42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.
-
einge-fügt. Nach dieser Vorschrift konnte die Erlaubnis widerrufen werden, wenn eine nach § 42d Abs. 1 [X.] a.F.
durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Fort-bildung trotz Aufforderung des Vorstandes der [X.] wurde. In der ursprünglichen Fassung des zunächst mit der [X.]ezeichnung "Entwurf eines [X.] zur Änderung der [X.]undesnotarordnung"
([X.]T-Drucks. 11/6007) eingebrachten Gesetzentwurfs waren diese Vorschriften noch nicht enthalten. Erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden auf Emp-fehlung des Rechtsausschusses des [X.]undestages die Vorschriften über die 19
20
-
11
-
Fachanwaltsbezeichnung (§§ 42a bis 42d sowie § 210 [X.] a.F.) einschließ-lich der eingangs genannten [X.]estimmung des § 42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.
in den Gesetzentwurf eingefügt und die [X.]ezeichnung des Gesetzes wie oben [X.] geändert ([X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Rechtsausschusses des [X.]undestages, [X.]T-Drucks. 11/8307, [X.], 13 bis 15, 17 und 19 f.).
Der Gesetz-entwurf ist in dieser Fassung vom [X.]undestag angenommen ([X.]T-Plenarprotokoll 11/233, [X.] ff.) und nach erfolgter Zustimmung des [X.]undesrates ([X.]R-Plenarprotokoll 625, S. 674, sowie [X.]R-Drucks. 834/90 [[X.]eschluss]) wie oben angeführt verkündet worden.
(b) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des §
42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.
weitere Widerrufsgründe als den darin genann-ten Grund des Unterlassens der vorgeschriebenen Fortbildung erwogen und namentlich einen der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entsprechenden [X.] in seinen Regelungsplan der Vorschriften über die [X.] aufgenommen gehabt hätte, sind weder dem Gesetz noch den vorgenannten Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Vielmehr bestätigen diese die bereits aus dem Wortlaut des §
42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.
folgen-de Erkenntnis, dass es dem Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Widerrufs-möglichkeit lediglich um die Sanktionierung einer unterlassenen Fortbildung und die damit verbundenen Verfahrensfragen ging (so auch [X.]VerfG, NJW 2015, 394
Rn. 22).
Nach dem [X.]ericht des Rechtsausschusses des [X.]undestages sollte die
-
auf [X.]eratungen der [X.]erichterstatter des Rechtsausschusses und Gesprächen
mit den Sachverständigen der betroffenen [X.]erufsverbände ([X.]undesnotar-kammer, [X.]undesrechtsanwaltskammer, [X.] Anwaltsverein) sowie mit Vertretern des [X.]undesjustizministeriums und mehrerer [X.]undesländer zurück-gehende -
Einfügung der Regelungen über das Führen von Fachanwaltsbe-21
22
-
12
-
zeichnungen dazu dienen, in Vorwegnahme der in der nächsten Legislatur-periode zu beschließenden [X.]erufsrechtsnovelle baldmöglichst eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen zu schaffen ([X.]T-Drucks. 11/8307, S. 16 f., 19). In der Einzelbegründung zu § 42c [X.] a.F.
heißt es
zum [X.] lediglich:
"Die Vorschrift befasst sich mit der Rücknahme und dem Widerruf der
Er-laubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung."
([X.]T-Drucks. 11/8307, S.
19)

Anhaltspunkte für einen über die in § 42c Abs.
1 Satz 2 [X.] a.F.
[X.]en Widerrufsvoraussetzungen hinausgehenden Regelungsplan des [X.] ergeben auch die oben genannten weiteren Materialien des [X.] nicht (vgl. insbesondere [X.]T-Plenarprotokoll 11/233, S.
18629, 18636,
sowie Protokoll der 625. Sitzung des [X.]undesrates, S. 674).
(c) Auch im Rahmen der im Jahre 1994 erfolgten Novellierung der [X.]un-desrechtsanwaltsordnung ist ein solcher Regelungsplan des Gesetzgebers nicht zutage getreten. Durch das Gesetz zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.
September 1994 ([X.]G[X.]l. I S.
2278) wurden die §§ 42a-42d [X.] a.F.
in dem neuen § 43c [X.] zu-sammengefasst. An die Stelle des bisherigen § 42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.
trat §
43c Abs. 4 Satz 2 [X.]
in der bis heute geltenden Fassung, wonach die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden kann, wenn eine in der [X.]erufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.
Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift sollte nach dem Willen des [X.] damit nicht verbunden sein
([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Dem entspre-chend heißt es in der [X.]egründung des Entwurfs des vorgenannten Gesetzes:
23
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-
13
-
"Mit der Regelung in § 43c wird die Entscheidung des Gesetzgebers [X.], dass die Rechtsanwaltskammer die [X.]efugnis aussprechen Aus den bisherigen Vorschriften der §§ 42a bis d werden die Normen mit statusbildendem Charakter aufgegriffen, ohne dass inhaltliche Änderungen gegenüber dem geltenden Recht vorgesehen wären. Absatz 1 erhält die grundsätzliche d-züge des Verfahrens der Erteilung der [X.]efugnis zur Führung einer [X.] regelt Absatz 2

Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf vorsieht."
([X.]T-Drucks. 12/4993, aaO).
Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke ergeben sich auch weder aus dem auf § 14 [X.]
bezogenen Teil der [X.]egründung des Gesetz-entwurfs
(vgl. [X.]T-Drucks. 12/4993, S.
24
f.) noch sonst aus den Materialien des weiteren Gesetzgebungsverfahrens, welches der Gesetzentwurf hinsichtlich der beiden vorbezeichneten [X.]estimmungen unverändert durchlaufen hat
(vgl. ins-besondere [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Rechtsausschusses des [X.]undestages, [X.]T-Drucks. 12/7656, S.
8; [X.]T-Plenarprotokoll 12/230, S.
20019
f.).
(d) Gegen eine
planwidrige Regelungslücke spricht zudem, dass die [X.]undesrechtsanwaltsordnung bereits seit ihrem Erlass im Jahre 1959 (vgl. den Gesetzentwurf einer [X.]undesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958, [X.]T-Drucks. 3/120, [X.], 62 f.
[§ 26 Abs. 1 Nr. 5 [X.]-E]) -
wie zuvor auch schon die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (RG[X.]l. S. 177; vgl. hierzu [X.]T-Drucks. 3/120, [X.]) -
eine Regelung enthält, wonach ein Verzicht des [X.] auf die Zulassung zur Anwaltschaft möglich ist und im Falle eines sol-chen Verzichts
ein Widerruf (gemäß der damaligen Regelung: eine Zurücknah-me)
der Anwaltszulassung zu
erfolgen hat.
Da dem Gesetzgeber mithin bei der Einführung der Vorschriften über die Fachanwaltsbezeichnung bereits seit mehr als 100 Jahren vor Augen stand, dass ein Rechtsanwalt auf eine ihm verliehene Rechtsposition wirksam verzich-25
26
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-
14
-
ten und das Gesetz für diesen Fall zusätzlich einen Widerruf
jener Rechtsposi-tion durch die zuständige [X.]ehörde vorsehen kann, liegt die Annahme der [X.]
fern, der Gesetzgeber habe dies
bei den
Vorschriften über die [X.] übersehen. Insofern verfängt auch die Auffassung der [X.] nicht, ein Widerruf der Fachanwaltsbefugnis sei aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung
(vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. Januar 1971 -
AnwZ ([X.]) 11/70, juris Rn. 8, 10
ff.; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 14 [X.] Rn. 43 ff.; Schmidt-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, §
14
[X.] Rn. 25; jeweils [X.])
erforder-lich. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst davon abgesehen, eine der spezi-ellen Vorschrift des § 14 Abs.
2 Nr.
4 [X.] vergleichbare Regelung in §
42c Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.
beziehungsweise in §
43c Abs. 4 Satz 2 [X.] aufzu-nehmen.
Ihm ging es, wie bereits erwähnt, bei der Schaffung der auf die [X.] bezogenen Widerrufsmöglichkeit lediglich um die Sanktio-nierung einer unterlassenen Fortbildung und die damit verbundenen Verfah-rensfragen (vgl. [X.]VerfG, NJW 2015, 394 Rn.
22).
(e) Die Schaffung einer Widerrufsregelung auch für den Fall des [X.]s des Rechtsanwalts auf die [X.]efugnis zum Führen
der Fachanwaltsbe-zeichnung war für den Gesetzgeber -
was zusätzlich gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke spricht -
rechtlich auch nicht erforderlich.
Denn bereits der Verzicht des Rechtsanwalts auf diese [X.]efugnis führt, ohne dass es darüber hinaus eines rechtgestaltenden Aktes in Form eines Widerrufs der Er-laubnis bedarf,
zu
ihrem Erlöschen, indem sie sich als Verwaltungsakt "auf an-dere Weise"
im Sinne des nach §
32 Abs. 1 Satz 1 [X.] anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt
und damit ihre Wirksamkeit verliert.
Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder 28
29
-
15
-
durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen eingetreten ist (vgl. [X.]VerwG, NVwZ 1998, 729, 730; [X.]VerwGE 139, 337
Rn. 13). Zu den von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen der Erledigung des Verwaltungs-akts "auf andere Weise"
im Sinne der letzten Variante des § 43 Abs. 2 VwVfG zählt der -
hier in Rede stehende -
einseitige Verzicht (vgl. nur
[X.]VerwG, NVwZ-RR 2015, 254 Rn. 3; [X.], 97 Rn. 18; [X.],
[X.], 1597, 1598;
jeweils [X.]; [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 8.
Aufl., § 43 Rn. 209; [X.]/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 16.
Aufl., § 43 Rn. 45).
In Rechtsprechung und Literatur ist die Möglichkeit des Verzichts des [X.]ürgers auf eine durch Verwaltungsakt vermittelte begünstigende öffentlich-rechtliche Rechtsposition anerkannt
(vgl. nur [X.]VerwG, [X.]; VGH
Kassel, NVwZ-RR 1995, 495; [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.], aaO, § 53 Rn.
29
ff.; [X.]/[X.], aaO, §
53 Rn. 50 ff.; [X.]/[X.], [X.], 873, 875 ff. [X.]). Ein solcher Verzicht setzt die Dispositionsbefugnis des [X.] voraus ([X.]VerwG, [X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.]onk/
[X.], aaO Rn. 36 f.; [X.]/[X.], aaO); die Dispositionsbefugnis kann ausnahmsweise fehlen, wenn gesetzliche [X.]estimmungen die Verzichtsbefugnis einschränken oder wenn der Fortbestand der betroffenen Rechtsposition auch öffentlichen oder anderweitigen privaten Interessen dient (vgl. [X.] in
[X.]/[X.]onk/[X.], aaO Rn. 37; [X.]/[X.], aaO S. 876 f.; vgl. auch [X.]VerwG, [X.], aaO).
Der Verzicht muss eindeutig und unmissverständlich gegenüber der zuständigen [X.]ehörde erklärt werden
und wird mit dem Zugang bei dieser wirksam ([X.] in [X.]/[X.]onk/[X.], aaO Rn. 33 f.;
[X.]/[X.], aaO S. 879; vgl. auch [X.]T-Drucks. 3/120, S.
62 f.). Ab dem Zugang entfaltet der Verzicht [X.]indungswirkung und kann vom [X.] 30
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16
-
nicht mehr widerrufen werden (vgl. [X.]VerwG, NVwZ-RR 2013, 304 Rn. 24 ff.; [X.]/[X.], aaO Rn. 51).
Der auf diese Weise wirksam erklärte Verzicht führt -
wenn nicht das [X.],
wie etwa in § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.],
weitergehende Anforderungen bein-haltet -
unmittelbar zum Verlust beziehungsweise zum Erlöschen der von ihm betroffenen öffentlich-rechtlichen Rechtsposition
(vgl. [X.]VerwGE 84, 209, 211 f.; [X.]VerwG, NVwZ-RR 2013, aaO Rn. 28; [X.], [X.], 657, 658; [X.]/[X.], aaO Rn. 50; [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.], aaO Rn. 29) mit der Folge, dass der diese Rechtsposition vermittelnde Verwaltungsakt "auf an-dere Weise"
gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt ist und damit -
ohne weiteren rechtsgestaltenden Akt, wie hier etwa in Gestalt eines Widerrufs der Fachan-waltsbefugnis -
seine äußere und innere Wirksamkeit verliert
(vgl. Senatsurteile vom 2.
Juli 2012 -
AnwZ ([X.]) 57/11, NJW-RR 2013, 177 Rn.
4
f.
[X.]; vom 11. Januar 2016 -
AnwZ ([X.]) 49/14, Anw[X.]l.
2016, 437 Rn.
5; [X.]VerwG, NVwZ 1998, aaO; [X.]VerwGE 139, aaO
Rn. 13, 15).
(3)
Da es mithin bereits an einer planwidrigen Regelungslücke in § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] fehlt, kommt es auf die weitere Annahme der [X.]eklagten
nicht entscheidend an, es bestehe,
jedenfalls was das öffentliche Interesse be-treffe, hinsichtlich des Verzichts
auf die Fachanwaltsbefugnis eine mit dem [X.] auf die Anwaltszulassung vergleichbare Interessenlage.
dd) Für den Streitfall ergibt sich aus dem Fehlen der Voraussetzungen einer
analogen Anwendung des §
14 Abs. 2 Nr. 4
in Verbindung mit § 43c Abs.
4 Satz 2 [X.], dass die [X.]eklagte mangels einer Rechtsgrundlage nicht berechtigt war, die Fachanwaltsbefugnis des [X.] nach erfolgtem Verzicht zu widerrufen.
Die Fachanwaltsbefugnis ist vielmehr gemäß den vorstehend genannten Grundsätzen des §
43 Abs. 2 VwVfG durch den Verzicht des Klä-31
32
33
-
17
-
gers, den der [X.] zutreffend als wirksam und insbesondere auch als von der erforderlichen Dispositionsbefugnis des [X.] getragen [X.] hat, erloschen.
Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten
folgt ein Recht zum Widerruf der Fachanwaltsbefugnis des [X.] schließlich auch nicht etwa "spiegelbildlich"
aus ihrem Recht zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung
(§ 43c Abs.
1, 2 [X.]). Da
der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf in § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] gesetzlich geregelt hat
und die Voraussetzungen dieser [X.]estimmung hier weder in direkter Anwendung noch in analoger Anwen-dung in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfüllt sind, kann der [X.]eklagten
-
wie der [X.] zutreffend erkannt hat -
durch das Gericht keine weitergehende Widerrufsbefugnis zuerkannt werden.
Ob im Einzelfall unter be-stimmten Voraussetzungen -
etwa wenn der Rechtsanwalt trotz des von
ihm erklärten Verzichts das Erlöschen der Fachanwaltsbezeichnung in Zweifel zieht oder die Fachanwaltsbezeichnung weiterhin führt
-
ausnahmsweise durch einen Verwaltungsakt klarstellend festgestellt werden darf, dass die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung durch den ausgesprochenen Verzicht er-loschen ist, bedarf keiner Entscheidung.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
52 Abs. 2 GKG.
Kayser
Seiters
[X.]ünger

[X.]
Wolf
34
-
18
-
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2015 -
AGH 13/14 (I) -

Meta

AnwZ (Brfg) 56/15

20.06.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 56/15 (REWIS RS 2016, 9671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9671

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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