Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 76/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 5914

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 76/13
vom

5. Mai 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
-

2

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Der [X.], [X.],
hat
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter
Seiters
sowie den Rechtsanwalt
Dr. [X.]raeuer
und
die Rechtsanwältin Schäfer
am
5. Mai 2014

beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21.
Oktober 2013 an [X.] statt zugestellte Urteil des 2.
Senats des [X.] wird abgelehnt.

Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird
auf 12.500

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 14. Februar 2013 die dem Kläger am 12. November 2007 erteilte Erlaubnis zum Führen der [X.]ezeichnung "Fachan-walt für [X.]au-
und Architektenrecht"
wegen Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.], §§ 15, 25 [X.] widerrufen. Die dagegen ge-richtete Klage hat der [X.] abgewiesen und die [X.]erufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung.
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II.

Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a
Abs.
4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 und 3
VwGO) liegen nicht vor.

1. Nach Auffassung des [X.] hat die Rechtssache grundsätzliche [X.]e-deutung, da sich die Fragen stellten, "ob es dem betroffenen Rechtsanwalt grundsätzlich gestattet ist, zur Abwendung des Widerrufs die fehlenden Fortbil-dungen für die letzten drei zurückliegenden Jahre nachzuholen", "ob der Wider-ruf der Fachanwaltsbezeichnung rechtswidrig ist, wenn nicht abgewartet wurde, ob der [X.]etroffene gemäß seiner Ankündigung binnen kurzer Frist die bisher versäumten [X.] nachholen würde"
und "ob die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wegen der Unterlassung einer vorgeschriebenen Fortbildung voraussetzt, dass der betroffene Rechtsanwalt vor dem Widerruf erfolglos mit einer Rüge zur Absolvierung der Fortbildung aufgefordert worden ist". Da alle drei Fragen zu bejahen seien, bestünden auch ernstliche Zweifel an der Rich-tigkeit des angefochtenen Urteils. Dem folgt der Senat nicht.

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssi-gen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Feb-ruar 2012 -
AnwZ ([X.]) 42/11, juris Rn.
4 und vom 28. März 2013 -
AnwZ ([X.]) 70/12, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung (§
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klä-rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer [X.] Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25; vom 2. November 2012 -
AnwZ ([X.]) 50/12, [X.]. 2013, 38 Rn. 9 und vom 28. März 2013,
aaO Rn. 9). Hierbei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit regelmäßig, dass
-
jedenfalls wenn es um die Anwendung bereits seit
längerem in [X.] befindlicher Regelungen geht -
über die [X.] der persönlichen Meinung des [X.] hinaus Ausführungen dazu erfol-gen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die an-gebliche Grundsatzfrage umstritten ist, mithin dass die Ansicht des [X.] in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27; vom 24. Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 14/12, juris Rn. 6 und vom 28.
März 2013,
aaO Rn. 5, 9).

[X.]ereits an letzterem fehlt es in der Antragsbegründung, die lediglich die persönliche Auffassung
des [X.] enthält, ohne dass dieser auf Rechtspre-chung und Literatur überhaupt eingeht. Abgesehen davon versucht der Kläger nur in untauglicher Weise, seinem individuellen Fall, der bereits auf der [X.] der bisherigen Senatsrechtsprechung entschieden werden kann,
Grund-satzbedeutung beizumessen. Insoweit bestehen auch in der Sache keine ernst-lichen Zweifel an der Entscheidung des [X.]s,
soweit dieser un-ter [X.]erücksichtigung der konkreten Umstände den streitgegenständlichen [X.] als nicht ermessensfehlerhaft beurteilt
hat.

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Nach § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der [X.]erufsordnung vorgeschriebene Ausbildung unterlassen wird. § 15 [X.] bestimmt hierzu,
dass der Fachanwalt kalenderjährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich publi-zieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen muss, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung 10 Stunden nicht unterschreiten darf und die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der [X.] unaufgefordert nachzuweisen ist.

Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung nimmt der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünf-tigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildun-gen kann auch gewährleistet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die [X.]eratung der Fachan-wälte finden. Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheit-lichen Qualitätsstandards (vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 2.
April 2001
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AnwZ
([X.]) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das
Regelungsgefüge aus
§ 43c Abs. 4 Satz 2 [X.], § 15 [X.] auch keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken (siehe bereits Senat, [X.]eschluss vom 6.
November 2000 -
AnwZ ([X.]) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; [X.]VerfG, [X.], 299 mit Vorinstanz AGH [X.]ayern,
NJW 2002, 2041).

Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, 7
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ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des §
43c Abs.
4 Satz
2 [X.] kommt es also weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres
an. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der [X.], die Tatbestandsvoraussetzung für die [X.]efugnis der [X.] zum Widerruf ist, unumkehrbar fest
(vgl. Senatsurteil vom 8.
April 2013 -
AnwZ ([X.]) 16/12, [X.], 2364 Rn.
10). Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende "Nachholung"
der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in [X.]etracht.

Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Zwar ist die Satzungsversammlung der [X.]undesrechts-anwaltskammer möglicherweise davon ausgegangen, dass bereits in diesem Fall ein Widerruf zu erfolgen hat; denn ein Antrag, den Widerruf erst vorzuse-hen, wenn die Fortbildungspflicht in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt wird, wurde einstimmig abgelehnt (vgl. die Nachweise bei [X.] in [X.], [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 25 [X.] Rn. 1). [X.] folgt aber aus dem Wortlaut des §
43c Abs.
4 Satz
2 [X.] ("kann")
und daraus, dass ein Verständnis der
Regelung in
§ 43c Abs.
4 Satz
2 [X.], §
15 [X.] als "Muss-Regelung"
mit Art.
12 Abs.
1 GG
und dem [X.] unvereinbar
wäre.
Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen
über den Widerruf
(vgl. Senat, [X.]eschluss vom 2.
April 2001, aaO S. 1945; siehe auch [X.]eschluss vom 6.
November 2000, aaO
S. 1572 und Urteile
vom 26. November 2012 -
AnwZ ([X.]) 56/11, [X.], 175 Rn. 12
und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10).
Hier-bei sind alle Umstände des Einzelfalls -
so z.[X.]. eine aufgrund Erkrankung [X.]
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verschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 2.
April 2001,
aaO) -
zu berücksichtigen. Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie -
wie hier anfangs
die [X.]eklagte -
bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht
und dem Anwalt -
hier allerdings erfolglos -
die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden
Jahr zu vermeiden
(vgl. auch Senatsurteile
vom 26. November 2012, aaO Rn. 9 und vom 8.
April 2013,
aaO). Zwar kann dadurch die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt wer-den. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im [X.] unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung kann ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes
der Zielrichtung der Fortbildung (s.o.) aber letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen wer-den.

In diesen Zusammenhang gehört auch die in der Literatur diskutierte Frage nach dem Verhältnis von § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] zum Rügerecht des [X.] nach § 74 [X.]. Vielfach (vgl. etwa Kleine-Cosack, [X.], 6. Aufl., § 25 [X.] Rn. 3; [X.], Fachanwaltschaften -
Entstehung, Entwicklung und aktuelle Fragen, S. 140 f.; Offermann-[X.]urckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., [X.] Rn. 1385; dieselbe auch
in Henssler/Prütting, [X.], 4.
Aufl., § 15 [X.] Rn.
43) wird die Auffassung vertreten, § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] sei lex spezialis, sodass eine Verletzung der Fortbildungspflicht nicht mit einer Rüge geahndet werden könne. Teilweise wird dies demgegenüber für möglich erachtet
(vgl. [X.] in [X.][X.], [X.], 8. Aufl., § 15 [X.] Rn. 7), teilweise -
hierauf aufbauend und weitergehend -
die Meinung ver-treten, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei die Kammer ge-halten, bei einer einmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht zunächst zur
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Rüge statt zum Widerruf zu greifen (vgl. [X.], aaO
§
15 Rn.
72, § 25 [X.] Rn. 11 ff.). Diese Diskussion ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das wäre sie lediglich dann, wenn der Senat -
für den Fall, dass er bei Verletzung der Fortbildungspflicht eine Rüge für grundsätzlich möglich hielte -
im konkreten Fall den Widerruf ohne vorangegangene Rüge als unverhältnismäßig beurteilen würde. Hiervon kann aber keine Rede sein. Denn der Kläger hat nicht einmal, sondern in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren (2010-2012) -
entgegen seiner in 2011 der [X.]eklagten gegebenen Zusage und trotz Androhung des [X.]s
in 2012 -
seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Da mit Ablauf des [X.] Jahres die Verletzung der Fortbildungspflicht feststand, konnte sich hieran bis zum Zeitpunkt des Widerrufs am 14. Februar 2013 nichts ändern. Durch den [X.]esuch einer Fortbildungsveranstaltung
Anfang Februar 2013 hat der Kläger seine Fortbildungspflicht nicht mehr (teilweise) für die Vergangenheit, sondern nur für 2013 erfüllt.

Die [X.]eklagte war vor diesem Hintergrund auch nicht verpflichtet, vor dem
Widerruf den vom Kläger angekündigten weiteren [X.]esuch von [X.] abzuwarten. Abgesehen davon, dass hierdurch
die bereits vorlie-genden Pflichtverletzungen nicht hätten beseitigt
werden können
und auch das Ziel des § 15 [X.], durch laufende jährliche Weiterbildung eine durchgängige Qualitätssicherung zu gewährleisten, nicht mehr zu erreichen war, hat die [X.]e-klagte
dem Kläger bereits zuvor ausreichend -
aber
ohne Erfolg -
Gelegenheit gegeben, einen Widerruf abzuwenden.

2. Der Kläger ist ferner der Auffassung, es sei von grundsätzlicher [X.]e-deutung, "ob die Frist des §
25 Abs.
2 [X.] bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des [X.] zu laufen be-ginnt". Diese Frage müsse bejaht werden, weshalb der Widerruf verfristet sei.
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Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist jedoch in der Senatsrechtspre-chung -
und zwar im gegenteiligen Sinne
-
bereits geklärt. Nach §
25 Abs.
2 [X.] sind die Rücknahme und der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigen-den Tatsachen zulässig. Die Vorschrift des §
25 Abs.
2 [X.] ist den in §
48 Abs.
4 Satz
1
VwVfG (auch i.V.m.
§
49 Abs.
2 Satz
2, Abs.
3 Satz
2 VwVfG)
enthaltenen Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf von [X.] entlehnt. Hier wie dort handelt es sich bei der Jahresfrist um eine [X.]. Sie beginnt erst zu laufen, wenn der [X.]ehörde sämtliche -
auch für die Ermessensausübung
-
relevanten Tatsachen bekannt sind, mithin Entschei-dungsreife eingetreten ist. Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss grundsätzlich bereits erfolgt sein
(vgl. nur Senat, Urteile vom 26.
November 2012,
aaO Rn.
8
m.w.N.
und vom 8.
April 2013,
aaO Rn.
11). Räumt die Kam-mer einem Fachanwalt bei einmaliger Versäumung der Fortbildung die [X.] ein, im Folgejahr zur Vermeidung eines Widerrufs sich verstärkt fortzubil-den, kann auch dies den Fristbeginn hinausschieben (vgl. Senat,
aaO Rn. 9
bzw. aaO Rn. 11). Insoweit läuft die Frist des §
25 Abs.
2 [X.] nicht bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des [X.]. Eine Verfristung ist im vorliegenden Fall auch nicht eingetreten.

III.

Die
Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
1 [X.]. In Verfahren, welche das Führen von [X.], setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500

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vom 26.
November 2012,
aaO Rn.
13 und vom 8.
April 2013,
aaO Rn.
17). Um-stände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser
[X.]

Seiters

[X.]raeuer
Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.10.2013 -
AGH 6/13 ([X.]) -

Meta

AnwZ (Brfg) 76/13

05.05.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 76/13 (REWIS RS 2014, 5914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5914

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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